Rechtsprechung
BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage
- IWW
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6; WEG § 10 Abs. 7
Abzugsfähigkeit von Beiträgen eines einzelnen Wohnungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten - datenbank.nwb.de
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage bei Verausgabung als Werbungskosten abziehbar
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Vermietung - Beiträge zur Instandhaltungsrücklage - Werbungskostenabzug
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kein Werbungskostenabzug von Instandhaltungsrücklagen
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Beiträge zur Instandsetzungsrücklage sind nicht sofort abziehbar
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wohnungseigentum - Beiträge zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten? (IMR 2009, 222)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Instandhaltungsrücklage
- Zufluss-/Abfluss-Prinzip
- ABC der wichtigsten Abflussvarianten
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 04.06.2008 - 5 K 222/07
- BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08
Papierfundstellen
- ZMR 2009, 380
- BFH/NV 2009, 571
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 26.01.1988 - IX R 119/83
Instandhaltungsrücklage
Auszug aus BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08
Sie können aber beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577;… BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128).Wie der erkennende Senat indes bereits in seiner Entscheidung in BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577 ausgeführt hat, ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Instandhaltungsrücklage geleisteten Beiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, unabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen sind.
- BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06
Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag
Auszug aus BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08
Mit den genannten Neuregelungen ist der Gesetzgeber der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Beschluss vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05, BGHZ 163, 154; Urteil vom 7. März 2007 VIII ZR 125/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2987) gefolgt und hat der Wohnungseigentümergemeinschaft die (Teil-) Rechtsfähigkeit zuerkannt. - BFH, 14.10.1980 - VIII R 22/76
Einkünfte aus Vermietung - Einkünfte aus Verpachtung - Werbungskosten - …
Auszug aus BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08
Sie können aber beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577;… BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128). - BFH, 21.10.2005 - IX B 144/05
Abzugszeitpunkt bei der Instandhaltungsrücklage
Auszug aus BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08
Sie können aber beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128). - BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05
Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von …
Auszug aus BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08
Mit den genannten Neuregelungen ist der Gesetzgeber der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Beschluss vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05, BGHZ 163, 154; Urteil vom 7. März 2007 VIII ZR 125/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2987) gefolgt und hat der Wohnungseigentümergemeinschaft die (Teil-) Rechtsfähigkeit zuerkannt.
- BFH, 05.10.2011 - I R 94/10
Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung ist …
Diese Beurteilung hat der BFH auch für die Rechtslage nach der Einführung des § 10 Abs. 6 und 7 WEG im Jahr 2007 (vgl. Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007, BGBl I 2007, 370) bestätigt (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2008 IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571).Sie beruht im Kern darauf, dass anderenfalls die in die Instandhaltungsrückstellung eingezahlten Beträge auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten, wenn sie tatsächlich später zur Finanzierung von Herstellungskosten verwendet werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 571).
- FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
Grunderwerbsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage um die übernommene …
Diese beruhe jedoch, wie im BFH-Beschluss vom 09.12.2008 IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571, ausdrücklich hervorgehoben werde, im Kern darauf, dass anderenfalls die in die Instandhaltungsrücklage eingezahlten Beträge auch dann als Werbungskosten/Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssten, wenn sie tatsächlich später zur Finanzierung von Herstellungskosten verwendet würden. - FG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 - 6 K 1973/10
Zur Geltendmachung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und …
Diese Beurteilung hat der BFH auch für die Rechtslage nach Einführung des § 10 Abs. 6 und 7 Wohnungseigentumsgesetzes bestätigt (BFH Beschluss vom 9. Dezember 2008, IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571).
- BFH, 08.10.2012 - IX B 131/12
Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage
In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2008 IX B 124/08 (BFH/NV 2009, 571) hat der Senat die ständige Rechtsprechung des BFH auch nach Einführung des § 10 Abs. 6 und 7 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 370) bestätigt, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. - FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2010 - 8 K 8104/07
Bilanzierung von Instandhaltungsrückstellungen nach dem WoEigG; Vertrauensschutz …
Dennoch stellt die Rücklage eine geldwerte Vermögensposition dar, die bei der Bemessung des Kaufpreises grundsätzlich Berücksichtigung findet (so auch BFH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571 und BFH…, Urteil vom 9. Oktober 1992, a.a.O.). - FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20
Wohnungseigentümer beteiligt an Instandhaltungsrückstellung
Die Zuweisungsentscheidung in § 10 Abs. 7 WEG 2007, wonach "das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört", beantwortet nicht die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG allein maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung tätigt (vgl. BFH vom 09.12.2008 IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571 sowie zum Ganzen: BFH vom 05.10.2011, I R 94/10, BStBl. II 2012, 244). - SG Lüneburg, 23.03.2011 - S 46 AS 60/11 Sie können aber beim ein-zelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind (Be-schluss des BFH vom 9.12.2008 - IX B 124/08 -, mwN, zitiert nach juris).
Rechtsprechung
BFH, 11.12.2008 - IX B 123/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Erwerb des Restitutionsanspruchs und spätere Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks als Anschaffungsvorgang und Veräußerungsvorgang i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
- Judicialis
- rechtsportal.de
EStG § 23 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1
Erwerb des Restitutionsanspruchs und die spätere Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks als Anschaffungsvorgang und Veräußerungsvorgang i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetzes 1999 ( EStG 1999) - datenbank.nwb.de
Entgeltlicher Erwerb des Restitutionsanspruchs und spätere Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks als Anschaffungsvorgang und Veräußerungsvorgang i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2008 - 3 K 451/07
- BFH, 11.12.2008 - IX B 123/08
Papierfundstellen
- BFH/NV 2009, 571
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 13.12.2005 - IX R 14/03
Spekulationsgeschäft - Restitutionsanspruch (VermG) - Erwerb des …
Auszug aus BFH, 11.12.2008 - IX B 123/08
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. Dezember 2005 IX R 14/03 (BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513) entschieden hat, steht der Erwerb eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz (sog. Restitutionsanspruch) der Anschaffung des von diesem erfassten Grundstücks gleich.Hierzu wären etwa Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, inwieweit eine höchstrichterliche Klärung des Streitfalles vor dem Hintergrund der einschlägigen BFH-Rechtsprechung (Urteil in BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513) noch erforderlich ist.