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   BFH, 30.10.2008 - III R 97/06   

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https://dejure.org/2008,3517
BFH, 30.10.2008 - III R 97/06 (https://dejure.org/2008,3517)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2008 - III R 97/06 (https://dejure.org/2008,3517)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - III R 97/06 (https://dejure.org/2008,3517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den kranken Sohn; Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Aufwendungen für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

  • Judicialis

    EStG § 33 Abs. 2 S. 1; ; EStG § 33 Abs. 2; ; BGB § 1601; ; BGB § 1602 Abs. 1; ; BGB § 1610 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung; Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Treppenlift nach der Gegenwertlehre; Sittliche Verpflichtung von Eltern zum Einbau eines Treppenliftes für ihren ...

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für ein volljähriges behindertes Kind (Treppenlift wegen unfallbedingter Querschnittslähmung); Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens, wenn Kind ansonsten vermögenslos und einkommenslos ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung - Einbau eines Treppenlifts trotz Unfallversicherung absetzbar

  • IWW (Kurzinformation)

    Kundeninformation - Einbau eines Treppenlifts trotz Unfallversicherung absetzbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einbau eines Treppenlifts

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Einbau von Treppenlift für mittelloses Kind

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unterhaltsaufwendungen
    Geringes Vermögen der unterhaltenen Person
    Verwertungsverpflichtung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1, BGB § 1602
    Sittliche Verpflichtung; Treppenschräglift; Unfallversicherung; Unterhalt; Zwangsläufigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 728
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
    Er hatte aber, da er nicht mehr minderjährig war, auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen; die Einschränkung des § 1602 Abs. 2 BGB, nach der bei minderjährigen unverheirateten Kindern das Vermögen außer Betracht zu bleiben hat, gilt bei volljährigen Kindern nicht (vgl. BGH-Urteile vom 18. April 1984 IVb ZR 49/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 1813, und vom 5. November 1997 XII ZR 20/96, NJW 1998, 978).

    Ein volljähriger Unterhaltsgläubiger ist daher nicht bedürftig, wenn er es unterlässt, eine Forderung einzuziehen, die er in zumutbarer Weise einziehen könnte (vgl. BGH-Urteile vom 25. Januar 1989 IVb ZR 31/88, FamRZ 1989, 499, 500, und in NJW 1998, 978).

    Die Verpflichtung, vor der Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen zumutbar verwertbares Vermögen einzusetzen, wird jedoch allgemein durch einen zu belassenden "Notgroschen" für Fälle plötzlich auftretenden Bedarfs eingeschränkt (dazu BGH-Urteil in NJW 1998, 978, unter II. 3. b).

    Vermögen, das vom Großvater zweckgerichtet für die Ausbildung zugewendet wurde, muss daher nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes verbraucht werden, sondern kann auf die voraussichtliche Ausbildungsdauer umgelegt werden (BGH-Urteil in NJW 1998, 978, unter II. 4. a, betr. Vermächtnis von 50 000 DM; zustimmend Viefhues, jurisPK-BGB Buch 4, § 1602 Rz 49; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2006 5 WF 89/06, OLGR Frankfurt 2007, 285).

  • BFH, 29.05.2008 - III R 48/05

    Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
    Als nicht verwertbarer Vermögensgegenstand wäre der Anspruch ohnehin nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BFH/NV 2008, 1724; vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 2007 B 14/7b AS 46/06 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 6).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2006 - 5 WF 89/06

    Kindesunterhalt: Pflicht eines Volljährigen zum Einsatz seines Vermögens zu

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
    Vermögen, das vom Großvater zweckgerichtet für die Ausbildung zugewendet wurde, muss daher nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes verbraucht werden, sondern kann auf die voraussichtliche Ausbildungsdauer umgelegt werden (BGH-Urteil in NJW 1998, 978, unter II. 4. a, betr. Vermächtnis von 50 000 DM; zustimmend Viefhues, jurisPK-BGB Buch 4, § 1602 Rz 49; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2006 5 WF 89/06, OLGR Frankfurt 2007, 285).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.1999 - 2 UF 229/98

    Unterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten Kindes - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
    Schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, dürfen maßvoll Vermögen bilden; eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung braucht deshalb nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes verwertet zu werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. November 1999 2 UF 229/98, FamRZ 2001, 47).
  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 4/04

    Begriff des Sonderbedarfs; Berücksichtigung einer Konfirmation

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
    Da der Eintritt der Querschnittslähmung und die damit verbundene sofortige Erforderlichkeit des Treppenliftes nicht vorhersehbar war, handelte es sich um Sonderbedarf (BGH-Urteil vom 15. Februar 2006 XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612).
  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 31/88

    Abtretung des Anspruchs auf Freistellung von Unterhaltspflichten eines

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
    Ein volljähriger Unterhaltsgläubiger ist daher nicht bedürftig, wenn er es unterlässt, eine Forderung einzuziehen, die er in zumutbarer Weise einziehen könnte (vgl. BGH-Urteile vom 25. Januar 1989 IVb ZR 31/88, FamRZ 1989, 499, 500, und in NJW 1998, 978).
  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
    Sein von ihnen aufzubringender Lebensbedarf umfasste auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. Juli 2003 XII ZR 339/00, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2003, 1468; Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2005 11 WF 312/04, FamRZ 2006, 640; Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 1610 Rz 6).
  • BFH, 27.02.1987 - III R 209/81

    Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW für den körperbehinderten Sohn keine

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
    Mit der Anschaffung des Treppenliftes konnte weder bis zur Auszahlung der Unfallversicherung gewartet werden noch durften die Kläger ihren Sohn --anders als der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 1987 III R 209/81 (BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432) hinsichtlich der Anschaffung eines PKW für das querschnittsgelähmte Kind angenommen hat-- darauf verweisen, eine erhöhte Unterhaltsrente zu beanspruchen und die Anschaffungskosten des Treppenliftes daraus anzusparen.
  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Erbbaurecht am

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
    Als nicht verwertbarer Vermögensgegenstand wäre der Anspruch ohnehin nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BFH/NV 2008, 1724; vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 2007 B 14/7b AS 46/06 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 6).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZR 339/00

    Begriff der unbilligen Härte beim Übergang des Unterhaltsanspruchs eines

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
    Sein von ihnen aufzubringender Lebensbedarf umfasste auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. Juli 2003 XII ZR 339/00, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2003, 1468; Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2005 11 WF 312/04, FamRZ 2006, 640; Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 1610 Rz 6).
  • FG Sachsen, 12.10.2006 - 2 K 1859/04

    Durch die unfallbedingte Schwerbehinderung des Sohnes verursachte Aufwendungen

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 49/82

    Abänderung eines Prozessvergleichs bezüglich der Höhe des zu zahlenden Unterhalts

  • OLG Hamm, 11.02.2005 - 11 WF 312/04

    Prozeßkostenhilfe für Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines volljährigen

  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

    Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt dies insbesondere auch für die streitbefangenen Umbaukosten, die nicht anders zu behandeln sind, als die Aufwendungen für den Treppenlift eines Querschnittsgelähmten (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728).
  • BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des

    Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728).

    Ihr von den Klägern aufzubringender Lebensbedarf umfasste auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728, m.w.N; s. auch BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).

    Inwieweit das Vermögen einzusetzen ist, muss daher jeweils aufgrund einer Zumutbarkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände und insbesondere auch der Lage der Unterhaltsverpflichteten entschieden werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1997 XII ZR 20/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 978; Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamm vom 11. August 2006  11 UF 25/06, NJW 2007, 1217; BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728; MünchKommBGB/ Born, 5. Aufl., § 1602 Rz 58).

    Nach diesen Grundsätzen konnte auch der schwerbehinderten Tochter der Kläger die Veräußerung des Grundstücks nicht zugemutet werden, da sie hierauf zur Altersvorsorge und zur Abdeckung ihres weiteren lebenslangen behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen war (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728).

  • BFH, 27.10.2021 - III R 19/19

    Kindergeld; Feststellung der Fähigkeit volljähriger behinderter Kinder zum

    Dies folgt im Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 30.10.2008 - III R 97/06, BFH/NV 2009, 728, unter II.1.c aa).
  • BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09

    Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG

    Soweit die Kläger sich schließlich mit dem Einwand, dass die angegriffene Entscheidung vom BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06 (BFH/NV 2009, 728) abweiche, weil danach jeweils keine starren Vermögens- und Einkommensgrenzen anzunehmen seien, sondern es auf die jeweilige individuelle Unterhaltsbedürftigkeit ankomme, auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beziehen sollten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO), kann auch darauf im Ergebnis die Revisionszulassung nicht gestützt werden.

    Denn im dort entschiedenen Streitfall (III R 97/06, BFH/NV 2009, 728) ging es um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der es zulässt, dass schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, maßvoll Vermögen bilden dürfen.

    Aus diesem Grund sah das von den Klägern als Divergenzentscheidung herangezogene Urteil in BFH/NV 2009, 728 auch keine Notwendigkeit, dass eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes zu verwerten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728, unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. November 1999  2 UF 229/98, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, 47).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21

    Außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen: Wertgrenze für

    Jedenfalls für behinderte Kinder hat dies der BFH auch in Hinblick auf Altersvorsorge so bestätigt (vgl. BFH VI R 61/08 v. 11.2.10, BStBl II 10, 621; III R 97/06 v. 30.10.08, BFH/NV 09, 728).
  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 2647/08

    Aufwendungen einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Erwerb und die

    a) In Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung bezüglich des behinderungsbedingten Einbaus von Personenaufzügen sowie behinderungsbedingter sonstiger Umbaumaßnahmen, bei denen bislang im Wesentlichen wegen Verneinung einer Belastung aufgrund der Erlangung eines Gegenwerts bzw. wegen Verneinung der Zwangsläufigkeit keine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491: zum Neubau eines Einfamilienhauses unter behinderungsbedingtem Einbau eines Fahrstuhls; vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607: zum nachträglichen behinderungsbedingten Umbau eines Wohnhauses; vom 15. Dezember 2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931; vom 25. Januar 2007 III R 7/06, BFH/NV 2007, 1081: zum nachträglichen behinderungsbedingten Anbau eines Außenaufzugs am Wohnhaus der Steuerpflichtigen; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 70: zum behinderungsbedingten Einbau eines Aufzugs in eine Mietwohnung durch die Mieter; vgl. jetzt aber BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536; BStBl II 2010, 280 und vom 24. Februar 2011 VI R 16/10 , Juris) sind Treppenschräglifte nicht als Bestandteil des jeweiligen Gebäudes, sondern als medizinische Hilfsmittel anzusehen (FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264; FG Rheinland-Pfalz vom 22. September 1997 5 K 2881/96, Juris: medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne; angedeutet auch in BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491); zurückhaltender: BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701, wonach sich der BFH zur Thematik des Treppenschräglifts noch nicht abschließend geäußert habe; bejaht in BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728: Einbau eines Treppenlifts in das Wohnhaus von Eltern, deren ebenfalls dort lebender Sohn unfallbedingt querschnittsgelähmt war; zustimmend: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).
  • FG Münster, 10.06.2015 - 9 K 3230/14

    Einkommensteuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt und die

    Ein volljähriger Unterhaltsgläubiger muss nur diejenigen Forderungen einsetzen, die er zumutbar einziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728 m.w.N.).
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