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   BFH, 21.09.2009 - VII B 85/09   

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https://dejure.org/2009,9343
BFH, 21.09.2009 - VII B 85/09 (https://dejure.org/2009,9343)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2009 - VII B 85/09 (https://dejure.org/2009,9343)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2009 - VII B 85/09 (https://dejure.org/2009,9343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens des FA bei der Geschäftsführerhaftung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Beachtlichkeit eines Mitverschuldens des Finanzamts i.R.d. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme wegen Nichtabführung der Lohnsteuer durch eine GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung des Mitverschuldens des Finanzamts bei der Geschäftsführerhaftung nur bei deutlichem Überwiegen gegenüber dem Verschulden eines GmbH-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 11
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.10.2007 - IX B 24/07

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Aussetzung des Verfahrens als

    Auszug aus BFH, 21.09.2009 - VII B 85/09
    Die dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, dass das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter der Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (z.B. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92, m.w.N.), sind angesichts der vom FG herangezogenen rechtlichen Grundlagen der Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers offensichtlich nicht erfüllt.
  • BFH, 02.11.2000 - X R 17/00

    Übergehen von Beweisanträgen; Offenbarung in Verfahren Dritter

    Auszug aus BFH, 21.09.2009 - VII B 85/09
    Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises --abgesehen davon, dass in der unterlassenen Beweisantragstellung in der mündlichen Verhandlung regelmäßig ein Rügeverzicht liegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233)-- aber auch die Nichtberücksichtigung eines aktenkundigen Sachverhalts können einen Verfahrensfehler nur dann darstellen, wenn es nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des FG auf den vom Kläger angebotenen Beweis bzw. den jeweiligen Sachverhalt ankommen konnte (BFH-Urteil vom 2. November 2000 X R 17/00, BFH/NV 2001, 611, m.w.N.).
  • BFH, 30.01.2007 - VII B 3/06

    Akteneinsicht; Beiziehung von Akten durch das FG

    Auszug aus BFH, 21.09.2009 - VII B 85/09
    Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).
  • BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98

    GmbH-Geschäftsführer; LSt-Haftung; Scheckhingabe

    Auszug aus BFH, 21.09.2009 - VII B 85/09
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, wonach ein etwaiges Mitverschulden des FA nur dann im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung finden kann, wenn es gegenüber dem Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt (BFH-Entscheidungen vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304, und vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290).
  • BFH, 10.10.2007 - IV B 130/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verzicht auf die Einholung eines

    Auszug aus BFH, 21.09.2009 - VII B 85/09
    Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises --abgesehen davon, dass in der unterlassenen Beweisantragstellung in der mündlichen Verhandlung regelmäßig ein Rügeverzicht liegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233)-- aber auch die Nichtberücksichtigung eines aktenkundigen Sachverhalts können einen Verfahrensfehler nur dann darstellen, wenn es nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des FG auf den vom Kläger angebotenen Beweis bzw. den jeweiligen Sachverhalt ankommen konnte (BFH-Urteil vom 2. November 2000 X R 17/00, BFH/NV 2001, 611, m.w.N.).
  • BFH, 28.08.1990 - VII S 9/90

    Berücksichtigung unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bei der

    Auszug aus BFH, 21.09.2009 - VII B 85/09
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, wonach ein etwaiges Mitverschulden des FA nur dann im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung finden kann, wenn es gegenüber dem Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt (BFH-Entscheidungen vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304, und vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290).
  • BFH, 23.04.2014 - VII R 28/13

    "Rechtmäßiges Alternativverhalten" und Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung -

    Zum anderen sei angemerkt, dass es --selbst im Fall eines unterstellten Fehlverhaltens des FA-- an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt, den Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfallen zu lassen; allenfalls kann ein etwaiges Mitverschulden des FA im Rahmen der Ermessensprüfung Berücksichtigung finden und dies nur dann, wenn es gegenüber dem Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt (Senatsbeschluss vom 21. September 2009 VII B 85/09, BFH/NV 2010, 11, m.w.N.).
  • FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09

    Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und

    Ein etwaiges Mitverschulden des Finanzamtes kann nur im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung finden, jedoch die Pflichtverletzung und Ursächlichkeit des Haftungsschuldners für den eingetretenen Haftungsschaden grundsätzlich nicht entfallen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 VII B 85/09, BFH/NV 2010, 11 m.w.N.).

    Dieser Vorwurf des (Mit)Verschuldens des Finanzamtes ist - wie oben bereits angesprochen - im Rahmen des Ermessens zu prüfen (BFH-Urteile vom 4. Mai 1983 II R 108/81, BFHE 138, 487, BStBl II 1983, 592; vom 4. Dezember 2007 VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521; BFH/NV 2010, 11).

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 30/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 04. 2014 VII R 28/13 -

    Ergänzend sei angemerkt, dass es --selbst im Fall eines unterstellten Fehlverhaltens des FA-- an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt, den Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfallen zu lassen; allenfalls kann ein etwaiges Mitverschulden des FA im Rahmen der Ermessensprüfung Berücksichtigung finden und dies nur dann, wenn es gegenüber dem Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt (Senatsbeschluss vom 21. September 2009 VII B 85/09, BFH/NV 2010, 11, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17

    Haftungsbescheid vom 24. April 2013

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist das Mitverschulden der Finanzbehörde nur dann zu berücksichtigen, wenn es ein solches Ausmaß annimmt, dass demgegenüber das Verschulden des Haftungsschuldners nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.05.2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442; BFH-Urteil vom 30.08.2005 VII R 61/04, BFH/NV 2006, 232 und BFH-Beschluss vom 21.09.2009 VII B 85/09, BFH/NV 2010, 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2016 - 14 A 1007/16

    Abgabe einer Steuererklärung durch den Aufsteller für die in den Spielhallen

    BFH, Beschluss vom 21.9.2009 - VII B 85/09 -, juris, Rn. 5.
  • BFH, 23.04.2014 - VII R 29/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.04.2014 VII R 28/13 - "Rechtmäßiges

    Zum anderen sei angemerkt, dass es --selbst im Fall eines unterstellten Fehlverhaltens des FA-- an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt, den Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfallen zu lassen; allenfalls kann ein etwaiges Mitverschulden des FA im Rahmen der Ermessensprüfung Berücksichtigung finden und dies nur dann, wenn es gegenüber dem Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt (Senatsbeschluss vom 21. September 2009 VII B 85/09, BFH/NV 2010, 11, m.w.N.).
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