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   BFH, 16.12.2008 - I R 96/05   

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https://dejure.org/2008,7562
BFH, 16.12.2008 - I R 96/05 (https://dejure.org/2008,7562)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2008 - I R 96/05 (https://dejure.org/2008,7562)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - I R 96/05 (https://dejure.org/2008,7562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

  • Judicialis

    EStG 1990/1997 § 2a Abs. 3 S. 1; ; EStG 1997 § 2a Abs. 4 Nr. 1; ; EStG 1997 § 2a Abs. 4 Nr. 2; ; EStG 1997 § 2a Abs. 4 Nr. 3; ; EStG 1997 § 52 Abs. 3 S. 5; ; KStG 1996 § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachversteuerung einkommensmindernd berücksichtigter Verluste einer ausländischen Betriebsstätte; Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten aus einer gewerblich tätigen ausländischen Betriebsstätte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte; ...

  • datenbank.nwb.de

    Nachversteuerung nach § 2a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachversteuerung einkommensmindernd berücksichtigter Verluste einer ausländischen Betriebsstätte; Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten aus einer gewerblich tätigen ausländischen Betriebsstätte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2a Abs 4 Nr 3, GG Art 20 Abs 3, EStG § 52 Abs 3
    Betriebsstätte; Rückwirkung; USA; Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 744
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - I R 96/05
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. eingehend Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, BGBl. I 1998, 725), dass eine Rechtsnorm Rückwirkung entfaltet, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist.

    So verhält es sich regelmäßig bei Steueransprüchen, soweit diese entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. § 38 i.V.m. § 37 Abs. 1 der Abgabenordnung), nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, BGBl. I 1998, 725, sowie vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 40) aber auch bei steuerlichen Subventionen, die der Steuerpflichtige nur während des Veranlagungszeitraums --vor Entstehen des Steueranspruchs-- annehmen kann.

    Solche Tatbestände unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67, BGBl. I 1998, 72, m.w.N.).

    In diese Richtung geht auch die jüngere Spruchpraxis des IX. Senats des BFH, der, ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG zum Dispositionsschutz im Bereich steuerlicher Lenkungsnormen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 78, und in BVerfGE 105, 17, 40) und unter Berücksichtigung der im Schrifttum geäußerten Kritik an der bisherigen Rechtsprechung, der Auffassung ist, dass der vom BVerfG bislang nur für (Verschonungs-)Subventionen und Steuervergünstigungen gewährte verstärkte Schutz von Dispositionen auf alle Steuerrechtsnormen zu erstrecken sei (gl.A. BFH-Beschluss vom 19. April 2007 IV R 4/06, BFHE 217, 117, BStBl II 2008, 140 unter B.III.1.e bb).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - I R 96/05
    Das gelte für den rückwirkenden Wegfall einer Steuervergünstigung in gleicher Weise wie für die rückwirkende Belastung mit einem neu begründeten Steueranspruch und ebenso für die Aufhebung von steuerlichen "Freiräumen" (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, m.w.N.).

    Insoweit weicht der hier zu entscheidende Sachverhalt von der Konstellation ab, die dem Vorlagebeschluss des IX. Senats in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 zugrunde liegt.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - I R 96/05
    So verhält es sich regelmäßig bei Steueransprüchen, soweit diese entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. § 38 i.V.m. § 37 Abs. 1 der Abgabenordnung), nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, BGBl. I 1998, 725, sowie vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 40) aber auch bei steuerlichen Subventionen, die der Steuerpflichtige nur während des Veranlagungszeitraums --vor Entstehen des Steueranspruchs-- annehmen kann.

    In diese Richtung geht auch die jüngere Spruchpraxis des IX. Senats des BFH, der, ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG zum Dispositionsschutz im Bereich steuerlicher Lenkungsnormen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 78, und in BVerfGE 105, 17, 40) und unter Berücksichtigung der im Schrifttum geäußerten Kritik an der bisherigen Rechtsprechung, der Auffassung ist, dass der vom BVerfG bislang nur für (Verschonungs-)Subventionen und Steuervergünstigungen gewährte verstärkte Schutz von Dispositionen auf alle Steuerrechtsnormen zu erstrecken sei (gl.A. BFH-Beschluss vom 19. April 2007 IV R 4/06, BFHE 217, 117, BStBl II 2008, 140 unter B.III.1.e bb).

  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    § 2a Abs. 4 EStG 1997 n.F. soll verhindern, dass die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 mittels eines Rechtsträgerwechsels verbunden mit einer gewinnneutralen oder gewinnreduzierten Gestaltung des Vorgangs unterlaufen werden kann und dadurch das latente Hinzurechnungsrisiko endgültig ausgeschlossen oder reduziert wird (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 14/2070, S. 22; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 I R 96/05, BFH/NV 2009, 744; dazu Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 31. März 2011  2 BvR 564/09; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 565; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 2a Rz 55; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 1991 VIII R 68/86, BFHE 165, 46, BStBl II 1991, 873 zu § 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft --Auslandsinvestitionsgesetz [AuslInvG]--).

    aa) Für die Abwägung ist von besonderer Bedeutung, dass die Nachversteuerungsregelung systembildend ("kohärent") bezweckt, den mit dem Zweck der Förderung von Auslandsinvestitionen gerechtfertigten subventiven Effekt der der Symmetriethese widersprechenden Abzugsmöglichkeit (§ 2a Abs. 3 EStG 1990/1997) möglichst auf einen Zinseffekt zu begrenzen (s. BTDrucks V/3890, S. 29 f., 40 - "vorübergehende Hilfe im Sinne einer Steuerstundung"; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/ Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 448) und Missbrauch zu verhindern (zum Aspekt der Vermeidung einer missbräuchlichen Aufgabe der Betriebsstätte vgl. BTDrucks 14/1514, S. 28 f. und 14/2070, S. 22; s.a. zu dem Zweck, "Ausweichgestaltungen" zu begegnen, die Senatsurteile in BFH/NV 2009, 744, und vom 5. Februar 2014 I R 48/11, BFHE 244, 371).

  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

    Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebstätte entgeltlich übertragen, ist danach ein nach § 2a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG 1997 abgezogener Betriebstättenverlust im Veranlagungszeitraum der Übertragung dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 I R 96/05, BFH/NV 2009, 744).
  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

    Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken bis zur Entscheidung des BFH vom 16.12.2008 (I R 96/05, BFH/NV 2009, 744).

    Der vorliegende Fall unterscheide sich daher wesentlich von dem vom Finanzamt zitierten Fall des BFH (Beschluss vom 16.12.2008 I R 96/05, BFH/NV 2009, 744), in dem die Betriebsstätte erst zum 31.12.1999 und damit nach Verkündung des StBereinG 1999 übertragen worden sei.

    Dem ist der BFH mit Urteil vom 16.12.2008 (I R 96/05, BFH/NV 2009, 744) gefolgt.

  • BFH, 21.02.2022 - I R 38/18

    Zur Ausnahme von der Hinzurechnung ausländischer Betriebsstättenverluste bei

    a) Zur verfassungsrechtlichen Problematik der Rückwirkung des § 52 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 2a Abs. 4 EStG n.F. wird als Ausgangspunkt auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16.12.2008 - I R 96/05, BFH/NV 2009, 744) Bezug genommen, insbesondere auf die dort angeführten Vertrauensschutzerwägungen, die bei tatbestandlicher Rückanknüpfung innerhalb eines Veranlagungszeitraums maßgebend sind (vgl. hierzu allgemein BVerfG-Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2010 - I R 82/09

    Veräußerung" im Sinne einer zeitlichen Anwendungsvorschrift - Auslegung eines in

    So hat der Senat zur Frage der verfassungsrechtlichen Grenze rückwirkender Steuergesetze in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2008 I R 96/05 (BFH/NV 2009, 744) hervorgehoben, dass ein Vertrauen des Steuerpflichtigen in die zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses bestehende (günstige) Rechtslage nicht stets in besonderem Maße schützenswert ist.
  • FG Düsseldorf, 22.07.2011 - 1 K 4383/09

    Zur erweiterten Verlustverrechnung i.R.d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG

    Er schließt sich insoweit den Ausführungen des FG Köln in dem Urteil vom 5. Februar 2009 (9 K 654/03, EFG 2009, 1754) und des FG München in dem Urteil vom 25.10.2005 (6 K 4796/03, EFG 2006, 420, nachgehend bestätigt durch Beschluss des BFH vom 16.12.2008 I R 96/05 BFH/NV 2009, 744) an.
  • FG Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 6 K 1271/17

    Hinzurechnungsbesteuerung bei Umwandlung einer ausländischen Betriebsstätte in

    Trotz des Wortlauts (Hinzurechnung "entsprechend Abs. 3 Satz 3") werden, anders als bei Abs. 3 Satz 3 unabhängig von einer Gewinnauswirkung in vollem Umfang alle abgezogenen Verluste korrigiert (Schmidt/Heinicke, § 2a Rn. 66; Gosch in: Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 2a EStG, Rn. 55; Blümich/Wagner, § 2a Rn. 204-210, beck-online).Damit wird ein entgegen der Freistellungsanordnung eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährter Verlustausgleich/-abzug wieder rückgängig gemacht; diese Rechtsfolge ist von der Höhe des (z.B. infolge der Übertragung) erzielten Gewinns unabhängig (BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 I R 96/05, Rn. 9, BFH/NV 2009, 744).
  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3955/09

    Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren

    Die Aufhebung der früheren Regelung in § 2a Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG ist auch verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Probst a.a.O. Rdnr. 429.1 m.w.N.; vgl. auch Grundsatzbeschluss des BVerfG zur Rückwirkung belastender Steuergesetze vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07, BStBl II 2012, 932; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2008 I R 96/05, BFH/NV 2009, 744).
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