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   BFH, 28.01.2009 - X R 18/08   

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https://dejure.org/2009,10847
BFH, 28.01.2009 - X R 18/08 (https://dejure.org/2009,10847)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2009 - X R 18/08 (https://dejure.org/2009,10847)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - X R 18/08 (https://dejure.org/2009,10847)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine auf die Feststellungslast gestützte Ablehnung der Änderung eines Folgebescheids bei vernichteten Akten

  • Judicialis

    AO § 171 Abs. 10; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; AO § 182 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Keine auf die Feststellungslast gestützte Ablehnung der Änderung eines Folgebescheids, wenn Steuerakten bereits ausgesondert und vernichtet wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 90, AO § 162, AO § 171 Abs 10
    Änderung; Besteuerungsgrundlage; Beweislast; Folgebescheid

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1075
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.11.2007 - X R 11/07

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - X R 18/08
    Damit weiche das FG vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2007 X R 11/07 (BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335) ab.

    Es vertritt die Ansicht, das angefochtene Urteil widerspreche zwar der Entscheidung des BFH in BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335, erweise sich aber aus anderen Gründen als zutreffend.

    Eine solche Ausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335 für die im Streitfall zu entscheidende Sachverhaltskonstellation bereits grundsätzlich bejaht.

  • BFH, 25.07.2000 - IX R 93/97

    Beweislast bei Feststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - X R 18/08
    Zwar gibt es im finanzgerichtlichen Verfahren keine gesetzlich festgelegten Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast, jedoch liegt grundsätzlich die Feststellungslast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen bei der Finanzbehörde und die für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen hingegen beim Steuerpflichtigen (sog. Beweislastgrundregel; vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9).
  • BFH, 13.12.2000 - X R 42/96

    Wiederholung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - X R 18/08
    Dies bedeutet: Im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO festgelegten Bindungswirkung (dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit ..." in beiden Vorschriften) muss es entweder zu einer erstmaligen Regelung oder zu einer inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustandes kommen (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BFHE 194, 305, BStBl II 2001, 471).
  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - X R 18/08
    Bei der Schätzung, die zu einem schlüssigen, wirtschaftlich möglichen und vernünftigen Ergebnis der laufenden Einkünfte des Klägers führen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, 597), kann das FG --ähnlich dem Verfahren für die Annahme eines Streitwerts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, in denen die einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht in tatsächlicher Höhe zu berechnen sind-- davon ausgehen, dass sich nur Steuerpflichtige mit einer hohen Steuerbelastung an Abschreibungsgesellschaften beteiligen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110).
  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - X R 18/08
    Diese Regelung gilt aber nicht ohne Ausnahme (BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760, m.w.N.).
  • BFH, 16.07.2003 - X R 37/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei nicht beachtetem Grundlagenbescheid

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - X R 18/08
    Sie bezweckt die Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer und räumt der materiellen Richtigkeit des Folgebescheids den Vorrang vor der Bestandskraft ein (Senatsurteil vom 16. Juli 2003 X R 37/99, BFHE 203, 14, BStBl II 2003, 867).
  • BFH, 28.11.2001 - X R 23/97

    Zweistufiges Gewinnfeststellungsverfahren; treuhänderische Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - X R 18/08
    Diese Bindungswirkung verpflichtet das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige FA, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).
  • BFH, 13.05.1986 - IV E 2/86

    Feststellung von Verlustanteilen bzw. Gewinnanteilen aus einem stillen

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - X R 18/08
    Bei der Schätzung, die zu einem schlüssigen, wirtschaftlich möglichen und vernünftigen Ergebnis der laufenden Einkünfte des Klägers führen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, 597), kann das FG --ähnlich dem Verfahren für die Annahme eines Streitwerts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, in denen die einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht in tatsächlicher Höhe zu berechnen sind-- davon ausgehen, dass sich nur Steuerpflichtige mit einer hohen Steuerbelastung an Abschreibungsgesellschaften beteiligen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110).
  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2007 - 1 K 284/04

    Zur Feststellungslast in Fällen, in denen nicht mehr aufklärbar ist, ob geänderte

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - X R 18/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1173 veröffentlichten Urteil ab.
  • BFH, 10.05.2016 - IX R 4/15

    Bindungswirkung der Feststellungen im Grundlagenbescheid - Anwendung des

    Die Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige Finanzamt, den Grundlagenbescheid umzusetzen (vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2009 X R 18/08, BFH/NV 2009, 1075, unter II.1., und vom 18. Juli 2012 X R 28/10, BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444, unter II.1.).

    Denn Zweck des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist es, die Festsetzung der zutreffenden Steuer im Folgebescheid sicherzustellen, wobei der materiellen Richtigkeit des Folgebescheids der Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits früher ergangenen Folgebescheids eingeräumt wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1998, 711, unter 1.a; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1, unter II.2.; vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; in BFH/NV 2009, 1075, unter II.1.).

    Im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO festgelegten Bindungswirkung muss es entweder zu einer erstmaligen Regelung oder zu einer inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustandes kommen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1075, unter II.2.).

  • BFH, 18.07.2012 - X R 28/10

    Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der gesonderten und einheitlichen

    Die Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige Finanzamt, den Grundlagenbescheid umzusetzen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Januar 2009 X R 18/08, BFH/NV 2009, 1075).

    Die Vorschrift stellt die Anpassung des Folgebescheids mithin nicht in das Ermessen der Finanzbehörden (z.B. Senatsurteile vom 29. Juni 2005 X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749, und in BFH/NV 2009, 1075).

  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

    Nach den allgemeinen Grundsätzen über die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt das Finanzamt die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen, während die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen der Steuerpflichtige trägt (vgl. nur BFH-Beschluss vom 27. April 2015 X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; BFH-Urteil vom 25. November 2010 IX R 47/10, BFH/NV 2011, 887; BFH-Urteil vom 28. Januar 2009 - X R 18/08, BFH/NV 2009, 1075).
  • BFH, 20.10.2009 - X B 29/09

    Auswertung eines Feststellungsbescheids bei unauffindbarem

    Der Kläger rügt einen Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2007 X R 11/07 (BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335) und vom 28. Januar 2009 X R 18/08 (BFH/NV 2009, 1075).

    b) Die mit dem Schriftsatz vom 14. Mai 2009 --nach Ablauf der Begründungsfrist am 07. April 2009-- aus der Gegenüberstellung der Begriffe "Gewissheit" und "Überzeugung" hergeleitete Divergenz zu dem Urteil in BFH/NV 2009, 1075 besteht ebenfalls nicht.

  • BFH, 24.05.2011 - X B 206/10

    Verpflichtung des FG zu weiteren Ermittlungen im zweiten Rechtsgang - Abweichung

    a) Im Streitfall hatte der angerufene Senat mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2009 X R 18/08 entschieden, dass das FA eine zugunsten des Steuerpflichtigen begehrte Änderung eines Folgebescheids nicht mit Überlegungen zur Feststellungslast ablehnen durfte, wenn der Finanzverwaltung die fehlende Klarheit darüber zuzurechnen war, ob den Steuerpflichtigen belastende vorangegangene Feststellungen aus einem Grundlagenbescheid in die Veranlagung eingegangen waren.
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