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   BFH, 16.02.2009 - VII B 175/08   

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https://dejure.org/2009,15724
BFH, 16.02.2009 - VII B 175/08 (https://dejure.org/2009,15724)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2009 - VII B 175/08 (https://dejure.org/2009,15724)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - VII B 175/08 (https://dejure.org/2009,15724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Revisionszulassung wegen abgelehnten Befangenheitsantrags; Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigtem Auskunftsersuchen; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 1 S. 4

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung wegen Vorenthaltung des gesetzlichen Richters nur bei willkürlicher Zurückweisung des Befangenheitsantrags; konkretes Rechtsschutzbedürfnis bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen ein erledigtes Auskunftsersuchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1128
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.10.2004 - VII S 11/04

    Nachholung der Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der in § 116

    Auszug aus BFH, 16.02.2009 - VII B 175/08
    Die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG wegen Vorenthaltung des gesetzlichen Richters durch eine unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages kann nur bei einer greifbar gesetzwidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung des Befangenheitsantrages erreicht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).
  • BFH, 19.02.2001 - VI B 35/99

    Beschwerde - Zulassungsgrund - Substantiierte Ausführung - Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BFH, 16.02.2009 - VII B 175/08
    Da die Klage in nicht zu beanstandender Weise als unzulässig abgewiesen wurde, ist die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen, die Begründetheit seiner Klage betreffenden Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht möglich (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BFH, 16.02.2009 - VII B 175/08
    Auch nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur nachträglichen Überprüfung von Durchsuchungsanordnungen (Beschluss vom 30. April 1997 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27), bedarf es grundsätzlich eines konkreten Rechtsschutzinteresses.
  • FG Hessen, 20.02.2014 - 4 K 1120/12

    Datenzugriff auf die Identitäten der Kunden im Rahmen einer

    Ein "berechtigtes Interesse" an der Feststellung im Sinne eines insoweit erforderlichen konkreten, vernünftigerweise anzuerkennenden Interesses rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (vgl. BFH vom 09.11.1994 - XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621) liegt z.B. vor, wenn die Gefahr einer Wiederholung des erledigten Verwaltungsaktes besteht (BFH vom 16.12.1971 - IV R 221/67, BStBl. II 1972, 182; BFH vom 20.04.2004 - VIII R 88/00, BFH/NV 2004, 1103; BFH vom 16.02.2009 - VII B 175/08, BFH/NV 2009, 1128; Brandis in Tipke / Kruse, AO / FGO, Stand 05/2011, § 100 FGO Rn. 53) oder wenn die beantragte gerichtliche Entscheidung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verfahren vor den Zivilgerichten von Bedeutung ist, sofern der Schaden dem Grund und der Höhe nach entstanden ist, eine Schadensersatzklage bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (BFH vom 24.11.1987 - VII R 138/84, BStBl. II 1988, 364; BFH vom 15.05.2002 - I B 8/02, BFH/NV 2002, 1317; BFH vom 07.04.2009 - XI B 115/08, BFH/NV 2009, 1085).

    Insoweit liegt der Fall anders als bei der Erledigung eines an die Hausbank eines Steuerpflichtigen gerichteten einmaligen Auskunftsersuchens der Finanzbehörde nach § 93 AO (vgl. BFH vom VII B 175/08, BFH/NV 2009, 1128).

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09

    Anfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an fremde Dritte

    Bei einem erledigten Auskunftsverlangen reicht allerdings der Vortrag nicht aus, es bestehe wegen des allfälligen Informationsbedürfnisses des Finanzamtes die Befürchtung der ständigen Wiederholungsgefahr (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2009 VII B 175/08, BFH/NV 2009, 1128).
  • OLG Hamm, 06.10.2015 - 28 U 152/14

    Anforderungen an die Prozessführung durch einen beauftragten Rechtsanwalt

    Der Beklagte legte dagegen im Auftrag des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof - VII B 175/08 - ein, die später durch Beschluss vom 16.02.2009 zurückgewiesen wurde.
  • FG Köln, 15.12.2009 - 8 K 2933/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage; besonderes Feststellungsinteresse; qualifiziert

    In seinem Beschluss vom 16. Februar 2009 (VII B 175/08, BFH/NV 2009, 1128) hat er die Auffassung des FG Münster in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2008 11 K 387/07, Juris bestätigt, dass ein besonderes Feststellungsinteresse zwar bestehe, wenn der Steuerpflichtige beabsichtige, sich auf ein Verbot der Verwertung der aufgrund der Maßnahme getroffenen Feststellung zu berufen, dies jedoch nicht gelte, wenn ein Verwertungsverbot offensichtlich ausscheide.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2013 - 7 V 7076/11

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO)

    Auch die Rechtsprechung geht davon aus (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 16.02.2009, BFH/NV 2009, 1128).
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