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   BFH, 30.10.2008 - III R 105/07   

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https://dejure.org/2008,10294
BFH, 30.10.2008 - III R 105/07 (https://dejure.org/2008,10294)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2008 - III R 105/07 (https://dejure.org/2008,10294)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - III R 105/07 (https://dejure.org/2008,10294)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Notwendige Beiladung der Kindergeldberechtigten bei Klage des Kindes auf Festsetzung des Kindergeldes; Antragsbefugnis und Klagebefugnis des Auszahlungsberechtigten im Festsetzungsverfahren

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; EStG § 67 Satz 2; ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 123 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Notwendige Beiladung des unterhaltsverpflichteten Elternteils bei Klage des Kindes auf Festsetzung des Kindergeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 333
  • BFH/NV 2009, 193
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.02.2004 - VIII R 21/03

    Abzweigung - notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 105/07
    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662, m.w.N.).
  • BFH, 26.01.2001 - VI B 310/00

    Kindergeld - Festsetzung - Heilerziehungspflegerin - Bundesausbildungsförderung -

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 105/07
    Im Übrigen können in solchen Fällen Auszahlungsberechtigte durch im Festsetzungsverfahren ergangene ablehnende Bescheide selbst betroffen sein (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896).
  • BFH, 19.02.2001 - VI R 169/97

    Kindergeld; notwendige Beiladung

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 105/07
    Die Rechtswirkung der Entscheidung des Senats gegenüber der Mutter der Klägerin und der ebenfalls betroffenen Klägerin beziehen sich auf das nämliche Recht, und zwar die Kindergeldberechtigung der Mutter (vgl. zu dem vergleichbaren Fall einer Klage des Sozialleistungsträgers gegen einen die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid: BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 812).
  • BFH, 26.11.2009 - III R 67/07

    Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund

    Das kann gemäß § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG auch ein Kind sein, wenn der Kindergeldberechtigte - wie im Streitfall - dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (z. B. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193, m. w. N.).

    Durch seinen Antrag erhält der Antragsberechtigte nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG eine Beteiligtenstellung im Festsetzungsverfahren (vgl. § 78 Nr. 1 AO; z. B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 193, m. w. N.).

    Darüber hinaus ist der nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 EStG Antragsberechtigte befugt, gegen den das Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 193, m. w. N.).

  • BFH, 05.02.2015 - III R 31/13

    Elterngeldzahlungen als Bezüge eines behinderten Kindes - Antragsbefugnis und

    Im Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07 (BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057) habe der BFH bei einem Grad der Behinderung von 100 mit dem Merkzeichen H von einer Kausalitätsregel gesprochen und außerdem entschieden, dass eine gutachterlich bestätigte Möglichkeit, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben, allein nicht geeignet sei, die Ursächlichkeit der Behinderung auszuschließen.

    Aus der Antragsbefugnis der Klägerin folgt zugleich die Klagebefugnis in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Kindergeld-Ablehnungsbescheides streitig ist (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).

  • BFH, 17.03.2010 - III R 71/09

    Beiladung des Kindergeldberechtigten zum Klageverfahren des Kindes im

    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193, m.w.N.).

    Als nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 EStG Antragsberechtigte war die Klägerin jedoch befugt, gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 193; Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 67/07, BFH/NV 2010, 724).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12

    Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der

    Denn - wie auch sonst im Steuerrecht - ist bei der Steuervergütung Kindergeld zwischen dem Festsetzungs- und dem Auszahlungsverfahren zu unterscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008, III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).

    Insoweit besteht zwar die Besonderheit, dass die Festsetzung des - fremden - Steuervergütungsanspruchs gemäß § 67 Satz 2 EStG auch von einem Auszahlungsberechtigten beantragt werden und der Auszahlungsberechtigte durch einen im Festsetzungsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheid selbst betroffen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008, III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2019 - 1 K 186/17

    Unschädlichkeit einer Unterbrechung der Berufsausbildung eines volljährigen

    Die Klägerin ist als abzweigungsberechtigte Tochter der kindergeldberechtigten Beigeladenen klagebefugt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -, § 67 Satz 2 EStG , BFH-Beschluss vom 30.10.2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).
  • FG München, 10.03.2017 - 7 K 3253/16

    Anspruchsberechtigung bei Kindergeld

    Die Voraussetzungen für eine eigene Anspruchsberechtigung des Klägers, wie sie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (III R 105/07, BFH/NV 2009, 193) aufgestellt hat, liegen nicht vor.
  • FG Münster, 24.04.2013 - 5 K 3297/12

    Kindergeld für ein verheiratetes und in Ausbildung befindliches Kind

    Durch den Erfolg bzw. Misserfolg in diesem Verfahren sind Rechte oder Rechtsbeziehungen von L nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen (siehe zum Ganzen: BFH vom 30.10.2008 III R 105/97, BFH/NV 2009, 193).
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