Rechtsprechung
   BFH, 25.11.2008 - X B 268/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8124
BFH, 25.11.2008 - X B 268/07 (https://dejure.org/2008,8124)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2008 - X B 268/07 (https://dejure.org/2008,8124)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2008 - X B 268/07 (https://dejure.org/2008,8124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,8124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Einordnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden; Betätigung einer Kapitalgesellschaft in derselben Branche wie der an dieser Gesellschaft ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 162
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.09.1995 - X R 46/94

    Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Betriebsvermögen - Beteiligung

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - X B 268/07
    Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung jedenfalls dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, entweder die branchengleiche gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen zu fördern oder den Absatz der Produkte des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, m.w.N. aus der ständigen BFH-Rechtsprechung).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betätigung der Kapitalgesellschaft der Tätigkeit des beteiligten Steuerpflichtigen nicht wesensfremd ist (zur Indizwirkung dieses Gesichtspunkts vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1996, 393).

    Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den BFH-Urteilen in BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296 und in BFH/NV 1996, 393 ab.

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 159/85

    Verdeckte Einlage - Betriebsaufspaltung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - X B 268/07
    Dies ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Erwerb der Beteiligung dazu dient, hierdurch bereits bestehende Absatzmöglichkeiten zu sichern, die wegen einer Insolvenz des bisherigen Geschäftspartners gefährdet waren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257).

    Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den BFH-Urteilen in BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296 und in BFH/NV 1996, 393 ab.

  • BFH, 08.12.1993 - XI R 18/93

    Anteil an Wohnungsbau-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Malermeisters

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - X B 268/07
    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es hinsichtlich der Frage, ob mittels der Beteiligung eine Förderung und Sicherung des Absatzes erstrebt wird, entscheidend auf den Umsatzanteil ankommt, den der Beteiligte durch seine Geschäftsbeziehung mit der Kapitalgesellschaft erzielt (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296).

    Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den BFH-Urteilen in BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296 und in BFH/NV 1996, 393 ab.

  • BFH, 22.01.1981 - IV R 107/77

    Ein GmbH-Anteil gehört nicht zum Betriebsvermögen eines Steuerberaters, wenn der

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - X B 268/07
    Die BFH-Rechtsprechung hat wiederholt erkannt, dass die Zugehörigkeit einer Beteiligung zum (notwendigen) Betriebsvermögen eines Freiberuflers grundsätzlich voraussetzt, dass der Betrieb der Kapitalgesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564, und vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517).
  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - X B 268/07
    Denn es ist dem Begriff des Gewerbetreibenden eigen, dass er ein Unternehmer- und damit ein Verlustrisiko zu tragen hat (BFH-Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399).
  • BFH, 11.12.2003 - IV R 19/02

    Aktien an einer Zuckerfabrik als Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - X B 268/07
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wesentlichen Tatfrage (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, BFHE 204, 213, BStBl II 2004, 280).
  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - X B 268/07
    Denn die BFH-Rechtsprechung hat notwendiges Betriebsvermögen auch dann angenommen, wenn mittels der Beteiligung Umsätze erstrebt bzw. gesichert werden sollen, die durch Dienstleistungen erzielt werden (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361, betreffend die Vermittlung von Lebensversicherungen, und Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, betreffend die Vermietung von Wirtschaftsgütern).
  • BFH, 31.05.2005 - X R 36/02

    Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - X B 268/07
    Denn die BFH-Rechtsprechung hat notwendiges Betriebsvermögen auch dann angenommen, wenn mittels der Beteiligung Umsätze erstrebt bzw. gesichert werden sollen, die durch Dienstleistungen erzielt werden (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361, betreffend die Vermittlung von Lebensversicherungen, und Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, betreffend die Vermietung von Wirtschaftsgütern).
  • BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83

    Zur Frage der Betriebsvermögenseigenschaft einer GmbH-Beteiligung bei einem

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - X B 268/07
    Die BFH-Rechtsprechung hat wiederholt erkannt, dass die Zugehörigkeit einer Beteiligung zum (notwendigen) Betriebsvermögen eines Freiberuflers grundsätzlich voraussetzt, dass der Betrieb der Kapitalgesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564, und vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517).
  • BVerfG, 09.05.1969 - 1 BvR 228/69
    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - X B 268/07
    Gegen diese unterschiedliche Behandlung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1969 1 BvR 228/69, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969, 346).
  • BFH, 10.04.2019 - X R 28/16

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

    Die Absatzförderung beschränkt sich dabei nicht auf "Produkte" im engeren Sinne (Waren); vielmehr ist die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligungsgesellschaft den Absatz von Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleistet (Senatsbeschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    Vielmehr genügt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleisten soll (Senatsentscheidungen vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b aa, und in BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    Entscheidend für den Gesichtspunkt der Absatzförderung ist der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelunternehmens, nicht aber an dessen Gewinn (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 162, unter 1.b).

    Der vom FG zentral herangezogene Gesichtspunkt des Verhältnisses der jeweiligen Gewinne zueinander ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ohnehin nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 162, unter 1.b), zumal der Gewinn durch den Alleingesellschafter beeinflusst werden kann (so zutreffend BFH-Urteil vom 6. Juli 1989 IV R 62/86, BFHE 157, 551, BStBl II 1989, 890).

  • BFH, 12.06.2019 - X R 38/17

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines

    (1) Während die Rechtsprechung der für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen BFH-Senate mehrfach Sachverhalte zu entscheiden hatte, in denen über die Kapitalgesellschaft Produkte oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen vertrieben wurden (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 9. September 1986 - VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257; in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658; vom 31. Mai 2005 - X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707; vom 2. September 2008 - X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634; vom 25. November 2008 - X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, sowie vom 5. Mai 2015 - X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358), fehlen bislang --soweit ersichtlich-- Konkretisierungen zu der vom Definitionsansatz weiter gefassten Förderungsalternative.
  • BFH, 15.01.2019 - X R 34/17

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Die Absatzförderung beschränkt sich dabei nicht auf "Produkte" im engeren Sinne (Waren); vielmehr ist die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligungsgesellschaft den Absatz von Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleistet (Senatsurteil vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    Vielmehr genügt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleisten soll (Senatsurteile vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b aa, und in BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    Entscheidend für den Gesichtspunkt der Absatzförderung ist der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelunternehmens, nicht aber an dessen Gewinn (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 162, unter 1.b).

  • FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08

    Inanspruchnahme aus Bürgschaft; Anteile an Kapitalgesellschaft

    In der Rechtsprechung des BFH ist dabei anerkannt, dass es hinsichtlich der Frage, ob mittels der Beteiligung eine Förderung und Sicherung des Absatzes eines Gewerbetreibenden erstrebt wird, entscheidend auf den Umsatzanteil ankommt, den der Beteiligte durch seine Geschäftsbeziehung mit der Kapitalgesellschaft erzielt (BFH-Beschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162; BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296, betreffend die Beteiligung eines selbständig tätigen Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH; vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, betreffend die Beteiligung eines Handwerkers an einer Wohnungsbau-GmbH).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Umfang des Betriebsvermögens eines Freiberuflers im Gegensatz zu dem eines Gewerbetreibenden durch dessen Berufsbild und die Standesrichtlinien geprägt und damit begrenzt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162).

    Bei Gewerbetreibenden hängt die Entscheidung der Frage, ob mittels der Beteiligung der eigene Absatz des beteiligten Steuerpflichtigen in einem Maß gefördert oder gesichert werden soll, der über Geschäftsbeziehungen hinausgeht, wie sie üblicherweise mit anderen Geschäftspartnern bestehen, grundsätzlich auch nicht von der Branchenzugehörigkeit ab (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162).

    Diese Betätigung ist daher notwendige Voraussetzung für den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des beteiligten Steuerpflichtigen, der mit dieser Gesellschaft Geschäfte betreibt und ist gegenüber der des beteiligten Steuerpflichtigen nicht wesensfremd (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162).

  • FG Köln, 14.11.2023 - 5 K 1843/16

    Wie lange gilt der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?

    Entscheidend für den Gesichtspunkt der Absatzförderung sei der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelunternehmens (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 162, unter 1.b).
  • FG Hessen, 09.12.2009 - 5 K 3564/07

    GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen - Nachholung der Bilanzierung

    Die entsprechenden Umstände sind vom Gericht festzustellen (BFH-Beschluss vom 25.11.2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht