Rechtsprechung
   BFH, 29.07.2009 - VIII E 4/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13943
BFH, 29.07.2009 - VIII E 4/09 (https://dejure.org/2009,13943)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2009 - VIII E 4/09 (https://dejure.org/2009,13943)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - VIII E 4/09 (https://dejure.org/2009,13943)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,13943) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • Judicialis

    GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 52 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 2
    Anfechtungsklage gegen eine Außenprüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de

    Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung beträgt der Streitwert regelmäßig 50 v.H. der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1823
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.12.2008 - VIII B 4/08

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch erst kurz vor der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - VIII E 4/09
    Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 4. Dezember 2008 VIII B 4/08 als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung macht der Kläger geltend, der der Kostenrechnung zu Grunde liegende Streitwert für das Verfahren VIII B 4/08 sei mit dem Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. von 4.000 EUR anzusetzen, allenfalls gemäß § 52 Abs. 2 GKG in der seit Juli 2004 geltenden Fassung mit 5.000 EUR.

  • BFH, 28.08.1989 - X E 4/89

    Streitwertberechung bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BFH, 29.07.2009 - VIII E 4/09
    Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 35 "Außenprüfung", jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.05.2014 - X E 1/14

    Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen -

    Auf dieser Grundlage bestimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen regelmäßig mit 50 % der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern" (BFH-Beschlüsse vom 17. September 1974 VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197; vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257, und vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823).

    Demgegenüber hat der VIII. Senat später entschieden, dass es für Zwecke der Bestimmung des Streitwerts des Verfahrens gegen die Prüfungsanordnung nicht darauf ankomme, ob die nach Durchführung der Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern Bestand haben (Beschluss in BFH/NV 2009, 1823; zustimmend Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 314).

    Auch der erkennende Senat hält die Aussage des VIII. Senats im Beschluss in BFH/NV 2009, 1823, wonach die erfolgreiche Anfechtung der Prüfungsanordnung zum vollständigen Wegfall der Änderungsbescheide geführt hätte, so dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Verfahren gegen die Prüfungsanordnung identisch sei mit der Höhe der Mehrsteuern, für den Regelfall für zutreffend und sachgerecht.

  • FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 823/15

    Grunderwerb durch Anwachsung des Gesamthandsvermögens bei Ausscheiden des

    Im Streitfall unterliegt der durch Anwachsung (§ 738 BGB) bewirkte Übergang der Grundstücke aus dem Gesamthandsvermögen der GbR am 31. März 2003 bzw. 1. April 2003 in das Alleineigentum der Klägerin der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG, da kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedurfte (zum Ganzen: BFH-Urteile vom 26 Oktober 2006 II R 32/05, BStBl II 2007, 323; und vom 29. Oktober 2008 II R 9/08, BFH/NV 2009, 1823; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 6. Aufl. 2018, § 1 Rz. 178; Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 18. Aufl. 2016, § 1 Rz. 553; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 11. Aufl. 2017, § 1 Rz. 56).

    Dieser Anzeigepflicht unterliegt auch der Übergang des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 II R 9/08, BFH/NV 2009, 1823; Pahlke, a. a. O., § 19 Rz. 8; Hofmann, a. a. O., § 19 Rz. 11).

    Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung - insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte - an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 II R 9/08, BFH/NV 2009, 1823).

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.12.2011 - 3 KO 965/10

    Entscheidung über die Erinnerung durch den Berichterstatter - Mindeststreitwert

    bb) Wird über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gestritten, so sind regelmäßig 50 v.H. der zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823).

    Sind infolge einer Außenprüfung Mehrsteuern bereits festgesetzt, so beträgt unabhängig von deren künftigem Bestand der Streitwert im Verfahren wegen der Prüfungsanordnung die Hälfte dieser Mehrsteuern (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823).

  • BFH, 11.12.2019 - VIII E 1/19

    Kein Ansatz von 10 % des Auffangstreitwerts als Streitwert in einem AdV-Verfahren

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen der Streitwert regelmäßig mit 50 % der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern" (BFH-Beschlüsse vom 17.09.1974 - VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197; vom 04.10.1984 - VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257; vom 18.05.1995 - III B 45/95, nicht veröffentlicht, und vom 29.07.2009 - VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 20.05.2014 - X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387) anzusetzen.
  • FG Düsseldorf, 03.11.2011 - 11 K 1849/10

    Möglichkeit zur Feststellung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der

    Das Finanzamt soll in die Lage versetzt werden, die Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Vorgangs zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2008, II R 9/08, BFH/NV 2009, 1823).
  • BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 135 Rz 110 "Außenprüfung"; jeweils m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.01.2011 - 5 V 206/10

    Festsetzung des Streitwerts beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, ist in Streitfällen über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung der Streitwert regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern, die im Einzelfall geschätzt werden können, anzusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542; vom 10. April 1990 III E 2/89, BFH/NV 1991, 552; vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht