Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.05.2010

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   BFH, 03.05.2010 - VIII B 71/09   

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https://dejure.org/2010,5338
BFH, 03.05.2010 - VIII B 71/09 (https://dejure.org/2010,5338)
BFH, Entscheidung vom 03.05.2010 - VIII B 71/09 (https://dejure.org/2010,5338)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - VIII B 71/09 (https://dejure.org/2010,5338)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kein Einspruch gegen Realakt - Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte - Rechtliches Gehör - Verfahrensaussetzung

  • openjur.de

    Kein Einspruch gegen Realakt; Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte; Rechtliches Gehör; Verfahrensaussetzung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 41 Abs 1, FGO § 41 Abs 2, FGO § 100 Abs 1 S 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 3, AO § 347
    Kein Einspruch gegen Realakt - Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte - Rechtliches Gehör - Verfahrensaussetzung

  • Bundesfinanzhof

    Kein Einspruch gegen Realakt - Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte - Rechtliches Gehör - Verfahrensaussetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 1 FGO, § 41 Abs 2 FGO, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Kein Einspruch gegen Realakt - Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte - Rechtliches Gehör - Verfahrensaussetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 1 FGO, § 41 Abs 2 FGO, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Kein Einspruch gegen Realakt - Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte - Rechtliches Gehör - Verfahrensaussetzung

  • Betriebs-Berater

    Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte

  • rewis.io

    Kein Einspruch gegen Realakt - Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte - Rechtliches Gehör - Verfahrensaussetzung

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Einspruch gegen Realakt - Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte - Rechtliches Gehör - Verfahrensaussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage oder Feststellungsklage; Überraschungsentscheidung eines Gerichts aufgrund der Prüfung des Feststellungsinteresses, des Rechtsschutzbedürfnisses für eine isolierte ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein Einspruch gegen Realakt (hier: Betreten einer Wohnung durch Finanzbeamten); Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Überraschungsentscheidung; keine Verfahrensaussetzung wegen eines anhängigen Parallelverfahrens beim selben Senat desselben Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung der Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage oder Feststellungsklage; Überraschungsentscheidung eines Gerichts aufgrund der Prüfung des Feststellungsinteresses, des Rechtsschutzbedürfnisses für eine isolierte ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 2154
  • BFH/NV 2010, 1415
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.05.2010 - VIII B 72/09

    NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 03.05.2010 - VIII B 71/09
    Dem Verfahrensantrag, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Senats in dem Parallelverfahren VIII B 72/09 wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 2001 bis 2003) auszusetzen, war nicht zu entsprechen.

    Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits i.S. von § 74 FGO "von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand" jenes anderen anhängigen Rechtsstreits (VIII B 72/09) bildet.

    Es bleibt deshalb unerheblich, dass die Kläger auch im Verfahren VIII B 72/09 einen Aussetzungsantrag gestellt und diesen in widersprüchlicher Weise mit der Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits (VIII B 71/09) begründet haben.

  • BFH, 02.10.2007 - IX B 24/07

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Aussetzung des Verfahrens als

    Auszug aus BFH, 03.05.2010 - VIII B 71/09
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92).
  • BFH, 06.09.2006 - VIII B 187/05

    Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 03.05.2010 - VIII B 71/09
    Derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, übt einen sog. Rügeverzicht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) aus und kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschließenden Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 28.04.2003 - VIII B 260/02

    NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung

    Auszug aus BFH, 03.05.2010 - VIII B 71/09
    Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, führen diese --auch soweit sie die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung des FG betreffen-- grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
  • BFH, 23.06.2003 - IX B 119/02

    NZB - Ermessensentscheidung

    Auszug aus BFH, 03.05.2010 - VIII B 71/09
    Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, führen diese --auch soweit sie die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung des FG betreffen-- grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
  • BFH, 07.12.2005 - I B 90/05
    Auszug aus BFH, 03.05.2010 - VIII B 71/09
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92).
  • BFH, 17.08.1995 - XI B 123/94
    Auszug aus BFH, 03.05.2010 - VIII B 71/09
    Eine Aussetzung des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil beide Verfahren beim selben Senat desselben Gerichts anhängig sind (s. BFH-Beschluss vom 17. August 1995 XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219).
  • BFH, 12.07.2022 - VIII R 8/19

    Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer

    Das FG hat das Handeln des FA in Form des Betretens der Wohnung der Klägerin zur Besichtigung des Arbeitszimmers durch den Mitarbeiter des Flankenschutzes zu Recht als Realakt bzw. schlichtes Verwaltungshandeln eingeordnet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.05.2010 - VIII B 71/09, BFH/NV 2010, 1415, Rz 11 f.).

    An einem schwerwiegenden Eingriff fehlt es jedoch, wenn das Betreten der Wohnung vom Willen des Berechtigten gedeckt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1415; Herdegen in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hg.), BK, Art. 13 Rz 44; Leibholz/Rinck, GG, Art. 13 Rz 12; G. Hermes in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 13 Rz 111; G. Gornig in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 13 Rz 44; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 17. Aufl., Art. 13 Rz 10).

  • FG Münster, 11.07.2018 - 9 K 2384/17

    Steuerfahnder im Flankenschutz: Dürfen Flankenschützer die Steuerzahler

    Das Betreten der Wohnung von Steuerpflichtigen zu Ermittlungsmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts (Bartone in Gosch, § 347 AO Rz. 53; Güroff in Gosch, § 118 AO Rz. 10.3; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 99 AO Rz. 16; gebilligt durch BFH-Beschluss vom 3.5.2010 VIII B 71/09, BFH/NV 2010, 1415).

    Das bloße Betreten ist tatsächlicher Natur, solange dem Steuerpflichtigen kein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) aufgegeben wird (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.2.2009 - 2 K 1386/08, juris, nachgehend: BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1415).

  • BFH, 12.08.2011 - VII B 159/10

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage gegen einen Insolvenzantrag

    Dies habe der Bundesfinanzhofs (BFH) für eine Mahnung nach § 259 der Abgabenordnung (Urteil vom 18. Oktober 1994 VII R 20/94, BFHE 175, 519, BStBl II 1995, 42), für die Beseitigung der Folgen einer Pfändung (Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749) und für den Fall einer Hausdurchsuchung (Beschluss vom 3. Mai 2010 VIII B 71/09, BFH/NV 2010, 1415) entschieden.

    Soweit die Kläger eine Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von den BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2008, 749, in BFH/NV 2010, 1415 und in BFHE 175, 519, BStBl II 1995, 42 behaupten, genügen die Ausführungen nicht der Darlegungspflicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

    In der Entscheidung in BFH/NV 2010, 1415 hat der BFH keinen Rechtsgrundsatz aufgestellt, von dem das FG abgewichen ist.

  • FG Köln, 16.01.2013 - 3 K 2008/07

    Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger?

    § 74 FGO verlangt - wie § 148 ZPO, welcher Norm die Vorschrift nachgebildet ist -, jedoch, dass der Rechtsstreit, dessen Entscheidung vorgreiflich ist, bei einem anderen Gericht und nicht - wie hier - bei demselben erkennenden Senat anhängig ist (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 17. August 1995 XI B 125/94, BFH/NV 1996, 219; vom 3. Mai 2010 VIII B 71/09, BFH/NV 2010, 1415).
  • BFH, 03.05.2010 - VIII B 72/09

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs: Überraschungsentscheidung - Begründung -

    Dem Verfahrensantrag, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Senats im Parallelverfahren VIII B 71/09 auszusetzen, war nicht zu entsprechen (vgl. die Ausführungen in diesem Beschluss zu 2.b).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12037
BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09 (https://dejure.org/2010,12037)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2010 - IX B 220/09 (https://dejure.org/2010,12037)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2010 - IX B 220/09 (https://dejure.org/2010,12037)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • openjur.de

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • Bundesfinanzhof

    AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a
    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • Bundesfinanzhof

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO
    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • rewis.io

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • ra.de
  • rewis.io

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • rechtsportal.de

    Bindung des Steuerpflichtigen an seine Wahl hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen infolge der Bestandskraft des Bescheides

  • datenbank.nwb.de

    Erklärung der Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1415
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 8/08

    Sonderabschreibungen nach § 4 FördG: Keine Änderung eines Wahlrechts nach

    Auszug aus BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09
    Er ist infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden (so BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 8/08, BFH/NV 2009, 1439).
  • BFH, 03.02.1987 - IX R 255/84

    Zulässigkeit des Wechsels der Veranlagungsart durch den Steuerpflichtigen und

    Auszug aus BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09
    Das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierte, zu Veranlagungswahlrechten ergangene Urteil des BFH vom 3. Februar 1987 IX R 255/84 (BFH/NV 1987, 751) steht dazu nicht im Widerspruch, war dort wegen der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung doch ein Ausüben oder Ändern der Wahlentscheidung noch möglich.
  • BFH, 27.10.2015 - X R 44/13

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

    Einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte können auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids jedenfalls dann erstmalig ausgeübt oder geändert werden, wenn das FA einen steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat, mit dem ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden ist, aufgrund dessen überhaupt erst die wirtschaftliche Notwendigkeit entstanden ist, sich mit der erstmaligen bzw. geänderten Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zu befassen (Abweichung vom BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415 mit Zustimmung des IX. Senats).

    Mit seiner Revision verweist das FA auf eine gegenteilige Entscheidung des FG München vom 29. Oktober 2009  15 K 298/07 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Eintritt der formellen Bestandskraft die zeitliche Grenze für die anderweitige Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten bildet, macht die Rechtsprechung aber, wenn der ursprüngliche Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (BFH-Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751, unter II.1.; diese Entscheidung wird auch in dem vom FA im vorliegenden Revisionsverfahren angeführten BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1415 zustimmend zitiert; im Ergebnis wohl auch BFH-Urteil vom 25. Oktober 2007 III R 39/04, BFHE 219, 294, BStBl II 2008, 226; anders allerdings für das umsatzsteuerrechtliche Wahlrecht zur Bestimmung des Vorsteuer-Aufteilungsschlüssels BFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 35/06, BFH/NV 2008, 628).

    Soweit der IX. Senat des BFH im Beschluss in BFH/NV 2010, 1415 zu einer mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt im Wesentlichen vergleichbaren Konstellation im Ergebnis --ohne näher zwischen der Bestandskraft von Erstbescheiden und der von Änderungsbescheiden zu differenzieren-- eine andere Auffassung vertreten hat, hat er auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt, daran nicht mehr festzuhalten.

  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    aa) Ist ein Steuerbescheid insgesamt bestandskräftig geworden, ist die erstmalige oder geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zum Zwecke der Durchbrechung der Bestandskraft nicht mehr möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. zu § 7b EStG BFH-Urteile vom 10. Oktober 1969 VI R 180/67, BFHE 97, 186, BStBl II 1970, 63; vom 18. Dezember 1973 VIII R 101/69, BFHE 111, 302, BStBl II 1974, 319, sowie vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; zu § 4 des Fördergebietsgesetzes --FördG-- BFH-Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635, sowie BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415; zu § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG i.d.F. des damaligen Streitjahres 2001 BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639; zu § 14a Abs. 5 EStG BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 6/07, BFH/NV 2009, 1989, sowie BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 106/10, BFH/NV 2012, 166; zu § 6c i.V.m. § 6b EStG BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, sowie BFH-Beschluss vom 11. Juni 2014 IV B 46/13, BFH/NV 2014, 1369).

    Soweit der Senat mit seinen Ausführungen unter 2.b von dem Beschluss des IX. Senats in BFH/NV 2010, 1415 abweicht, hat dieser auf eine Anfrage in einem weiteren Verfahren des Senats (X R 44/13) erklärt, der Abweichung zuzustimmen.

  • FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12

    Nachträgliches Geltendmachen eines Investitionsabzugsbetrags

    Das Wahlrecht kann bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergangenen Steuerfestsetzung solange ausgeübt werden, bis der Vorbehalt der Nachprüfung erloschen ist bzw. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide unanfechtbar geworden sind (vgl. BFH vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415 mit Hinweis auf BFH vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751).
  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 2356/12

    Erweiterter Härteausgleich für Grenzgänger durch analoge Anwendung des § 46 Abs.

    Sie haben damit innerhalb der noch offenen Rechtsbehelfsfrist gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2012 ihr Wahlrecht zwischen einer schlichten Änderung i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und einer umfassenden Änderung der Steuerfestsetzung in einem Einspruchsverfahren i.S.v. § 348 ff. AO (Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 172 AO Tz. 29 ff. mit umfangreichen Nachweisen) im letztgenannten Sinn zulässigerweise (nachträglich) ausgeübt (vgl. hierzu etwa: BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415; BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BStBl II 2000, 283).
  • FG Sachsen, 03.12.2013 - 8 K 738/12

    Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g

    Da die ursprüngliche Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages vom 3.8.2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, war ein erneutes Ausüben bzw. ein Ändern der Wahlentscheidung noch möglich (vgl. BFH, Beschluss vom 10.5.2010, IX B 220/09 [zit nach juris]).
  • FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 599/21

    Abgabenordnung: Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen einer Änderung des

    Nach der Rechtsprechung wird durch die Änderungsvorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO auch nicht die Möglichkeit eröffnet, die steuerrechtliche Wirkung von Wahlrechten, die nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden könnten, nach Eintritt dieses Zeitpunkts zu beseitigen (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635; vom 09.12.2015 X R 56/13, BFHE 252, 241 BStBl II 2016, 967; BFH-Beschluss vom 10.05.2010 IX B 220/09 BFH/NV 2010, 1415).
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