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   BFH, 05.03.2010 - V B 56/09   

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https://dejure.org/2010,6480
BFH, 05.03.2010 - V B 56/09 (https://dejure.org/2010,6480)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2010 - V B 56/09 (https://dejure.org/2010,6480)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2010 - V B 56/09 (https://dejure.org/2010,6480)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

  • openjur.de

    Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 40 Abs 2, UStDV § 55, AO § 191
    Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 Abs 2 FGO, § 55 UStDV, § 191 AO
    Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

  • rewis.io

    Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

  • rewis.io

    Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdebefugnis der Gesellschafter einer GbR durch einen sich gegen die bestehende oder vermeintliche Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid; Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegenüber dem für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Klagebefugnis eines Gesellschafters einer GbR gegen einen Umsatzsteuerbescheid, der gegen die angebliche GbR gerichtet ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klagebefugnis des (Nicht-)Gesellschafters einer GbR

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1111
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.04.2001 - V B 116/00

    USt-Festsetzung gegen GbR; Einspruchsbefugnis

    Auszug aus BFH, 05.03.2010 - V B 56/09
    Mit diesem Einwand ist er auch nicht wegen der sog. Drittwirkung der Steuerfestsetzung (§ 166 AO) ausgeschlossen, denn diese gilt nicht gegenüber dem Gesellschafter einer GbR, der für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, wenn dieser nicht zur Alleinvertretung der GbR berechtigt war (BFH-Beschluss vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319).
  • FG München, 17.06.2004 - 15 K 2725/04

    Unzulässigkeit der Klage eines vermeintlichen Gesellschafters gegen den gegen die

    Auszug aus BFH, 05.03.2010 - V B 56/09
    Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheides können nur die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der GbR Klage erheben (BFH-Beschlüsse vom 30. April 2007 V B 194/06, BFH/NV 2007, 1523; vom 13. November 2003 V B 49/03, BFH/NV 2004, 360; vom 6. Februar 1997 V B 157/96, BFH/NV 1997, 459; Urteil des FG München vom 17. Juni 2004  15 K 2725/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1707), woran es im Streitfall fehlt.
  • BFH, 31.10.1991 - V B 194/91

    Klagebefugnis als Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 05.03.2010 - V B 56/09
    Dies gilt auch für eine beendete GbR, da diese steuerrechtlich so lange fortbesteht, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch die Rechtsbeziehung der GbR und dem FA gehört, beseitigt sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 360, und vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402).
  • BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegen GbR-Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 05.03.2010 - V B 56/09
    Mit diesem Einwand ist er auch nicht wegen der sog. Drittwirkung der Steuerfestsetzung (§ 166 AO) ausgeschlossen, denn diese gilt nicht gegenüber dem Gesellschafter einer GbR, der für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, wenn dieser nicht zur Alleinvertretung der GbR berechtigt war (BFH-Beschluss vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319).
  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine

    Daher fehlt den (wirklichen oder vermeintlichen) Gesellschaftern die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) für die im eigenen Namen erhobene Klage gegen die an die Gesellschaft gerichteten Steuerbescheide (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.1.b aa; BFH-Beschlüsse vom 5. März 2010 V B 56/09, und vom 31. Januar 2008 IV B 151/06).

    Auch zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche Personengesellschaft gerichteten Steuerbescheids können nur die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der Personengesellschaft Klage erheben (BFH-Beschluss vom 5. März 2010 V B 56/09).

  • BFH, 25.11.2021 - V R 44/20

    Leistungsempfänger bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum

    Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheids können nach ständiger Rechtsprechung des BFH die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der GbR Klage erheben (BFH-Beschlüsse vom 30.04.2007 - V B 194/06, BFH/NV 2007, 1523; vom 13.11.2003 - V B 49/03, BFH/NV 2004, 360; vom 06.02.1997 - V B 157/96, BFH/NV 1997, 459, und vom 05.03.2010 - V B 56/09, BFH/NV 2010, 1111).
  • BFH, 23.08.2016 - V B 32/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler; Prozessurteil; Klagebefugnis;

    Daher fehlt den (wirklichen oder vermeintlichen) Gesellschaftern für eine persönlich gegen den Gesellschaftsbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis (BFH-Beschluss vom 5. März 2010 V B 56/09, BFH/NV 2010, 1111, m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - L 8 R 67/09

    Sonstige Angelegenheiten

    Dieser notwendiqen Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter auf der Haftungsseite entspricht es im Übrigen auf der Rechtsschutzseite, dass ein gegen eine GbR gerichteten Beitragsbescheid nur von dieser, dagegen nicht von den Gesellschaftern angefochten werden kann (Senat, Beschluss v. 30.3.2011, L 8 R 149/11 B; für die vergleichbare Situation im Steuerrecht: BFH, Beschluss v. 5.3.2010, V B 56/09, UR 2010, 261; jeweils juris).
  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zu einer Widerspruchs-, Antrags- oder Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter kann es nur kommen, wenn - was hier nicht der Fall ist - ihnen gegenüber ein Haftungsbescheid erlassen wird (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2000 - VIII R 32/99 -, zit. nach juris; Beschluss vom 30. April 2007 - V B 194/06 -, zit. nach juris; Beschluss vom 5. März 2010 - V B 56/09 -, zit. nach juris; VG München, Urteil vom 12. August 2010 - M 10 K 09.4888 -, zit. nach juris).

    Selbst für eine (voll-)beendete GbR gilt insoweit, dass Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nur durch alle Gesellschafter - bzw. deren Erben - gemeinschaftlich erhoben werden können, da diese abgabenrechtlich so lange fortbesteht bzw. als materiell-rechtlich existent anzusehen ist, bis alle Rechtsbeziehungen abgewickelt sind, gegen sie also noch Abgabenansprüche geltend gemacht werden können (vgl. BFH, Urteil vom 13.10.1998 - VIII R 35/98 -, zit. nach juris; Urt. vom 25.7. 2000 - VIII R 32/99 -, zit. nach juris; Urteil vom 17. Januar 2007 - XI R 19/05 -, zit. nach juris; Urteil vom 30. April 2007, a.a.O.; Beschluss vom 5. März 2010, a.a.O.; VG München, a.a.O.; zur Gewerbesteuer auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2005 - 4 A 206/04 -, zit. nach juris).

  • VG Düsseldorf, 14.10.2020 - 25 K 76/20
    BFH, Beschluss vom 5. März 2010 - V B 56/09 - juris Rn. 5.

    BFH, Beschluss vom 5. März 2010 - V B 56/09 - juris Rn. 6.

  • VG München, 12.08.2010 - M 10 K 09.4888

    Klagebefugnis eines Gesellschafters gegen Steuerbescheid gegenüber der

    Die Gesellschafter einer GbR sind durch einen Steuerbescheid, der sich gegen eine bestehende oder vermeintliche Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann (BFH v. 30.4.2007 Az. V B 194/06; v. 5.3.2010 Az. V B 56/09).

    Dies gilt auch für eine beendete GbR, da diese steuerrechtlich so lange fortbesteht, bis alle Rechtsbeziehungen abgewickelt sind (BFH v. 5.3.2010 Az. V B 56/09; zur Gewerbesteuer Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht v. 7.11.2005 Az. 4 A 206/04).

  • VG München, 13.01.2011 - M 10 K 10.731

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht einer Immobilienwertsteigerung - Vorteilssatz

    Die in Frage stehende Rechtsbeziehung ist noch nicht abgewickelt, so dass die Gesellschaft insoweit noch als existent zu behandeln ist (BFH v. 21.5.1992 Az. IV R 146/88 RdNr. 13; v. 1.10.1992 Az. IV R 60/91 RdNr. 14; v. 5.3.2010 Az. V B 56/09 ; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht v. 7.11.2005 Az. 4 A 206/04 ; SächsFG v. 22.11.2005 Az. 2 K 2853/03 RdNr. 18).

    In diesem Fall kommt den Gesellschaftern mangels Beschwer keine Klagebefugnis zu, da eine Vollstreckung aus den Bescheiden nur in das Gesellschaftsvermögen denkbar ist (BFH v. 30.4.2007 Az. V B 194/06; v. 5.3.2010 Az. V B 56/09).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2011 - L 8 R 149/11

    Rentenversicherung

    Für Steuerbescheide gegenüber einer GbR ist dies in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt (vgl. BFH, Beschluss v. 5.3.2010, V B 56/09; Beschluss v. 30.4.2007, V B 194/06; jeweils m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.07.2022 - 4 K 122/20

    Ordnungsmäßige Bekanntgabe von Umsatzsteuerschätzungsbescheiden an eine GbR -

    Auch wenn die betroffenen Personen der Überzeugung sind, dass die von der Finanzbehörde behauptete GbR nie gegründet wurde, so können sich die - vermeintlichen - Gesellschafter nur gemeinschaftlich und nur im Namen der GbR im Rechtsmittelwege gegen den Bescheid wehren (vgl. etwa Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2020, 5 K 3886/19U, juris; s.a. BFH-Beschluss vom 5. März 2010, V B/09, BFH/NV 2010, 1111 zur Frage der (Un-)Zulässigkeit der im eigenen Namen erhobenen Klage eines Gesellschafters).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2011 - 10 LA 144/09

    Die bedingte Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes ist unzulässig

  • FG Münster, 04.05.2020 - 5 K 3886/19

    Verfahrensrecht - Zur Klagebefugnis eines GbR-Gesellschafters gegen einen

  • FG Nürnberg, 22.08.2017 - 2 K 1444/16

    Abgewiesene Klage im Streit um Hinterziehungszinsen

  • FG Nürnberg, 08.06.2017 - 2 K 1444/16

    Hinterziehungszinsen

  • SG Hildesheim, 28.08.2012 - S 28 R 585/08
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