Weitere Entscheidung unten: BFH, 27.05.2009

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   BFH, 27.05.2009 - X R 46/05   

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https://dejure.org/2009,8984
BFH, 27.05.2009 - X R 46/05 (https://dejure.org/2009,8984)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - X R 46/05 (https://dejure.org/2009,8984)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - X R 46/05 (https://dejure.org/2009,8984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abzug einer Auslandsspende: Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der nationalen Behörden und Gerichte zur Prüfung der Abzugsfähigkeit der Auslandsspende

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 10b Abs. 1; ; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; ; EStDV § 49; ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; ; EG Art. 56; ; Richtlinie 77/799/EWG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug einer Auslandsspende an eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Einrichtung als Sonderausgabe in der Einkommessteuererklärung

  • datenbank.nwb.de

    Abzug einer Sachspende an eine im Ausland ansässige Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sonderausgabenabzug wenn Empfänger nach dt. Recht gemeinnützig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    BFH reagiert auf EuGH-Urteil - Auslandsspenden bleiben problematisch

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10b, EStDV § 49, EG Art 43, KStG § 5 Abs 1 Nr 9
    Auslandsspende; Diskriminierung; Gemeinschaftsrecht; Juristische Person; Niederlassungsfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1633
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 46/05
    Der EuGH hat mit Urteil vom 27. Januar 2009 Rs. C-318/07 (DStR 2009, 207) entschieden, dass Auslandsspenden (auch Sachspenden) unter die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza (EG) vom 26. Februar 2001 (konsolidierte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 2002 Nr. C 325/33) über den freien Kapitalverkehr fallen und dass Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der nur Spenden an inländische Einrichtungen abgezogen werden dürfen.

    Der Grund für die Aussetzung des Verfahrens ist entfallen, nachdem der EuGH mit Urteil in DStR 2009, 207, über die Vorlage des seinerzeit zuständigen XI. Senats entschieden hat.

    Demgegenüber hat der EuGH mit Urteil in DStR 2009, 207 entschieden, dass die Beschränkung auf Spenden an inländische Einrichtungen unzulässig sei; Art. 56 EG stehe der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden könnten, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sei, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfülle (zu dieser Entscheidung vgl. Fischer, Finanz-Rundschau 2009, 249; Hüttemann/Helios, Der Betrieb 2009, 701).

    Das ist der Fall, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO) für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt (EuGH-Urteil in DStR 2009, 207, Rz 66 ff.).

    Können Spenden an eine Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt werden, was die nationalen Stellen des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, kann der Abzug nicht allein aus dem Grund verwehrt werden, dass die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist (EuGH-Urteil in DStR 2009, 207, Rz 49).

    Die beteiligten Steuerbehörden können vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (s. oben unter II. 1. und 4.) erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann (EuGH-Urteil in DStR 2009, 207, Rz 54).

    Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte zu überprüfen, ob der Nachweis für die Einhaltung der von diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der fraglichen Steuervergünstigung aufgestellten Voraussetzungen gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbracht worden ist (EuGH-Urteil in DStR 2009, 207, Rz 63).

    Erweist sich die Nachprüfung der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Auskünfte als schwierig, insbesondere wegen der in Art. 8 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABlEG 1977, Nr. 1 336, S. 15) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABlEG 1994, Nr. C 241, S. 21, und ABlEG 1995, Nr. 1 1, S. 1) geänderten Fassung vorgesehenen Grenzen des Auskunftsaustauschs, sind die Finanzbehörden nicht daran gehindert, bei Nichtvorlage der Nachweise, die sie für die zutreffende Steuerfestsetzung als erforderlich ansehen, den beantragten Steuerabzug zu verweigern (EuGH-Urteil in DStR 2009, 207, Rz 69).

  • BFH, 09.05.2007 - XI R 56/05

    EuGH-Vorlage: Abzugsverbot für Auslandsspenden gemeinschaftsrechtswidrig?

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 46/05
    Der seinerzeit zuständige XI. Senat des Bundesfinanzhofs hat durch Beschluss vom 9. Mai 2007 XI R 56/05 (BFHE 218, 125, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 1295) den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) angerufen.
  • BFH, 17.07.2008 - X R 62/04

    (Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 46/05
    Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedarf (Senatsurteil vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 427, BStBl II 2008, 976).
  • FG Münster, 28.10.2005 - 11 K 2505/05

    Keine Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 46/05
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 357.
  • BFH, 21.01.2015 - X R 7/13

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) wird Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) nicht verletzt, wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (s. z.B. EuGH-Urteile vom 14. September 2006 C-386/04 --Centro di Musicologia Walter Stauffer--, Slg. 2006, I-8203, Rz 39 und 48; Persche in Slg. 2009, I-359, Rz 54 f.; vom 16. Juni 2011 C-10/10 --Kommission/Österreich--, Slg. 2011, I-5389, Rz 32; BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331, unter III.3.a, und vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633, unter II.3.
  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10

    Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

    Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des der EuGH-Entscheidung nachfolgenden BFH-Urteils vom 27. Mai 2009 (X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633) sei das BMF-Schreiben nicht zu beanstanden.

    Dies ergibt sich bereits aus der EuGH-Entscheidung vom 27. Januar 2009 und dem nachfolgenden BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 (X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633).

    Ebenso wie der BFH (Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633) schließt sich auch der erkennende Senat dieser Rechtsprechung an.

  • BFH, 17.09.2013 - I R 16/12

    Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

    Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331; BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633).

    Hieran ist mit der Folge festzuhalten, dass für den Spendenabzug nichts anderes gelten kann (gleicher Ansicht BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633; FG Münster, Urteil vom 8. März 2012, 2 K 2608/09 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1539; Fischer, Juris PraxisReport Steuerrecht --jurisPR-SteuerR-- 18/2013 Anm. 1; Förster, DStR 2013, 1516, 1517; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 704 ff.: Definitionskompetenz der Mitgliedstaaten; Hahn, jurisPR-SteuerR 16/2009 Anm. 2; Thömmes, Internationale Wirtschaftsbriefe 4/2009, Fach 11a, 1227, 1232; derselbe, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2009/2010, S. 46 f.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Mai 2011, BStBl I 2011, 559).

  • FG Münster, 08.03.2012 - 2 K 2608/09

    Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein!

    Daraufhin hat der BFH mit Urteil vom 27.5.2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633 das Urteil des FG Münster vom 28.10.2005 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte 11 K 2505/05 E, die Akten des BFH X R 46/05, die Gerichtsakte 2 K 2608/09 E sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    So hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in dem zurückverweisenden Urteil vom 27.5.2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633 ausdrücklich auf die "Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO)" abgestellt und dem Finanzgericht aufgegeben zu prüfen, ob die nach nationalem Recht zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ob also der begehrte Spendenabzug dem Grund und der Höhe nach berechtigt ist.

  • FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10

    Berücksichtigung einer Zuwendung an eine in Rom registrierte Vereinigung für den

    Die Möglichkeit, auch Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, abzuziehen, ist gegeben, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften, hier also die §§ 51 bis 68 AO, für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633; BMF-Schreiben v. 26.04.2010 - IV C 4 - S 2223/07/0005).

    Die Restriktion des JStG 2009, mit der ein struktureller Inlandsbezug des materiellen Gemeinnützigkeitsrechts normiert worden ist, gilt demnach noch nicht für das Streitjahr 2004 (vgl. dazu Fischer, Anm. zu BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 46/05, jurisPR-SteuerR 41/2009).

  • FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10

    Spende an den Papst nicht absetzbar

    Vielmehr haben die Steuerpflichtigen die entsprechenden Nachweise beizubringen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1539 - Rückverweisung und Abschlussentscheidung in dem Verfahren Persche; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 2439/10 E, EFG 2013, 678).
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Rechtsprechung
   BFH, 27.05.2009 - IV B 149/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17605
BFH, 27.05.2009 - IV B 149/08 (https://dejure.org/2009,17605)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - IV B 149/08 (https://dejure.org/2009,17605)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - IV B 149/08 (https://dejure.org/2009,17605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben; Anordnung der Verfahrensruhe

  • Judicialis

    EStG a.F. § 7g Abs. 3; ; ZPO § 251

  • rechtsportal.de

    EStG § 7g Abs. 3; ZPO § 251
    Anordung einer Verfahrensruhe nach § 251 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) i.V.m. § 155 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgrund einer Unwirksamkeit der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden (atypischen) stillen Beteiligung

  • datenbank.nwb.de

    Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1633
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08

    Ansparabschreibung bei wesentlicher Betriebserweiterung - Konkretisierung der

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - IV B 149/08
    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss in der Sache IV B 114/08, der zu einem im Kern vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.
  • BFH, 26.06.2006 - VIII B 223/05

    Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahme-Überschuss-Rechnung; unbeachtliche

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - IV B 149/08
    Abgesehen davon, dass das FA dem Antrag nicht zugestimmt hat, wäre die Anordnung der Verfahrensruhe auch nicht i.S. von § 251 ZPO "aus sonstigen wichtigen Gründen ... zweckmäßig", weil --wie den Erläuterungen zu Abschn. 2 dieses Beschlusses zu entnehmen-- die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde von der Frage nach der Wirksamkeit des (stillen) Gesellschaftsvertrags nicht beeinflusst wird (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2006 VIII B 223/05, [...]).
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