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   BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08   

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https://dejure.org/2009,3233
BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08 (https://dejure.org/2009,3233)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2009 - IV B 114/08 (https://dejure.org/2009,3233)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2009 - IV B 114/08 (https://dejure.org/2009,3233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ansparabschreibung bei wesentlicher Betriebserweiterung; Konkretisierung der Investitionsabsicht

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 3 S. 2 a.F.; ; HGB § 269

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; HGB § 269
    Glaubhaftmachen der Absicht zur Durchführung einer Investition als Voraussetzung für das Vorliegen einer Ansparabschreibung i.S.d. § 7g Einkommensteuergesetz a.F. ( EStG a.F)

  • datenbank.nwb.de

    Ansparabschreibung nur für hinreichend konkretisierte Investitionsvorhaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1420
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08
    Der Vortrag lässt außer Acht, dass der BFH die zur Fallgruppe der Betriebseröffnung entwickelten Konkretisierungserfordernisse lediglich "in Anlehnung" an die Wertung des § 269 HGB auf Fälle der wesentlichen Betriebserweiterung erstreckt hat; er würdigt zudem nicht, dass --wie vom BFH bereits ausgesprochen-- das Merkmal der Erweiterung des Geschäftsbetriebs i.S. von § 269 HGB zwar einerseits restriktiv ausgelegt wird, andererseits aber Einvernehmen darüber besteht, dass hierunter eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945).

    Nichts anderes kann für die Fallgruppe der Betriebserweiterung gelten mit der Folge, dass auch hier --normspezifisch-- zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen die für die (behauptete) Erweiterung des Betriebs erforderlichen Anlagegüter zu rechnen sind (vgl. --in diesem Sinne auch-- BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846).

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08
    Dies entspricht in rechtlicher Hinsicht nicht nur der Einschätzung des I. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, insbesondere unter II.2.d der Gründe; gl.A. Schmidt/Kulosa, EStG, 27. Aufl., § 7g Rz 16 a.E.), sondern auch dem Zweck der Ansparbegünstigung (Senatsurteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot, unberechtigte Mitnahmeeffekte auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang eine Divergenz des FG gegenüber den BFH-Urteilen in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 (keine Glaubhaftmachung), in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 (betreffend Betriebseröffnung) sowie in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 (betreffend Betriebserweiterung) rügen, ist der Vortrag nicht substantiiert, da der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, dass das Urteil der Vorinstanz auf abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssätzen beruht, die von gleichfalls abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssätzen der in Bezug genommenen Entscheidungen abweichen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08
    Dies entspricht in rechtlicher Hinsicht nicht nur der Einschätzung des I. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, insbesondere unter II.2.d der Gründe; gl.A. Schmidt/Kulosa, EStG, 27. Aufl., § 7g Rz 16 a.E.), sondern auch dem Zweck der Ansparbegünstigung (Senatsurteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot, unberechtigte Mitnahmeeffekte auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang eine Divergenz des FG gegenüber den BFH-Urteilen in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 (keine Glaubhaftmachung), in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 (betreffend Betriebseröffnung) sowie in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 (betreffend Betriebserweiterung) rügen, ist der Vortrag nicht substantiiert, da der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, dass das Urteil der Vorinstanz auf abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssätzen beruht, die von gleichfalls abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssätzen der in Bezug genommenen Entscheidungen abweichen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08
    Soweit die Beschwerdebegründung darauf abstellt, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Bildung der Ansparabschreibung einerseits nicht voraussetze, dass der Steuerpflichtige seine Absicht zur Durchführung der Investition glaubhaft mache (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385), andererseits aber für bestimmte Fallgruppen (Betriebsgründung, wesentliche Betriebserweiterung) eine Konkretisierung der Investitionsabsicht zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums z.B. in Form einer verbindlichen Bestellung der Investitionsgüter fordere, und dem Streitfall deshalb grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukomme, weil er Anlass gebe, die Fallgruppe der wesentlichen Betriebserweiterung zu konkretisieren, verkennt der Vortrag, dass das Urteil der Vorinstanz nur im Rahmen einer kumulativen Begründung auf die vorgenannte Differenzierung abgestellt hat.

    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang eine Divergenz des FG gegenüber den BFH-Urteilen in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 (keine Glaubhaftmachung), in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 (betreffend Betriebseröffnung) sowie in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 (betreffend Betriebserweiterung) rügen, ist der Vortrag nicht substantiiert, da der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, dass das Urteil der Vorinstanz auf abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssätzen beruht, die von gleichfalls abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssätzen der in Bezug genommenen Entscheidungen abweichen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.).

  • BFH, 11.02.2008 - VIII B 224/06

    Voraussetzungen einer Ansparrücklage bei Praxisgründung oder Praxiserweiterung -

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08
    Der Vortrag lässt außer Acht, dass der BFH die zur Fallgruppe der Betriebseröffnung entwickelten Konkretisierungserfordernisse lediglich "in Anlehnung" an die Wertung des § 269 HGB auf Fälle der wesentlichen Betriebserweiterung erstreckt hat; er würdigt zudem nicht, dass --wie vom BFH bereits ausgesprochen-- das Merkmal der Erweiterung des Geschäftsbetriebs i.S. von § 269 HGB zwar einerseits restriktiv ausgelegt wird, andererseits aber Einvernehmen darüber besteht, dass hierunter eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945).
  • BFH, 26.07.2005 - VIII B 134/04

    Ansparrücklage gemäß § 7g EStG

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08
    Dies lässt unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BFH das Merkmal der wesentlichen Betriebsgrundlage normspezifisch auszulegen und deshalb im Falle einer Betriebseröffnung die Konkretisierung des Investitionsvorhabens i.S. von § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. im Hinblick auf diejenigen Anlagegüter zu prüfen ist, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186).
  • BFH, 11.07.2007 - I R 104/05

    Voraussetzungen einer Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08
    Dies entspricht in rechtlicher Hinsicht nicht nur der Einschätzung des I. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, insbesondere unter II.2.d der Gründe; gl.A. Schmidt/Kulosa, EStG, 27. Aufl., § 7g Rz 16 a.E.), sondern auch dem Zweck der Ansparbegünstigung (Senatsurteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot, unberechtigte Mitnahmeeffekte auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 22/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BHF/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 14.03.2012 - IV R 22/11

    GmbH & Co KG als Existenzgründerin i. S. des § 7g Abs. 7 EStG a. F.;

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (z.B. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33, und in BFH/NV 2011, 235, mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Wesentliche Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs sind danach im Anwendungsbereich des § 7g EStG diejenigen Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846; BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186, und in BFH/NV 2009, 1420).

    Entsprechend rechnen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer (geplanten) Betriebserweiterung die Anlagegüter, die für die (behauptete) Erweiterung des Betriebs erforderlich sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1420).

  • FG Hamburg, 23.11.2010 - 2 K 58/10

    Einkommensteuerrecht: Zur Konkretisierung der Investitionsabsicht bei

    (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2002 - IV R 30/00, BStBl II 2004, 182; Urteil vom 19.09.2002 - X R 51/00, BStBl II 2004, 184; Urteil vom 09.04.2009 - IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Ansparbegünstigung sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot, unberechtigte Mitnahmeeffekte auszuschließen, denn eine ungerechtfertigte Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen soll vermieden werden (BFH, Urteil vom 19.09.2002 - X R 51/00, BStBl II 2004, 184; Urteil vom 09.04.2009 - IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Jedoch ist hinsichtlich der für 2009 geplanten erheblichen Kapazitätserweiterung von einer wesentlichen Betriebserweiterung auszugehen (vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.2009 - IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

  • BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

    Insoweit kann die Zulassung der Revision nur dann in Betracht kommen, wenn --woran es vorliegend fehlt-- in substantiierter Form Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden, auf denen die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz beruhen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).
  • BFH, 06.09.2010 - IV B 104/09

    Keine Ansparabschreibung für Investition "ins Blaue" - Nicht zur Zulassung der

    Allerdings muss die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt hinreichend konkretisiert sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.06.2011 - X B 59/10

    Ansparrücklage bei Existenzgründern - Keine Divergenz bei Abweichung von einem

    Vielmehr bildet die Rechtsprechung in Anlehnung an § 269 HGB Fallgruppen, in denen (wie im Falle der Einrichtung eines zusätzlichen Geschäftszweigs oder einer erheblichen Kapazitätserweiterung) nicht bereits die vorhandenen betrieblichen Verhältnisse ausreichende Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten bieten (BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420, und Senatsurteil in BFH/NV 2011, 33).
  • BFH, 19.01.2011 - X B 156/10

    Vorläufige Steuerfestsetzung - wesentliche Erweiterung i. S. des § 7g EStG

    Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass die Rechtsprechung im Fall der Gründung oder wesentlichen Erweiterung eines Betriebs die Gewährung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG von der verbindlichen Bestellung des Investitionswirtschaftsguts abhängig macht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 09.04.2009 - IV B 115/08

    Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben

    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache IV B 114/08, der zu einem im Kern vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.
  • BFH, 27.05.2009 - IV B 151/08

    Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben -

    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss in der Sache IV B 114/08, der zu einem im Kern vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.
  • BFH, 27.05.2009 - IV B 152/08

    Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben -

  • BFH, 27.05.2009 - IV B 150/08

    Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben -

  • BFH, 27.05.2009 - IV B 153/08

    Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben -

  • BFH, 27.05.2009 - IV B 154/08

    Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben -

  • BFH, 27.05.2009 - IV B 149/08

    Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben -

  • BFH, 09.04.2009 - IV B 119/08

    Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1222/11

    Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft -

  • FG München, 10.02.2010 - 8 V 3761/09

    Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

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