Rechtsprechung
   BFH, 12.08.2009 - X S 47/08 (PKH)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10534
BFH, 12.08.2009 - X S 47/08 (PKH) (https://dejure.org/2009,10534)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2009 - X S 47/08 (PKH) (https://dejure.org/2009,10534)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2009 - X S 47/08 (PKH) (https://dejure.org/2009,10534)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,10534) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer Klagerücknahme; Nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme in Ausnahmefällen; Verlust der Prozessfähigkeit

  • Judicialis

    FGO § 72 Abs. 2 S. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; ZPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruflichkeit einer Klagerücknahme in einem Steuerrechtsstreit; Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht

  • datenbank.nwb.de

    Klagerücknahme als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar; nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1997
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - X S 47/08
    Auch die Bezugnahme des Antragstellers auf die prozessuale Garantenpflicht des Vorsitzenden des Gerichts, die in dem Beschluss des BFH vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02 (BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) dargelegt wird, kann keinen Vorwurf eines Verfahrensfehlers begründen.

    Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).

    Es ist ständige Rechtsprechung des BFH, dass besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision ermöglichen, wobei der Frage, ob dafür an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2 FGO anzuknüpfen ist, im Ergebnis keine Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).

  • BGH, 21.03.1977 - II ZB 5/77

    Rücknahmeerklärung - Binnenschiffahrtssachen - Irrtum des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - X S 47/08
    Nach dem vom Anragsteller zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. März 1977 II ZB 5/77 (Versicherungsrecht 1977, 574) kann sich der Gegner eines Klägers nach Treu und Glauben nicht auf eine Rücknahmeerklärung berufen, wenn der Widerspruch dieser Erklärung zu dem wirklichen Willen der anderen Partei und der Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten, auf dem die Erklärung beruhte, für ihn und das Gericht ganz offensichtlich gewesen sei.
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - X S 47/08
    Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).
  • BFH, 26.10.2006 - V R 40/05

    Elektronisch übermittelte Klagerücknahme - Klagerücknahme nicht widerruflich

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - X S 47/08
    Der BFH hat nach dem Inkrafttreten der FGO diese Rechtsprechung fortgesetzt und betont, dass es als Verstoß gegen die im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes angesehen werden müsste, in derartigen Fällen einen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 07.07.2005 - IX B 13/05

    Revisionszulassung; Rechtsfehler des FG

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - X S 47/08
    Der bloße Hinweis auf (angebliche) erhebliche Rechtsfehler reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031).
  • BGH, 01.03.1962 - II ZR 1/62

    Bildung von Geschäftsanteilen - Vertrag über die Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - X S 47/08
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 1. März 1962 II ZR 1/62, Monatsschrift für Deutsches Recht 1962, 374), wonach die Rücknahme eines Rechtsmittels unwirksam sei, wenn sie von dem gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person unter offensichtlichem Missbrauch seiner Vertretungsmacht erklärt werde, überhaupt einschlägig ist, da es sich im Streitfall nicht um einen gesetzlichen Vertreter, sondern um einen bevollmächtigten Prozessvertreter handelt.
  • BFH, 15.02.1977 - VII R 42/74

    Wirksame Klagerücknahme - Revision - Psychischer Druck - Abgabe der

    Auszug aus BFH, 12.08.2009 - X S 47/08
    Das vom Antragsteller zitierte BFH-Urteil vom 15. Februar 1977 VII R 42/74 (BFHE 121, 385, BStBl II 1977, 434) unterscheidet sich vom vorliegenden Fall in zwei grundlegenden Punkten: In dem dortigen Verfahren war der Kläger im Gegensatz zum Antragsteller nicht anwaltlich vertreten; zudem wurde der Kläger durch das FG zu einer Klagerücknahme gedrängt, während im Streitfall die Klage auf Initiative des Prozessbevollmächtigten C zurückgenommen wurde (siehe oben bb).
  • FG München, 25.04.2013 - 5 K 3476/11

    Wirksame Einspruchsrücknahme

    b) Es gibt im Streitfall auch keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht durch S. Die Gründe für die Einspruchsrücknahme hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X R 47/08, BFH/NV 2009, 1997).

    32 c) Eine wirksam gewordene Rücknahme ist grundsätzlich wegen ihrer unmittelbaren Gestaltungswirkung weder widerruflich noch nach den zivilrechtlichen Vorschriften über Willenserklärungen, auch nicht wegen Irrtums, anfechtbar (vgl. zur Unwirksamkeit der Rücknahme des Einspruchs BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1964, m.w.N., im Übrigen BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2009 VII R 10/08, BFH/NV 2009, 955, und vom 12. August 2009 X S 47/08, BFH/NV 2009, 1997, und vom 26. April 2011 III S 24/10, BFH/NV 2011, 1378, Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 XII ZB 80/07, HFR 2008, 287, Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 362 AO Tz. 10).

  • FG München, 14.03.2017 - 12 K 194/17

    Unwirksamkeit der Klagerücknahme

    Der BFH hat nach dem Inkrafttreten der FGO diese Rechtsprechung fortgesetzt und betont, dass es als Verstoß gegen die im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes angesehen werden müsste, in derartigen Fällen einen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten (BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997 ; BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53 , BStBl II 2007, 271 ).

    bb) Zwar hat der BFH auch einmal ausgeführt, dass nach § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte weisungswidrig handelte oder die Rücknahme auf einem erkennbaren Versehen des Klägers selbst beruhte (BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997 ).

    dd) Zwar wurde es vom Bundesgerichtshof (BGH) auch für möglich gehalten, dass eine Berufung auf eine Klagerücknahme wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben unzulässig sei, wenn der Widerspruch der Klagerücknahmeerklärung zu dem wirklichen Willen der Klägerin und der Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten, auf dem die Erklärung beruhte, für den Prozessgegner und das Gericht ganz offensichtlich gewesen sei (BGH-Beschluss vom 21. März 1977 II ZB 5/77, VersR 1977, 574 zit. nach BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997 ).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21

    Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Klagerücknahme wegen "offensichtlichen

    Voraussetzung wäre dann jedenfalls, dass das Versehen bei Eingang der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Beklagten als solches erkennbar war (BFH, Beschlüsse vom 21.04.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, Rn. 19 ff.; vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 33/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1997, 1210; Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 28.05.2021 - 4 K 96/19, juris, Rn. 17).

    Dagegen hat es der BFH als einen offensichtlichen Irrtum ausschließenden Umstand angesehen, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger durch die Rücknahme der Klage die Vernehmung von Zeugen verhindern wollte (BFH, Beschluss vom 12.08.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997).

  • FG Hamburg, 17.06.2016 - 4 V 88/16

    Verfahrensrecht (FGO): Streit über wirksame Rücknahme eines Eilantrags

    Die Rücknahme eines vorläufigen Rechtsschutzantrags ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen - angefochten werden (vgl. nur BFH, Beschluss vom 12.08.2009, X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997 m. w. N.).

    Vor diesem Hintergrund nimmt die Rechtsprechung an, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit offen halten wollte, insbesondere in Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Kläger in unzulässiger Weise - etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder unbewusste Irreführung - zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagrücknahme - bzw. einer Antragsrücknahme - anzunehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 12.08.2009, X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009/1997; Urteil vom 06.07.2005, XI R 15/04, BFH/NV 2005, 1943).

  • BFH, 12.06.2015 - III B 81/14

    Anfechtung der Erklärung über die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Wird --wie hier-- ein rechtskundiger Prozessvertreter tätig, kommt --anknüpfend an die Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO-- ein Widerruf der Rücknahme der Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht (BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rz 30 f.).
  • BFH, 26.04.2011 - III S 24/10

    Nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme - Kein

    Der BFH hat nach dem Inkrafttreten der FGO diese Rechtsprechung fortgesetzt und betont, dass es als Verstoß gegen die im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes angesehen werden müsste, in derartigen Fällen einen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten (BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997).
  • BFH, 10.03.2020 - X B 136/19

    Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

    U.a. auf der Grundlage des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber verschiedene Ausnahme-Fallgruppen von diesem Grundsatz entwickelt worden (vgl. zu diesen Ausnahmen zusammenfassend Senatsbeschluss vom 12.08.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, unter II.2.b).
  • BFH, 16.06.2023 - IX B 90/22

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wirksamkeit der Klagerücknahme

    Damit soll insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise --etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung-- zur Abgabe einer Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen sein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12.08.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, unter II.2.b und vom 26.04.2011 - III S 24/10 (PKH), Rz 12).
  • FG München, 24.11.2011 - 10 K 581/11

    Feststellung der Wirksamkeit einer Klagerücknahme nach Ergehen eines

    Für die Auslegung der Klagerücknahme als Prozesshandlung (Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 72 Rz. 1; BFH-Beschlüsse vom 30. September 1986 VIII E 1/86, BFH/NV 1997, 259; vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997) gelten die oben (unter Tz. II.2.b der Entscheidungsgründe) gemachten Ausführungen.
  • FG Hamburg, 28.05.2021 - 4 K 96/19

    Keine Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens bei einer auf einer rechtlichen

    Die Klagerücknahme vom 21. April 2020 beruhte aber jedenfalls nicht auf einem für das Gericht und den Beklagten "erkennbaren" (so BFH, Beschluss vom 12. August 2009, X S 47/08 (PKH), juris, Rn. 19) Versehen des Klägers oder seines Bevollmächtigten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.10.2010 - 2 K 2298/10

    Klagerücknahme unter Verwendung einer Signaturkarte

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht