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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,531
BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08 (1) (https://dejure.org/2009,531)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2009 - 1 StR 479/08 (1) (https://dejure.org/2009,531)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08 (1) (https://dejure.org/2009,531)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 378 AO; § 261 StPO; § 353 StPO
    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung (Erörterungsmängel und Darstellungsversäumnisse); Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung im Fall der Zahlungsunfähigkeit (Deliktscharakter; Erfolgsdelikt; Verletzungsdelikt; Abgrenzung von ...

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 153 Abs. 1 AO; § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 153 AO; § 371 AO; § 27b UStG
    Umsatzsteuerhinterziehung (steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch nach vorsätzlicher Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung; nemo-tenetur-Grundsatz; Selbstbelastungsfreiheit; Suspendierung der Erklärungspflicht; ...

  • lexetius.com

    AO § 153 Abs. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung in vier Fällen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen - Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines Freispruchs - Finanzielle Schwierigkeiten als Motiv für die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bei fehlender Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben bei Abgabe der Steuererklärung und späterer Erkenntniserlangung - Bestimmung des Zeitpunkts der strafrechtlichen ...

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerhinterziehung

  • Judicialis

    AO § 153 Abs. 1; ; AO § 370 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerhinterziehung in vier Fällen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen; Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines Freispruchs; Finanzielle Schwierigkeiten als Motiv für die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

  • rechtsportal.de

    AO § 153 Abs. 1 ; AO § 370 Abs. 1
    Steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung ( AO ) bei fehlender Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben bei Abgabe der Steuererklärung und späterer Erkenntniserlangung; Bestimmung des Zeitpunkts der strafrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang der steuerrechtlichen Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Pflicht zur Selbstanzeige

  • IWW (Kurzinformation)

    Berichtigungspflicht nach § 153 AO bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung

  • IWW (Kurzinformation)

    Berichtigungspflicht des Steuerberaters für eigene Fehler?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die strafbare Nichtberichtigung einer unrichtigen Steuererklärung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen durch Nichterfüllung der steuerrechtlichen Anzeige- und Berichtigungspflicht

Besprechungen u.ä. (5)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Anzeige- und Berichtigungspflicht bei zuvor bedingt vorsätzlich abgegebener unrichtiger Steuererklärung (RA Dr. Jörg Alvermann / RA Dr. Peter Talaska; HRRS 3/2010, S. 166)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung: Anzeige- und Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen, wenn er zuvor mit bedingtem Vorsatz unrichtige Angaben in einer Steuererklärung gemacht hat

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    § 153 AO: Die strafbewehrte Berichtigungspflicht

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nemo tenetur-Grundsatz im Steuerstrafrecht - Verwertbarkeit einer gescheiterten Selbstanzeige? (Prof. Dr. Katharina Beckemper; ZIS 5/2012, S. 221-227)

  • Betriebs-Berater (Entscheidungsbesprechung)

    Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Strafbewehrung von § 153 AO: Prüfstein für Strafrechtsdogmatik und Verfassungsrecht im Steuerstrafrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 210
  • NJW 2009, 1984
  • NStZ 2009, 508
  • NStZ 2009, 512
  • BB 2009, 1903
  • DB 2009, 1236
  • BFH/NV 2009, 1391
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.).

    b) Die Beweiswürdigung ist auch deshalb lückenhaft, weil sie sich - soweit Feststellungen getroffen worden sind - nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

  • BGH, 22.08.2002 - 5 StR 240/02

    Beweiswürdigung (Prüfungsmaßstab; Freispruch; Gesamtwürdigung; erheblicher

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
    Hierzu bedarf es in den Urteilsgründen regelmäßig der Darstellung des Anklagevorwurfs, der getroffenen Feststellungen und einer Würdigung der Beweise (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 33 m.w.N.), insbesondere der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 338).
  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
    Der Prüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 369, 370; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25, jew. m.w.N.).
  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 423/00

    Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
    Dies kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (BGH NStZ 2001, 323, 324; NStZ-RR 2007, 195, 196 m.w.N.).
  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 441/94

    Vorliegen eines zu beanstandenden Rechtsfehlers - Anforderungen hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
    Der Prüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 369, 370; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25, jew. m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 636/97

    Freispruch von Monika Böttcher (geschiedene Weimar) vom Vorwurf des Mordes

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.).
  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 225/94

    Rechtliche Beanstandung tatrichterlicher Beweiserwägungen - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 507/01

    Vergewaltigung; Vorsatz (Beweiswürdigung; Anwendung des Grundsatzes in dubio pro

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
    Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. BGH NStZ 2002, 446).
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
    Die Begründung eines Freispruchs muss daher so abgefasst werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung möglich ist, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt vollständig gewürdigt worden ist (vgl. BGH wistra 1991, 63).
  • BGH, 06.08.2003 - 2 StR 180/03

    Beweiswürdigung (Freispruch; Überzeugungsbildung; Umfang der

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
    Der Prüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 369, 370; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25, jew. m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 310/99

    Totschlag; Beweiswürdigung; Zweifelsgrundsatz; Überzeugungsbildung; Freispruch;

  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 478/04

    Beweiswürdigung (kein Beweis des ersten Anscheins im Strafrecht; lebensfremde

  • BGH, 15.06.2005 - 1 StR 499/04

    Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (grundsätzliche

  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 485/13

    Freispruch des "Freiburger Nacktläufers" wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

    Der Tatrichter muss also zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13 mwN; Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; Urteil vom 3. März 2010 - 2 StR 427/09, NStZ-RR 2010, 182).
  • OLG Hamm, 21.06.2016 - 4 RVs 51/16

    Illegaler Verkauf von Cannabisprodukten

    Dabei sind die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen nicht geringer als im Falle einer Verurteilung (BGH NStZ 2009, 512; NStZ 2002, 446; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 267 StPO Rn. 33).
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 405/14

    Schenkungsteuerhinterziehung durch unzutreffende oder gänzlich ausbleibende

    Die Angeklagte befand sich damit nicht in einer unauflösbaren Konfliktlage, die im Hinblick auf den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare' und das in § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot ihrer steuerrechtlichen Erklärungspflicht entgegenstehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08, Rn. 26, BGHSt 53, 210, 218).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4613
BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05 (1) (https://dejure.org/2009,4613)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - IX ZR 173/05 (1) (https://dejure.org/2009,4613)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - IX ZR 173/05 (1) (https://dejure.org/2009,4613)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn und Dauer der Verjährung des Anspruch eines Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und einem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis; Beginn der Verjährung bei Schadensersatzansprüchen zwischen dem Mandanten und dem Steuerberater wegen des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1391
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 130/06

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater bei

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05
    Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs- (Grundlagen-)Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 73 ; 129, 368, 389 f ; BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14; v. 29. Mai 2008, aaO S. 1417 Rn. 16).

    Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler ist (BGH, Urt. v. 3. November 2005, aaO; v. 13. Dezember 2007, aaO).

    Diese Grundsätze beruhen im Wesentlichen darauf, dass sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12).

    Deshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise den öffentlichrechtlichen Steueranspruch konkretisiert (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO).

    Die auf den Erlass des Steuerbescheids abstellende Rechtsprechung schafft zudem Klarheit für alle Beteiligten (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO).

    Sie schützt ferner das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen (BGHZ 119, 69, 74 , BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO).

    Bei einer Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands würden die schutzwürdigen Belange des Mandanten nicht angemessen gewahrt, weil der Beratungsfehler und die dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig erst lange nach der Beratung erkennbar werden (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850; v. 13. Dezember 2007, aaO).

    So beginnt sie bereits vor Erlass und Bekanntgabe des Bescheides, wenn die vom Steuerberater zu verantwortende Pflichtverletzung keine steuerliche Beratung betrifft (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 13; v. 10. Januar 2008, aaO Rn. 8).

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 222/06

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater wegen

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05
    Die Verjährung richtet sich nach dem zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen § 68 StBerG (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB, vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 12).

    Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs- (Grundlagen-)Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 73 ; 129, 368, 389 f ; BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14; v. 29. Mai 2008, aaO S. 1417 Rn. 16).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat auf Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen eines Fehlers bei der Lohnabrechnung übertragen: Wenn eine Einzugsstelle (§ 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IV) oder ein Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) nicht erfüllte Beitragsansprüche mit Bescheid fest- und durchsetzt, entsteht dem Beitragspflichtigen erst mit Erlass des Beitragsbescheides ein Schaden; erst jetzt beginnt die Verjährung seines Schadensersatzanspruchs (BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 148/03, ZIP 2004, 2192 f.; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416, 1417 Rn. 17).

    Ferner entsteht einem Arbeitgeber bereits dann ein Schaden, wenn er Sozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer abführt, der tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtig ist; sein Schadensersatzanspruch gegen den mit der Lohnabrechnung beauftragten Steuerberater beginnt mit der ersten Beitragszahlung zu verjähren (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 19).

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05
    Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f ; 119, 69, 70 f ; 129, 386, 388) ; Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71) .

    Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71) .

    Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs- (Grundlagen-)Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 73 ; 129, 368, 389 f ; BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14; v. 29. Mai 2008, aaO S. 1417 Rn. 16).

    Sie schützt ferner das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen (BGHZ 119, 69, 74 , BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO).

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05
    Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f ; 119, 69, 70 f ; 129, 386, 388) ; Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71) .

    Ein Sekundäranspruch, der die Beklagte verpflichtete, die Erblasserin so zu stellen, als sei die Primärverjährung nicht eingetreten (BGHZ 83, 17, 22 ; 129, 386, 391), kommt nicht in Betracht, wenn die Erblasserin rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34).

  • BGH, 10.01.2008 - IX ZR 53/06

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen falscher

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05
    Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs- (Grundlagen-)Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 73 ; 129, 368, 389 f ; BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14; v. 29. Mai 2008, aaO S. 1417 Rn. 16).

    So beginnt sie bereits vor Erlass und Bekanntgabe des Bescheides, wenn die vom Steuerberater zu verantwortende Pflichtverletzung keine steuerliche Beratung betrifft (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 13; v. 10. Januar 2008, aaO Rn. 8).

  • BGH, 03.11.2005 - IX ZR 208/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05
    Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs- (Grundlagen-)Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 73 ; 129, 368, 389 f ; BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14; v. 29. Mai 2008, aaO S. 1417 Rn. 16).

    Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler ist (BGH, Urt. v. 3. November 2005, aaO; v. 13. Dezember 2007, aaO).

  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 314/80

    Haftpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05
    Ein Sekundäranspruch, der die Beklagte verpflichtete, die Erblasserin so zu stellen, als sei die Primärverjährung nicht eingetreten (BGHZ 83, 17, 22 ; 129, 386, 391), kommt nicht in Betracht, wenn die Erblasserin rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34).
  • BGH, 28.09.1995 - IX ZR 227/94

    Hinweispflicht auf die Verjährung der Steuerberaterhaftung gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05
    Ein Sekundäranspruch, der die Beklagte verpflichtete, die Erblasserin so zu stellen, als sei die Primärverjährung nicht eingetreten (BGHZ 83, 17, 22 ; 129, 386, 391), kommt nicht in Betracht, wenn die Erblasserin rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34).
  • BGH, 10.07.2008 - IX ZR 160/07

    Bezugnahme auf Rechnungen im Mahnantrag

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05
    Sodann wird zu prüfen sein, ob die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehemmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935 Rn. 7).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZR 173/05
    Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82) .
  • BFH, 18.07.2000 - VII R 32/99

    Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer

  • BFH, 04.02.1999 - IX B 170/98

    Säumniszuschläge; Teilerlass

  • BGH, 26.05.1994 - IX ZR 57/93

    Beginn der Verjährung der Haftung eines Steuerberaters

  • BGH, 31.01.1991 - IX ZR 124/90

    Haftung des Steuerberaters für Festsetzung von Verspätungszuschlägen

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

  • BFH, 10.11.1953 - I 108/52 S

    Grundsätzliche Berechtigung des Steuerpflichtigen zur Aufrechnung gegen den

  • BFH, 15.03.1979 - IV R 174/78

    Bei Vollstreckungsaufschub entstehen Säumniszuschläge; besteht Streit hierüber,

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZR 198/06

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater

  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 148/03

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Arbeitgebers gegen des Steuerberater

  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 284/01

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

  • OLG Celle, 23.02.2011 - 3 U 174/10

    Pflichten des Steuerberaters i.R.e. Beratungsmandats; Beginn der Verjährung von

    Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes frühestens mit Zugang des dem Mandanten nachteiligen Steuerbescheids zu laufen beginnt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 208/04, DStR 2006, 443 f., zitiert nach juris Rn. 8; Versäumnisurteil vom 5. März 2009 - IX ZR 173/05, BFH/NV 2009, 1391 ff., zitiert nach juris Rn. 10 - jeweils m. w. N.).

    Dies galt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führte, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde erging oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs- (Grundlagen-)Bescheid versagt wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 5. März 2009, a. a. O., Rn. 10).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2009 - 23 U 184/08

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen Steuerberater

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO; auf die Unanfechtbarkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH Urt.v. 3.11.2005, IX ZR 208/04, NJW-RR 2006, 642; BGH Urt.v. 7.2.2008, IX ZR 198/06, DB 2008, 1093; BGH Urt.v. 29.5.2008, IX ZR 222/06, BGHReport 2008, 954; BGH Urt.v. 5.3.2009, IX ZR 173/05).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.2009 - IX ZB 262/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13529
BGH, 07.05.2009 - IX ZB 262/08 (https://dejure.org/2009,13529)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2009 - IX ZB 262/08 (https://dejure.org/2009,13529)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - IX ZB 262/08 (https://dejure.org/2009,13529)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1391
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 55/85

    Konkursantrag - Rechtsschutzinteresse - Forderungshöhe

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - IX ZB 262/08
    Bei dieser Sachlage kann in dem Insolvenzantrag selbst bei Zurückweisung einer Leistung des Schuldners in Höhe von 8.700 EUR ein Rechtsmissbrauch nicht erblickt werden, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtfertigende Abgabenforderungen weiter offen geblieben wären (BGH, Beschl. v. 20. März 1986 - III ZR 55/85, NJW-RR 1986, 1188 f).
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