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   BFH, 01.07.2009 - I R 101/08   

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https://dejure.org/2009,4382
BFH, 01.07.2009 - I R 101/08 (https://dejure.org/2009,4382)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2009 - I R 101/08 (https://dejure.org/2009,4382)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - I R 101/08 (https://dejure.org/2009,4382)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ausschluss des Verlustabzugs gem. § 8 Abs. 4 KStG a.F.; Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft

  • Judicialis

    KStG 1999 § 8 Abs. 1; ; KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 1; ; EStG 1997 § 10d; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftliche Identität einer Körperschaft und einer Kapitalgesellschaft; "Neues Betriebsvermögen" i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 2 Körperschaftsteuergesetz ( KStG ) 1999; Signifikante Erhöhung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

  • rechtsportal.de

    Wirtschaftliche Identität einer Körperschaft und einer Kapitalgesellschaft; "Neues Betriebsvermögen" i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 2 Körperschaftsteuergesetz ( KStG ) 1999; Signifikante Erhöhung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirtschaftliche Identität einer Körperschaft und einer Kapitalgesellschaft; "Neues Betriebsvermögen" i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1999; Signifikante Erhöhung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Mantelkauf
    Der Mantelkauftatbestand bis einschließlich VZ 2007
    Wirtschaftliche Identität
    Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens
    Mehrung des Aktivvermögens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1838
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.05.2008 - I R 87/07

    Verlustabzug - Verlust der wirtschaftlichen Identität - Anteilsübertragung und

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
    Ziel des § 8 Abs. 4 KStG 1999 ist es in erster Linie, missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen und in diesem Zusammenhang vor allem den "Handel" mit vortragsfähigen Verlusten zu unterbinden (z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 I R 87/07, BFHE 222, 245).

    Sie müssen Voraussetzungen erfüllen, die mit den in Satz 2 genannten wirtschaftlich vergleichbar sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988; in BFHE 222, 245).

    Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich damit durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen (Senatsurteil in BFHE 222, 245, m.w.N.).

    Insoweit wird auch in der Literatur hervorgehoben, dass § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1999 ermöglichen könnte, solche Fälle zu erfassen, in denen eine mit der Zuführung neuen Betriebsvermögens vergleichbare Situation vorliege bzw. es werden im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1999 "andere Fälle der Betriebsvermögensverstärkung" erörtert (Nachweise im Senatsurteil in BFHE 222, 245).

    So wie es ausgeschlossen ist, den Bereich des durch § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 gesetzten Vergleichsrahmens auszudehnen und die Verlustabzugsbeschränkung ohne Berücksichtigung einer Betriebsvermögenszuführung auf jede Form eines Branchenwechsels zu erstrecken (Senatsurteil in BFHE 222, 245), kann nicht --ohne Branchenwechsel-- jegliche Änderung des Betriebsvermögens, die aus dem Einsatz des bisher vorhandenen Betriebsvermögens (als Ergebnis eigenen Wirtschaftens) herrührt, als Ausdruck eines Verlusts der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft verstanden werden.

  • BFH, 05.06.2007 - I R 9/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. - Mit einer

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
    Sie müssen Voraussetzungen erfüllen, die mit den in Satz 2 genannten wirtschaftlich vergleichbar sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988; in BFHE 222, 245).

    Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt (s. z.B. Senatsurteil in BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986), kann sich aber auch auf Umlaufvermögen beziehen (s. z.B. Senatsurteil in BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988).

  • BFH, 05.06.2007 - I R 106/05

    Strenge Beurteilung der wirtschaftlichen Identität beim sog. Mantelkauf

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
    Zur Auslegung des Begriffs des "neuen Betriebsvermögens" in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 hat der Senat in seinem Urteil vom 5. Juni 2007 I R 106/05 (BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986) entschieden, dass dieses Tatbestandsmerkmal nicht darauf abzielt, einer Verlagerung zusätzlichen Ertrags- und damit Verlustverrechnungspotentials in die Gesellschaft zu begegnen.

    Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt (s. z.B. Senatsurteil in BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986), kann sich aber auch auf Umlaufvermögen beziehen (s. z.B. Senatsurteil in BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2009 - 12 K 8293/06

    Wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft bei Zuführung von Geld durch

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
    Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb nach einer Anteilsübertragung in derselben Branche fortsetze, komme eine abweichende Prägung des Betriebsvermögens durch die Veränderung des Umlaufvermögens nicht in Betracht (s. bereits FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2008 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723, rechtskräftig; im Anschluss an die Vorinstanz ebenso FG Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 13 K 787/05, EFG 2009, 967 [Revision anhängig unter Az. I R 27/09]; s. auch FG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 14. Januar 2009 12 K 8489/05 B, EFG 2009, 683, und 12 K 8293/06 B, EFG 2009, 684, jeweils rechtskräftig).
  • FG Köln, 12.02.2009 - 13 K 787/05

    Beruhen der Erhöhung des Aktivvermögens einer Kapitalgesellschaft auf einer

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
    Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb nach einer Anteilsübertragung in derselben Branche fortsetze, komme eine abweichende Prägung des Betriebsvermögens durch die Veränderung des Umlaufvermögens nicht in Betracht (s. bereits FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2008 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723, rechtskräftig; im Anschluss an die Vorinstanz ebenso FG Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 13 K 787/05, EFG 2009, 967 [Revision anhängig unter Az. I R 27/09]; s. auch FG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 14. Januar 2009 12 K 8489/05 B, EFG 2009, 683, und 12 K 8293/06 B, EFG 2009, 684, jeweils rechtskräftig).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2008 - 12 K 8367/05

    Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG: Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
    Die anschließende Klage führte zur Änderung dieser Bescheide unter Anerkennung eines vortragsfähigen Verlusts (Finanzgericht --FG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2008 12 K 8367/05 B, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 216).
  • BFH - I R 27/09 (anhängig)
    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
    Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb nach einer Anteilsübertragung in derselben Branche fortsetze, komme eine abweichende Prägung des Betriebsvermögens durch die Veränderung des Umlaufvermögens nicht in Betracht (s. bereits FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2008 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723, rechtskräftig; im Anschluss an die Vorinstanz ebenso FG Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 13 K 787/05, EFG 2009, 967 [Revision anhängig unter Az. I R 27/09]; s. auch FG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 14. Januar 2009 12 K 8489/05 B, EFG 2009, 683, und 12 K 8293/06 B, EFG 2009, 684, jeweils rechtskräftig).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
    Nach dem Missbrauchsverhinderungszweck der Regelung ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung erforderlich (z.B. Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 29. April 2008 I R 91/05, BFHE 222, 240).
  • BFH, 29.04.2008 - I R 91/05

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. -

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
    Nach dem Missbrauchsverhinderungszweck der Regelung ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung erforderlich (z.B. Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 29. April 2008 I R 91/05, BFHE 222, 240).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2008 - 12 K 8403/04

    Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 2002 bei Erhöhung

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 101/08
    Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb nach einer Anteilsübertragung in derselben Branche fortsetze, komme eine abweichende Prägung des Betriebsvermögens durch die Veränderung des Umlaufvermögens nicht in Betracht (s. bereits FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2008 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723, rechtskräftig; im Anschluss an die Vorinstanz ebenso FG Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 13 K 787/05, EFG 2009, 967 [Revision anhängig unter Az. I R 27/09]; s. auch FG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 14. Januar 2009 12 K 8489/05 B, EFG 2009, 683, und 12 K 8293/06 B, EFG 2009, 684, jeweils rechtskräftig).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2009 - 12 K 8489/05

    Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG bei bloßer

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Aus dem Missbrauchsverhinderungszweck der Vorschrift leitete die fachgerichtliche Rechtsprechung zudem die Notwendigkeit eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung ab (vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 2009 - I R 101/08 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 12. Oktober 2010 - I R 64/09 -, juris, Rn. 11 = BFHE 231, 522 ).
  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 65/08

    Mantelkauf: überwiegend neues Betriebsvermögen bei innenfinanzierter Anschaffung

    Die wirtschaftliche Identität der Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 01. Juli 2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; vom 28. Mai 2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, DStR 2008, 2107).

    Das rechtfertigt es, auf die einzelnen im Betrieb verwendeten Vermögensgegenstände abzustellen und den Begriff des Betriebsvermögens in entsprechender Weise normspezifisch zu verengen (BFH-Urteile vom 01. Juli 2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; vom 28. Mai 2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, DStR 2008, 2107).

    Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt, kann sich aber auch auf Umlaufvermögen beziehen (BFH-Urteil vom 01. Juli 2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838), nämlich jedenfalls dann, wenn es zu einem Branchenwechsel gekommen ist (BFH-Urteil vom 05. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988).

    Indes sind solche Betriebsvermögensmehrungen aus dem Tatbestand auszuklammern, die sich auf ein nicht die wirtschaftliche Identität des Unternehmens prägendes Umlaufvermögen beziehen (BFH-Urteil vom 01. Juli 2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838).

    Diese bestimmt sich durch den Unternehmensgegenstand und das verfügbare Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 01. Juli 2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; vom 28. Mai 2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, DStR 2008, 2107).

  • FG Münster, 18.07.2011 - 9 K 2404/09

    Selbsterwirtschaftetes Umlaufvermögen nach Branchenwechsel

    Nach dieser Auslegung sollen mit dem Tatbestandsmerkmal des überwiegend neuen Betriebsvermögens jegliche Änderungen der Struktur, Zusammensetzung und wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebsvermögens erfasst werden, die - soweit sie einen bestimmten Umfang erreichen - nach der Wertung des Gesetzgebers typischerweise darauf schließen lassen, dass bei der Anteilsübertragung letztlich nicht der Geschäftsbetrieb in seiner bisherigen Form erworben werden sollte (vgl. etwa BFH-Urteile in BStBl II 2008, 986, unter II.2.a aa; in DStRE 2008, 1378, unter C.2.a bb; vom 28.5.2008 I R 87/97, DStR 2008, 2117, unter II.2.c bb; vom 1.7.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838, unter II.2.a).

    Nur dann ist die o.g. typisierende Annahme des Gesetzgebers gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteile vom 1.9.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838, unter II.2a; vom 14.3.2006 I R 8/05, BStBl II 2007, 602, unter II.3.; vom 26.5.2004 I R 112/03, BStBl II 2004, 1085, unter II.2.b bb; BFH-Beschlüsse vom 22.8.2006 I R 25/06, BStBl II 2007, 793, unter II.2.b; vom 15.12.2004 I B 115/04, BStBl II 2005, 528, unter II.2.b).

    Ob dies auf einer einschränkenden Auslegung des Begriffs des "Betriebsvermögens" i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. als solchem (so evtl. BFH-Urteile in BStBl II 2004, 1085, unter II.2.b; in DStRE 2011, 525, unter II.1.a) oder erst auf dem Fehlen des erforderlichen sachlichen Zusammenhangs zur schädlichen Anteilsübertragung bzw. einer Widerlegung der entsprechenden Vermutungswirkung beruht (so evtl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1838, unter II.2.a a.E. und b bb), ist im Ergebnis ohne Bedeutung.

    Jedoch handelt es sich - anders als in den vom BFH in BFH/NV 2009, 1838 und in BStBl II 2004, 1085 sowie vom FG Köln in EFG 2009, 967 entschiedenen Fällen - nicht um ein Wirtschaften mit dem nämlichen Betriebsvermögen (hierauf abstellend offenbar auch Gosch, BFH-PR 2011, 138, 139).

  • FG München, 22.10.2010 - 7 K 1793/08

    Kein Mantelkauf bei Einstieg von Investoren in eine neu gegründete

    Sie müssen Voraussetzungen erfüllen, die mit den in Satz 2 genannten wirtschaftlich vergleichbar sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juli 2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838 m.w.N.) Nach dem Regelbeispiel in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 fehlt einer Kapitalgesellschaft die wirtschaftliche Identität, wenn bezogen auf das gezeichnete Kapital mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile übertragen werden, überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt und der Geschäftsbetrieb mit diesem neuen Betriebsvermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen wird.

    Daraus ist die Notwendigkeit abzuleiten, einzelne Betriebsvermögensmehrungen daraufhin zu untersuchen, ob sie die wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft berühren (BFH-Urteile vom 24. November 2009 I R 56/09, BFH/NV 2010, 1123; in BFH/NV 2009, 1838; vom 28. Mai 2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, BFH/NV 2008, 2129).

    Das rechtfertigt es, auf die einzelnen im Betrieb verwendeten Vermögensgegenstände abzustellen und den Begriff des Betriebsvermögens in entsprechender Weise normspezifisch zu verengen (BFH in BFH/NV 2010, 1123; in BFH/NV 2009, 1838; in BFHE 222, 245, BFH/NV 2008, 2129).

    Es sind jedoch solche Mehrungen des Umlaufvermögens aus dem Tatbestand auszuklammern, die sich auf ein nicht die wirtschaftliche Identität des Unternehmens prägendes Umlaufvermögen beziehen (BFH in BFH/NV 2009, 1838).

  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 78/13

    Körperschaftsteuer: Mantelkauf: Sachlicher Zusammenhang zwischen zwei

    Die wirtschaftliche Identität der Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; vom 28.05.2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, DStR 2008, 2107).

    Das rechtfertigt es, auf die einzelnen im Betrieb verwendeten Vermögensgegenstände abzustellen und den Begriff des Betriebsvermögens in entsprechender Weise normspezifisch zu verengen (BFH-Urteile vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; vom 28.05.2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, DStR 2008, 2107).

    Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt, kann sich aber auch auf Umlaufvermögen beziehen (BFH-Urteil vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838), nämlich jedenfalls dann, wenn es zu einem Branchenwechsel gekommen ist (dazu unten cc; BFH-Urteil vom 05.06.2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988).

    Allerdings sind solche Vermehrungen des Umlaufvermögens aus dem Tatbestand auszuklammern, die sich als Ergebnis eines fortlaufenden Wirtschaftens mit dem nämlichen Betriebsvermögen darstellen bzw. sich auf ein nicht die wirtschaftliche Identität des Unternehmens prägendes Umlaufvermögen beziehen (BFH-Urteile vom 12.10.2010 I R 64/09, DStRE 2011, 229; vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; FG Münster, Urteil vom 18.07.2011 9 K 2404/09, EFG 2012, 650).

  • BFH, 12.10.2010 - I R 64/09

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Aufwärts- und Abwärtsverschmelzungen

    Allerdings sind Mehrungen des Umlaufvermögens aus dem Tatbestand auszuklammern, die sich als Ergebnis eines fortlaufenden Wirtschaftens mit dem nämlichen Betriebsvermögen darstellen bzw. sich auf ein nicht die wirtschaftliche Identität des Unternehmens prägendes Umlaufvermögen beziehen (Senatsurteil vom 1. Juli 2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838).
  • FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12

    Abgabenordnung: Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dem Charakter des § 8 Abs. 4 KStG 1996 als Missbrauchsverhinderungsnorm wird (allein) dadurch Rechnung getragen, dass von der Rechtsprechung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung verlangt wird und dass bei der Frage, ob überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde, einzelne Betriebsvermögensmehrungen daraufhin untersucht werden, ob sie die wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft berühren, wie es bei Anlagevermögen i. d. R. der Fall ist (BFH-Urteil vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838).
  • BFH, 23.01.2013 - I R 70/11

    Verlustabzug nach Verschmelzung von Genossenschaften

    Dem Senatsurteil vom 1. Juli 2009 I R 101/08 (BFH/NV 2009, 1838) lässt sich vielmehr entnehmen, dass es auf die Differenzierung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen nicht ankommt.
  • BFH, 23.02.2011 - I R 8/10

    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der

    Das Umlaufvermögen ist jedenfalls dann einzubeziehen, wenn entweder die Branche gewechselt oder der bisherige Geschäftsgegenstand erheblich erweitert wird (Senatsurteile in BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988; vom 1. Juli 2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838).
  • FG München, 11.03.2010 - 6 K 1945/07

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG

    Ziel dieser Vorschrift ist es in erster Linie missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen und in diesem Zusammenhang vor allem den "Handel" mit vortragsfähigen Verlusten zu unterbinden (vgl. Urteil des BFH vom 1. Juli 2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838).

    Das rechtfertigt es, auf die einzelnen im Betrieb verwendeten Vermögensgegenstände abzustellen und den Begriff des Betriebsvermögens in entsprechender Weise normspezifisch zu verengen (BFH vom 1. Juli 2009 a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 6 K 3004/07

    Verlustvortrag im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 8023/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S.v. § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. vom

  • FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17

    Verlustvortrag Körperschaftsteuer - wirtschaftliche Identität

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2009 - 12 K 12197/08

    Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG: kein neues Betriebsvermögen bei bloßer

  • FG Münster, 20.06.2018 - 10 K 3286/14
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