Rechtsprechung
   BFH, 19.11.2008 - I B 108/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6181
BFH, 19.11.2008 - I B 108/08 (https://dejure.org/2008,6181)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2008 - I B 108/08 (https://dejure.org/2008,6181)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2008 - I B 108/08 (https://dejure.org/2008,6181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,6181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Weiterhin zehn Jahre Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1; ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Rückstellung für eine erteilte Pensionszusage an einen Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de

    Regelmäßige Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen 10 Jahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erdienbarkeit bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 608
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.07.2004 - I R 14/04

    Pensionszusage Gesellschafter-Geschäftsführer: Erdienbarkeit - Zur Frage der

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - I B 108/08
    Als "Erdienenszeitraum" werden --im Rahmen einer indiziellen Würdigung (z.B. Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245; vom 11. August 2004 I R 108-110/03, BFH/NV 2005, 385)-- bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zehn Jahre angesetzt, die zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegen müssen (z.B. Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1999 I B 3/99, BFH/NV 2000, 892).

    Aus diesem Grund hat der Senat durch Urteil in BFH/NV 2005, 245 entschieden, dass allein der Umstand einer späteren Verkürzung der Fristen in diesem Gesetz nicht maßgebend ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. November 2007 I B 95/07, [...]; ebenso Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 9. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1393).

    Das Senatsurteil in BFH/NV 2005, 245 bezieht sich zwar auf eine Versorgungszusage, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch das Altersvermögensgesetz erteilt worden war.

  • BFH, 03.12.1999 - I B 3/99

    Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - I B 108/08
    Als "Erdienenszeitraum" werden --im Rahmen einer indiziellen Würdigung (z.B. Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245; vom 11. August 2004 I R 108-110/03, BFH/NV 2005, 385)-- bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zehn Jahre angesetzt, die zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegen müssen (z.B. Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1999 I B 3/99, BFH/NV 2000, 892).

    Die Frist hat sich zwar an den seinerzeitigen Maßgaben des BetrAVG zu den Unverfallbarkeitsfristen betrieblicher Versorgungszusagen orientiert (Senatsurteil in BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419); bei dieser Orientierung handelt es sich aber nicht um eine unmittelbare Anwendung des BetrAVG, das für Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohnehin nicht gilt (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055).

  • BFH, 21.12.1994 - I R 98/93

    Zur Frage der Erdienbarkeit einer Pension eines beherrschenden

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - I B 108/08
    Als "Erdienenszeitraum" werden --im Rahmen einer indiziellen Würdigung (z.B. Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245; vom 11. August 2004 I R 108-110/03, BFH/NV 2005, 385)-- bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zehn Jahre angesetzt, die zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegen müssen (z.B. Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1999 I B 3/99, BFH/NV 2000, 892).

    Die Frist hat sich zwar an den seinerzeitigen Maßgaben des BetrAVG zu den Unverfallbarkeitsfristen betrieblicher Versorgungszusagen orientiert (Senatsurteil in BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419); bei dieser Orientierung handelt es sich aber nicht um eine unmittelbare Anwendung des BetrAVG, das für Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohnehin nicht gilt (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055).

  • BFH, 23.07.2003 - I R 80/02

    VGA: Nicht erdienbare Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - I B 108/08
    Die Bezugnahme auf die im BetrAVG enthaltenen Fristbestimmungen dient vielmehr ausschließlich dem Ziel, den arbeitsrechtlichen Vorschriften eine Leitlinie für die rein steuerrechtliche Beurteilung der Erdienbarkeit zu entnehmen (Senatsurteil vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 8065/06

    Anerkennung einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers:

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - I B 108/08
    Die deswegen --neben einem anderen, hier nicht relevanten Streitpunkt-- erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 7. Mai 2008 12 K 8065/06 B abgewiesen.
  • BFH, 11.08.2004 - I R 108/03

    Erteilung einer Pensionszusage trotz lebensbedrohender Erkrankung

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - I B 108/08
    Als "Erdienenszeitraum" werden --im Rahmen einer indiziellen Würdigung (z.B. Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245; vom 11. August 2004 I R 108-110/03, BFH/NV 2005, 385)-- bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zehn Jahre angesetzt, die zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegen müssen (z.B. Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1999 I B 3/99, BFH/NV 2000, 892).
  • BFH, 06.11.2007 - I B 95/07

    Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - I B 108/08
    Aus diesem Grund hat der Senat durch Urteil in BFH/NV 2005, 245 entschieden, dass allein der Umstand einer späteren Verkürzung der Fristen in diesem Gesetz nicht maßgebend ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. November 2007 I B 95/07, [...]; ebenso Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 9. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1393).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 56/01

    Pensionszusage; Erdienbarkeit bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - I B 108/08
    Die Frist hat sich zwar an den seinerzeitigen Maßgaben des BetrAVG zu den Unverfallbarkeitsfristen betrieblicher Versorgungszusagen orientiert (Senatsurteil in BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419); bei dieser Orientierung handelt es sich aber nicht um eine unmittelbare Anwendung des BetrAVG, das für Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohnehin nicht gilt (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055).
  • BFH, 20.07.2016 - I R 33/15

    Sog. Erdienensdauer bei einer Unterstützungskassenzusage

    b) In der Spruchpraxis des Senats ist anerkannt, dass eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Versorgungszusagen --als Grundlage von i.S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG gedachten Versorgungsleistungen-- einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter dann gegeben sein kann, wenn sich der Gesellschafter diese Leistungen im Zeitraum zwischen Zusage und seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr erdienen könnte, sog. Erdienbarkeit (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. September 2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39; vom 20. Mai 2015 I R 17/14, BFHE 250, 82, BStBl II 2015, 1022; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. November 2008 I B 108/08, BFH/NV 2009, 608).

    Hinzu kommt, dass mit einer generalisierenden Aussage etwa des Inhalts, bei mittelbaren Versorgungszusagen sei wegen des geringeren Gestaltungspotentials eine weniger strenge Prüfung angezeigt, die Praktikabilität der Rechtsanwendung und die Rechtssicherheit ("Leitlinienfunktion" des Merkmals der Erdienbarkeit, vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 608) verloren gingen.

  • BFH, 26.06.2013 - I R 39/12

    Rückstellung für Pensionszusage: Einbeziehung von Vordienstzeiten; Verstoß gegen

    Im Streitfall ist zudem der für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachtende (relative) Erdienenszeitraum von zehn Jahren (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19. November 2008 I B 108/08, BFH/NV 2009, 608; kritisch Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1097) nach der Versorgungszusage vom 9. November 2002 gewahrt worden.
  • BFH, 19.11.2008 - I B 111/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei bestehender BFH-Rechtsprechung

    Der Senat verweist dazu auf seinen Beschluss vom 19. November 2008 I B 108/08.
  • FG Saarland, 18.09.2013 - 1 K 1124/12

    Berechnung der zu bildenden Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung gegenüber

    Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch Einfügung des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von zehn auf fünf Jahre nicht zu einer grundsätzlichen Verkürzung des Erdienenszeitraums für Versorgungszusagen führt (vgl. BFH vom 19. November 2008 I B 108/08, BFH/NV 2009, 608 m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2008 - I S 13/08

    Keine Aussetzung der Vollziehung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Nachdem der Senat mit Beschluss vom 19. November 2008 I B 108/08 die im Hauptsacheverfahren erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entschieden.
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12227/10

    Körperschaftsteuer 2003 bis 2005; gesonderter Feststellung des verbleibenden

    b) Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH auch insoweit, als die Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch Einfügung des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von zehn auf fünf Jahre nicht zu einer grundsätzlichen Verkürzung des Erdienenszeitraums für Versorgungszusagen führt (vgl. BFH, Beschluss vom 19. November 2008 - I B 108/08, BFH/NV 2009, 608 mit weiteren Nachweisen); die Bezugnahme auf die früher geltenden Unverfallbarkeitsfristen diente ausschließlich dem Ziel, eine Leitlinie für die rein steuerrechtliche Beurteilung der Erdienbarkeit zu gewinnen und bedeutete keine auch nur mittelbare Anwendung des für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gerade nicht geltenden BetrAVG auf diese.
  • FG Nürnberg, 13.12.2022 - 1 K 1349/21

    Erdienbarkeit von zugesagten Pensionen

    Nachdem die Rechtsprechung sich zur Bestimmung der Erdienensdauer an den vormals geltenden gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen (§ 1 Abs. 1 BetrAVG a.F., zur Anwendung auf Pensionszusagen nach dem 01.01.2001 s. BFH-Beschluss vom 19.11.2008 I B 108/08, BFH/NV 2009, 608, Rn 7 m.w.N.) orientiert, ist bei Minderheitsgesellschaftern im Gegensatz zu beherrschenden Gesellschaftern von einem Zeitraum von mindestens drei Jahren auszugehen, wenn diese Person dem Betrieb mindestens 12 Jahre angehörte (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.2000 I R 12/99, BStBl II 2000, 504).
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2012 - 3 K 877/07

    Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende

    Mit Beschluss vom 19. November 2008, I B 108/08, BFH/NV 2009, 608 hat der BFH entschieden, dass der regelmäßige Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen unabhängig von der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist im BetrAVG) zehn Jahre beträgt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht