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   BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09   

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https://dejure.org/2010,4898
BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09 (https://dejure.org/2010,4898)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2010 - VII R 17/09 (https://dejure.org/2010,4898)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2010 - VII R 17/09 (https://dejure.org/2010,4898)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung bestehenden Erstattungsanspruch - Keine Klärung der Steuerpflicht im Abrechnungsverfahren - Widersprüchliche Angaben im Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren

  • openjur.de

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung bestehenden Erstattungsanspruch; Keine Klärung der Steuerpflicht im Abrechnungsverfahren; Widersprüchliche Angaben im Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2, AO § 218 Abs 2, BGB § 242
    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung bestehenden Erstattungsanspruch - Keine Klärung der Steuerpflicht im Abrechnungsverfahren - Widersprüchliche Angaben im Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung bestehenden Erstattungsanspruch - Keine Klärung der Steuerpflicht im Abrechnungsverfahren - Widersprüchliche Angaben im Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 AO, § 218 Abs 2 AO, § 242 BGB
    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung bestehenden Erstattungsanspruch - Keine Klärung der Steuerpflicht im Abrechnungsverfahren - Widersprüchliche Angaben im Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung bestehenden Erstattungsanspruch - Keine Klärung der Steuerpflicht im Abrechnungsverfahren - Widersprüchliche Angaben im Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung bestehenden Erstattungsanspruch - Keine Klärung der Steuerpflicht im Abrechnungsverfahren - Widersprüchliche Angaben im Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2 S. 1, 2
    Umbuchung eines Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt auf eine Umsatzsteuerschuld einer Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids; Grundsatz von Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1412
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09
    Zutreffend hat das FG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt, dass im Abrechnungsverfahren auf die formelle Bescheidlage und nicht auf die materielle Rechtslage abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330).

    Insoweit ist das FG --wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats-- davon ausgegangen, dass eine Zahlung auf Rechnung desjenigen bewirkt worden ist, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38), und hat für den Streitfall angenommen, dass in Anbetracht der unter der Firma und der Steuernummer der Klägerin abgegebenen Steuer-Voranmeldungen bzw. Jahres-Steuererklärung sowie des dementsprechend gegenüber der Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheids 1993 die darauf geleisteten Zahlungen als auf Rechnung der Klägerin bewirkt anzusehen seien.

    Aber auch wenn dann ein entsprechender Umsatzsteuerbescheid 1993 gegen die Z-Bau-oHG erlassen werden könnte, ließe sich im Erhebungsverfahren mangels Gegenseitigkeit dieser Steueranspruch gegenüber der Z-Bau-oHG nicht mit dem Erstattungsanspruch der Klägerin verrechnen, da die auf die vermeintliche Steuerschuld der Klägerin geleistete Steuerzahlung nicht fiktiv als von der Z-Bau-oHG geleistet angesehen werden kann (vgl. zur entsprechenden Situation eines Erstattungsanspruchs der Organgesellschaft und einer korrespondierenden Umsatzsteuerschuld des Organträgers: Senatsurteil in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330).

    Der erkennende Senat hat es zwar bei einer Organschaft für möglich gehalten, aus Treu und Glauben einen Anspruch des FA gegenüber der erstattungsberechtigten Organgesellschaft auf Abschluss eines Verrechnungsvertrags zugunsten des umsatzsteuerpflichtigen Organträgers herzuleiten, hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass Voraussetzung hierfür eine treuwidrige Vereitelung der Durchsetzung der Steuerforderung des FA ist, weshalb ein solcher aus Treu und Glauben hergeleiteter Anspruch nicht in Betracht kommen kann, wenn das FA andere Möglichkeiten hat bzw. gehabt hätte, seine Steuerforderung durchzusetzen (Senatsurteil in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330).

  • BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09
    Insoweit ist das FG --wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats-- davon ausgegangen, dass eine Zahlung auf Rechnung desjenigen bewirkt worden ist, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38), und hat für den Streitfall angenommen, dass in Anbetracht der unter der Firma und der Steuernummer der Klägerin abgegebenen Steuer-Voranmeldungen bzw. Jahres-Steuererklärung sowie des dementsprechend gegenüber der Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheids 1993 die darauf geleisteten Zahlungen als auf Rechnung der Klägerin bewirkt anzusehen seien.

    An diese festgestellten Tatsachen und die darauf beruhende Tatsachenwürdigung des FG ist der erkennende Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09
    Die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids ist --wie ausgeführt-- allein nach der formellen Bescheidlage zu beurteilen, wie sie sich aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte und deren Verwirklichung durch Leistungen der Beteiligten ergibt und nicht nach dem Ergebnis, welches aus Gründen materieller Gerechtigkeit erstrebenswert erscheint (Senatsurteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537).
  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09
    Selbst wenn man daher mit dem FA annehmen wollte, dass der --auch im Steuerrechtsverhältnis geltende-- Grundsatz von Treu und Glauben der Klägerin verbietet, sich in Widerspruch zu früheren Angaben ihrer Gesellschafter zu setzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174, m.w.N.), sondern sie sich an früherem, zu steuerlichen Konsequenzen führendem Vorbringen festhalten lassen muss, wären die entsprechenden Folgerungen im Festsetzungsverfahren zu ziehen.
  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09
    Selbst wenn man daher mit dem FA annehmen wollte, dass der --auch im Steuerrechtsverhältnis geltende-- Grundsatz von Treu und Glauben der Klägerin verbietet, sich in Widerspruch zu früheren Angaben ihrer Gesellschafter zu setzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174, m.w.N.), sondern sie sich an früherem, zu steuerlichen Konsequenzen führendem Vorbringen festhalten lassen muss, wären die entsprechenden Folgerungen im Festsetzungsverfahren zu ziehen.
  • BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94

    Anrechnung von Zahlungen, die von Ehegatten auf eine Gesamtschuld geleistet

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09
    Insoweit ist das FG --wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats-- davon ausgegangen, dass eine Zahlung auf Rechnung desjenigen bewirkt worden ist, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38), und hat für den Streitfall angenommen, dass in Anbetracht der unter der Firma und der Steuernummer der Klägerin abgegebenen Steuer-Voranmeldungen bzw. Jahres-Steuererklärung sowie des dementsprechend gegenüber der Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheids 1993 die darauf geleisteten Zahlungen als auf Rechnung der Klägerin bewirkt anzusehen seien.
  • BFH, 19.02.2020 - III R 66/18

    Kindergeld; Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es im Abrechnungsverfahren allein auf die formelle Bescheidlage an (BFH-Urteil vom 30.03.2010 - VII R 17/09, BFH/NV 2010, 1412, Rz 7; Senatsurteil vom 15.07.2010 - III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237, Rz 14 f.).
  • BFH, 19.02.2020 - III R 70/18

    Kindergeld; Abrechnungsbescheid durch Einspruchsentscheidung über Höhe des

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es im Abrechnungsverfahren allein auf die formelle Bescheidlage an (BFH-Urteil vom 30.03.2010 - VII R 17/09, BFH/NV 2010, 1412, Rz 7; Senatsurteil vom 15.07.2010 - III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237, Rz 14 f.).
  • BFH, 25.06.2014 - VII B 210/13

    Erstattungsansprüche bei vorherigen Leistungen der Gesamtschuldner

    Das Urteil des FG widerspreche den BFH-Urteilen vom 29. Februar 2012 II R 19/10 (BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489), vom 30. März 2010 VII R 17/09 (BFH/NV 2010, 1412) und vom 6. Februar 1995 VII R 50/95 (BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112).

    Dies werde durch das Urteil in BFH/NV 2010, 1412 bestätigt, wonach für die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids allein die formelle Bescheidlage maßgebend sei.

    Darüber hinaus sind die Sachverhalte der von der Klägerin angeführten Divergenzentscheidungen in BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489 und in BFH/NV 2010, 1412 nicht mit dem Streitfall vergleichbar.

    Auch im Urteil in BFH/NV 2010, 1412 wird maßgeblich darauf abgestellt, dass der Erstattungsberechtigte mit demjenigen identisch ist, für dessen Rechnung die Steuerschuld beglichen worden war.

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