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   BFH, 04.09.2008 - V R 10/06   

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https://dejure.org/2008,6524
BFH, 04.09.2008 - V R 10/06 (https://dejure.org/2008,6524)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2008 - V R 10/06 (https://dejure.org/2008,6524)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2008 - V R 10/06 (https://dejure.org/2008,6524)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorsteuerabzug eines Motorradrennfahrers; Verwendung gemischt nutzbarer Gegenstände; Nachhaltige Betätigung mit Einnahmeerzielungsabsicht bei nebenberuflicher Ausübung

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug eines Motorradrennfahrers; nebenberufliche Betätigung schließt eine nachhaltige Betätigung mit Einnahmeerzielungsabsicht nicht aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 2 Abs 1, UStG 1993 § 15 Abs 1
    Unternehmen; Unternehmer; Unternehmereigenschaft; Unternehmerische Tätigkeit; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 230
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.07.1993 - V R 61/89

    Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch bei einem

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - V R 10/06
    Es versagte jedoch unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1993 V R 61/89 (BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810) den mit der Renn- und Werbetätigkeit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug, weil es die Renntätigkeit als nichtunternehmerisch ansah und die hierfür bezogenen Leistungen ausschließlich der nichtunternehmerischen Sphäre des Klägers zuordnete.

    Er könne das Motorrad auch nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache Seeling (Urteil vom 8. Mai 2003 C-269/00, BStBl II 2004, 378) seinem Unternehmen zuordnen, weil das Motorrad bei Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 rein nichtunternehmerisch genutzt worden sei.

    Das FG habe sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil in BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 berufen, weil das Fahrzeug dort zum allgemeinen Straßenverkehr zugelassen worden sei, während sein Motorrad lediglich für den Rennsport geeignet gewesen sei.

    dd) Das FG hat sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Senates in BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 berufen (kritisch zu dieser Entscheidung Lippross, UStG, 22. Aufl., S. 820); denn die Entscheidung betrifft anders als im Streitfall ein für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug und lediglich Einnahmen in geringfügiger Höhe, mithin einen in wesentlichen Punkten anderen Sachverhalt.

  • BFH, 12.12.1996 - V R 23/93

    Zur Unternehmereigenschaft bei der Vermietung eines Wohnmobils

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - V R 10/06
    Ferner sind die tatsächliche Dauer der Vermietung des Gegenstands, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und daher neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 V R 23/93, BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368; EuGH-Urteil Enkler vom 26. September 1996 Rs. C-230/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 338 Rdnrn. 28, 29).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - V R 10/06
    Er könne das Motorrad auch nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache Seeling (Urteil vom 8. Mai 2003 C-269/00, BStBl II 2004, 378) seinem Unternehmen zuordnen, weil das Motorrad bei Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 rein nichtunternehmerisch genutzt worden sei.
  • BFH, 24.11.1992 - V R 8/89

    Nachhaltige Tätigkeit bei Veräußerung von Kunstsammlung durch Erben

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - V R 10/06
    Auch schließt --entgegen der Rechtsauffassung des FG-- die Nebenberuflichkeit einer Betätigung nicht aus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung in Einnahmeerzielungsabsicht handelt (BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379).
  • BFH, 18.07.1991 - V R 86/87

    Angehörige von Automobilwerken sind beim Verkauf von sog. Jahreswagen

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - V R 10/06
    bb) Mit diesen Grundsätzen steht die Rechtsprechung des Senates im Einklang, wonach im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliegt (BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776).
  • BFH, 07.09.2006 - V R 6/05

    Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - V R 10/06
    Der BFH prüft als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2006 V R 6/05, BFHE 215, 331, BStBl II 2007, 148; vom 10. April 1997 V R 17/94, BFH/NV 1997, 719, m.w.N.).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - V R 10/06
    Ferner sind die tatsächliche Dauer der Vermietung des Gegenstands, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und daher neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 V R 23/93, BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368; EuGH-Urteil Enkler vom 26. September 1996 Rs. C-230/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 338 Rdnrn. 28, 29).
  • BFH, 11.04.2008 - V R 10/07

    Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage?

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - V R 10/06
    Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielungsabsicht sprechen können (BFH-Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07, BFH/NV 2008, 1773).
  • BFH, 10.04.1997 - V R 17/94
    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - V R 10/06
    Der BFH prüft als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2006 V R 6/05, BFHE 215, 331, BStBl II 2007, 148; vom 10. April 1997 V R 17/94, BFH/NV 1997, 719, m.w.N.).
  • BFH, 02.08.2018 - V R 21/16

    Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen

    Ferner sind die tatsächliche Dauer der Vermietung des Gegenstands, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und daher neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 4. September 2008 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230, unter II.1.c aa; EuGH-Urteil Enkler, EU:C:1996:352, HFR 1996, 836, Leitsatz).
  • BFH, 27.01.2011 - V R 21/09

    Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit - Nachhaltigkeit

    Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (z.B. Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH--, Urteil vom 26. September 1996 C-230/94, Enkler, Slg. 1996, I-4517; BFH-Urteile vom 4. September 2008 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230; vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, m.w.N.).

    a) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gegenstand für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit erworben wird, ist auch die Art des Gegenstandes zu berücksichtigen (z.B. EuGH-Urteil Enkler in Slg. 1996, I-4517 Rdnr. 26; BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 230).

  • FG Baden-Württemberg, 22.09.2010 - 1 K 3016/08

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von 1.200 über "ebay" getätigten Privatverkäufen

    Ob eine Betätigung hiernach als nachhaltig und damit als unternehmerisch einzuordnen ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH anhand einer Reihe verschiedener Kriterien zu beurteilen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen Nachhaltigkeit sprechen (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776, vom 24. November 1992 - V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379, vom 15. März 2002 - V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503, vom 7. September 2006 - V R 6/05, BFHE 215, 331, BStBl II 2007, 148, vom 11. April 2008 - V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, und vom 4. September 2008 - V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).Dabei sind alle erheblichen Umstände des Sachverhalts einzubeziehen.
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete

    Es ist bereits fraglich, ob die "ambitionierten Fahrer", denen der Kläger nach den Feststellungen des FG seinen Rennservice zur Verfügung gestellt hat, überhaupt Unternehmer waren (vgl. zur Unternehmereigenschaft von Motorsportrennfahrern BFH-Urteil vom 4. September 2008 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).
  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 9 K 115/06

    Kein Vorsteuerabzug für Fahrzeuge im ideellen Bereich eines Vereins -

    Er muss vielmehr als solches eingesetzt und zur tatsächlichen und nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden (BFH-Urteil vom 04. September 2008 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).

    Der BFH hat sich insbesondere in seinen Urteilen vom 15. Juli 1993 (V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810) und vom 04. September 2008 (V R 10/06, BFH/NV 2009, 230) dazu geäußert, inwieweit ein Vorsteuerabzug bei der Erzielung von Werbeeinnahmen mit Fahrzeugen möglich ist.

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 9 K 115/05
    Er muss vielmehr als solches eingesetzt und zur tatsächlichen und nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden (BFH-Urteil vom 04. September 2008 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).

    Der BFH hat sich insbesondere in seinen Urteilen vom 15. Juli 1993 (V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810) und vom 04. September 2008 (V R 10/06, BFH/NV 2009, 230) dazu geäußert, inwieweit ein Vorsteuerabzug bei der Erzielung von Werbeeinnahmen mit Fahrzeugen möglich ist.

  • FG Köln, 29.01.2015 - 6 K 3255/13

    Vorsteuerabzug aus d. Aufwendungen für die Erstellung eines Vereinsheftes eines

    Vorsteuerbeträge auf Leistungsbezüge (Lieferungen und sonstige Leistungen) sind deshalb bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG von ihm abziehbar, wenn sie mit dieser unternehmerischen Tätigkeit in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.2009 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).
  • FG Niedersachsen, 08.05.2014 - 16 K 376/12

    Vorsteuerabzug für Aufwendungen in Zusammenhang mit dem automobilen Motorsport

    Der Fall des Klägers ähnle dem, welcher der Entscheidung des BFH vom 4. September 2008 (BFH/NV 2009, 230) zugrunde gelegen habe.
  • FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins aus den

    Vorsteuerbeträge auf Leistungsbezüge (Lieferungen und sonstige Leistungen) sind deshalb bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG abziehbar, wenn sie mit dieser unternehmerischen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 4. September 2009 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).
  • FG München, 22.10.2013 - 2 K 1003/11

    Vorsteuerabzug eines Rennfahrers aus dem Erwerb eines Wohnmobils

    Bei einem Gegenstand, der seiner Art nach sowohl für wirtschaftliche als auch für private Zwecke verwendet werden kann, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (BFH-Urteil vom 4. September 2008 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).
  • FG München, 16.09.2010 - 14 K 3640/09

    Vorsteuerabzug eines erfolglosen Unternehmers

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