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   BFH, 29.10.2008 - XI R 76/07   

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https://dejure.org/2008,8633
BFH, 29.10.2008 - XI R 76/07 (https://dejure.org/2008,8633)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2008 - XI R 76/07 (https://dejure.org/2008,8633)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - XI R 76/07 (https://dejure.org/2008,8633)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kapitalzuführungen öffentlich-rechtlicher GmbH-Gesellschafter an die GmbH auch bei strukturpolitischem Interesse der Gesellschafter an der Tätigkeit der GmbH nicht umsatzsteuerbar

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2b; ; UStG 1993 § 3 Abs. 9; ; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2; ; UStG 1999 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer GmbH mit dem Zweck einer Förderung bestimmter Produkte durch Vergabe von Darlehen und Zuschüssen sowie Erbringung von Dienstleistungen; Begriff des Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1993/1999 ( UStG 1993/1999); ...

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalzuführungen öffentlich-rechtlicher GmbH-Gesellschafter an die GmbH nicht steuerbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer GmbH mit dem Zweck einer Förderung bestimmter Produkte durch Vergabe von Darlehen und Zuschüssen sowie Erbringung von Dienstleistungen; Begriff des Unternehmers i.S. des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1993/1999 (UStG 1993/1999); ...

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 3 Abs 9a Nr 2, UStG 1993 § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst b, UStG 1999 § 4 Nr 8 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst c
    Förderung; Gesellschaft; Gesellschafter; Umsatzsteuerpflicht

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 3 Abs 9a Nr 2, UStG 1993 § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst b, UStG 1999 § 4 Nr 8 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst c
    Förderung; Gesellschaft; Gesellschafter; Umsatzsteuerpflicht

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 795
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    b) Die Tatsache, dass bei einer Gesellschaft der Gesellschaftszweck zugleich Neigungen, Interessen oder ggf. Verpflichtungen der Gesellschafter befriedigt, begründet als solche keinen Leistungsaustausch im konkreten Individualinteresse der Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2008 - XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, unter II.2.c aa, Rz 21).

    Eine Zahlung eines Gesellschafters ist vielmehr auch dann im Gesellschaftsverhältnis begründet, wenn sie nur dazu dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007 - V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, unter II.1.a, Rz 38; in BFH/NV 2009, 795, unter II.2.c aa, Rz 22).

  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1., Rz 14; vom 29. Oktober 2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, unter II.2.a, Rz 16; vom 15. April 2015 V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 39; vom 14. Januar 2016 V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360, Rz 14; auch BFH-Urteil vom 6. April 2016 V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 26).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.08.2011 - 4 K 51/10

    Steuerliche Einordnung von ÖPNV-Planungsleistungen einer kommunalen GmbH

    Mit Beschluss vom 17. September 2008 ist das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens XI R 76/07 angeordnet worden.

    Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Oktober 2008 XI R 76/07 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bildet und damit zu einem Verbrauch i.S.d. gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH-Urteile vom 9. November 2006 V R 9/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 285; vom 29. Oktober 2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, jeweils m.w.N.).

    Entgelt für die Leistung der Gesellschaft können hierbei auch der auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbrachte Aufwendungsersatz oder Kapitalzuführungen der Gesellschafter zur Übernahme der aus der Leistungserbringung entstehenden Verluste sein (BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 324; in BFH/NV 2009, 795).

    Kapitalzuführungen der Gesellschafter stellen in diesem Fall kein Entgelt dar, da sie die Gesellschaft lediglich in die Lage versetzen, sich in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks zu betätigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 795).

    Eine steuerbare Leistung liegt dagegen nicht vor, wenn eine Gesellschaft mit der Wahrnehmung der Aufgabe ausschließlich ihren Gesellschaftszweck erfüllt, ohne hierbei eine Leistung unmittelbar an ihre Gesellschafter zu erbringen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 795).

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2018 - 9 K 1021/15

    Kein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bei Zuschüssen einer

    Der BFH habe im Urteil vom 29.10.2008 XI R 76/07 (BFH/NV 2009, 795) festgestellt, dass kein Leistungsaustausch stattfinde, wenn eine Gesellschaft lediglich ihren Gesellschaftszweck verfolge und im Allgemeininteresse der Wirtschaftsförderung tätig werde.

    Der BFH habe mit Urteilen vom 11.04.2002 V R 65/00 (BStBl II 2002, 782) und vom 29.10.2008 XI R 76/07 (BFH/NV 2009, 795) entschieden, dass keine Leistung gegen Entgelt vorliege, wenn ein Gesellschafter gesellschaftlich veranlasst die Verluste der Gesellschaft übernehme, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.

    Allein das dargelegte allgemeine Interesse der A an der Tätigkeit der Klin genügt indes nicht für die Annahme einer Leistungsbeziehung (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795; vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240), zumal die öffentliche Hand durchweg dem Allgemeinwohl verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 GemO).

  • FG München, 24.10.2011 - 7 K 2803/09

    Hemmung einer noch offenen Feststsetzungsfrist durch neu eingeführte

    Bereits vor Erlass der Einspruchsentscheidung sei im vorhergehenden Schriftwechsel auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. März 2009 (VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 795) verwiesen worden.
  • FG Niedersachsen, 16.11.2017 - 11 K 19/17

    Übernahme der Tierkörperbeseitigungspflicht vom Landkreis im Rahmen einer

    Zahlungen der öffentlichen Hand können auch dann Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (BFH, Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BStBl. II 2009, 483; vom 29. Oktober 2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795; Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 XI B 109/09, BFH/NV 2009, 795; vom 14. November 2011 XI B 66/11, BFH/NV 2012, 460).
  • FG Sachsen, 28.10.2009 - 8 K 2518/04

    Abwasserbeseitigungspflicht nach Maßgabe eines Entsorgungsvertrages als sonstige

    Mit Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 76/07 habe der BFH entschieden, dass eine von mehreren öffentlich rechtlichen Anteilseignern gegründete GmbH, die Darlehen an Filmemacher vergebe, welche nur im Falle des Erfolges des betreffenden Filmprojekts zurückzuzahlen seien, und deren Verluste von den Anteilseignern ausgeglichen würden, gegenüber den Gesellschaftern keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbringe.
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