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   BFH, 25.09.2008 - III R 29/07   

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https://dejure.org/2008,6499
BFH, 25.09.2008 - III R 29/07 (https://dejure.org/2008,6499)
BFH, Entscheidung vom 25.09.2008 - III R 29/07 (https://dejure.org/2008,6499)
BFH, Entscheidung vom 25. September 2008 - III R 29/07 (https://dejure.org/2008,6499)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kindergeld: Keine Berücksichtigung der Lohnsteuer und Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags

  • IWW
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtberücksichtigung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnung des Jahresgrenzbetrags für die Gewährung von Kindergeld; Begriff der Einkünfte in § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Umfang der Berücksichtigung von Werbungskosten; Zulässigkeit einer Kürzung der Einkünfte eines Kindes um die einbehaltene Lohnsteuer, die ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 12 Nr 3, AO § 37 Abs 2
    Einkünfte; Grenzbetrag; Kindergeld; Lohnsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 372
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.09.2007 - III R 4/07

    Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - III R 29/07
    Das Urteil des Senats vom 26. September 2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738), nach dem Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abzuziehen seien, löse das Problem nicht angemessen, da seinem Sohn die einbehaltenen Steuern nur minimal zurückerstattet worden seien.

    Der Senat hat bereits durch Urteil in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 entschieden, dass die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag übersteigen, nicht von den Einkünften abzuziehen ist.

    Entsprechendes gilt für die vom Arbeitslohn einbehaltene Kirchensteuer (Senatsurteil in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, unter 7.).

    Die Tatsache, dass im Streitfall die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 2 881, 85 EUR nur in Höhe von 534, 61 EUR erstattet worden sind, rechtfertigt keine Abweichung von den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - III R 29/07
    Im Klageverfahren brachte der Kläger vor, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) seien von den Einkünften seines Sohnes die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abzuziehen, sodass der Jahresgrenzbetrag --auch wenn nur die von der Familienkasse berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von 10 314 EUR angesetzt würden-- unterschritten sei:.

    Mit der Revision trägt der Kläger vor, nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 seien die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag von den Einkünften abzusetzen.

    Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 würde eine andere Auslegung des Begriffs der Einkünfte, die von der "tradierten steuerlichen Terminologie" abwiche, dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang widersprechen und damit auch dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers.

  • BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12

    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Lohnsteuer

    Das Finanzgericht (FG) entschied, die Familienkasse habe bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge zu Recht weder die von S gezahlte Lohnsteuer (854,71 EUR), Kirchensteuer (78,40 EUR) und den Solidaritätszuschlag (46,88 EUR) noch den Arbeitnehmeranteil zur Zukunftssicherung (150,86 EUR) mindernd berücksichtigt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372; vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251).

    b) Es entspricht seit dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, unter II.6.) ständiger Rechtsprechung, dass die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer nicht von den Einkünften i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. abzusetzen ist (vgl. auch z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 372; vom 20. November 2008 III R 75/07, BFH/NV 2009, 567).

    Demgegenüber sind nach derselben BFH-Rechtsprechung (z.B. Urteil in BFH/NV 2009, 372) die sich aus dem Lohnsteuerabzug möglicherweise ergebenden Liquiditätsnachteile gegenüber Kindern, die Einkommensteuer bezahlen, ohne dass Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, als Typisierung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; zudem wird die Lohnsteuer --anders als die Sozialversicherungsbeiträge-- wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

    Soweit danach eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. die Einkünfte des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. mindert, beruht dies auf dem Begriff der Einkünfte, der in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert und je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen ist; nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV Beilage 2005, 260 würde eine andere Auslegung des Begriffs der Einkünfte, die von der "tradierten steuerlichen Terminologie" abwiche, dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang widersprechen und damit auch dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 372, unter II.2.).

  • FG Köln, 20.08.2009 - 10 K 1180/06

    Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen i.R.d. Einkommensteuerfestsetzung;

    Diese Begriffsbestimmung gilt nach dem BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) grundsätzlich auch für den Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 8/06, zur Veröffentlichung bestimmt; ferner BFH-Urteile vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372).

    Maßgeblich für die Auslegung des Begriffs der Einkünfte ist daher die "tradierte steuerrechtliche Terminologie" des Begriffs (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260; BFH-Urteil vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372; ferner BFH-Beschluss vom 18. Mai 2006 III R 1/06, BFH/NV 2006, 1825, nachdem es sich bei der Anknüpfung des Gesetzgebers um eine bewusste Entscheidung gehandelt hat).

    Das BVerfG bleibt vielmehr grundsätzlich bei der einkommensteuerrechtlichen Terminologie und lässt ausdrücklich offen, in welchen Fällen der Relativsatz im Einzelfall auf Einkünfte anzuwenden ist und unterstellt dies einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260: keine Einbeziehung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge; dem gleichgestellt sind Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, BFH-Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, während Beiträge für eine private Zusatzkranken- bzw. Rentenversicherung sowie Lohnsteuer und sonstige Versicherungsprämien - etwa Kfz-Haftpflichtversicherung - die kindergeldschädlichen Einkünfte nicht mindern, weil derartige Aufwendungen zur aktuellen Existenzsicherung nicht erforderlich und somit für das Kind vermeidbar sind; auch der Verpflichtung einer Kfz-Haftpflichtversicherung könne das Kind dadurch ausweichen, dass es auf das Halten eines Kfz verzichte; offengelassen hat der BFH bisher, ob die Einkünfte des Kindes um unvermeidbare Krankheitskosten zu mindern sind, die bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären; ferner BFH-Urteil vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372 für die Nichtberücksichtigung von Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags im Rahmen der Einkunftsermittlung).

  • FG Düsseldorf, 01.02.2010 - 11 K 1996/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Jahresgrenzbetrag der

    Gleiches gilt für einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Kapitalertragsteuer (BFH-Urteile vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738; vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372; vom 20. November 2008 III R 75/07, BFH/NV 2009, 567).
  • BFH, 21.10.2010 - III R 18/10

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer

    Schließlich sind von den Einkünften auch nicht die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen (Senatsurteil vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372).
  • FG München, 04.06.2019 - 12 K 1944/17

    Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

    Da es seit dem BFH-Urteil in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 ständiger BFH-Rechtsprechung entspricht, dass die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer nicht von den Einkünften i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abzusetzen ist (vgl. auch z.B. BFH-Urteile vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372; vom 20. November 2008 III R 75/07, BFH/NV 2009, 567; BFH-Beschluss vom 9. September 2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1932), berücksichtigt der Senat diese Steuerabzugsbeträge auch nicht bei der Ermittlung der finanziellen Mittel von XX.
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