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   BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07   

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https://dejure.org/2009,5395
BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07 (https://dejure.org/2009,5395)
BFH, Entscheidung vom 24.11.2009 - VIII R 11/07 (https://dejure.org/2009,5395)
BFH, Entscheidung vom 24. November 2009 - VIII R 11/07 (https://dejure.org/2009,5395)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensverwaltungsgebühr als Werbungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Werbungskostenabzug bei Kapitalanlagen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 20, EStG § 12 Nr 1
    Aufteilungsmaßstab; Veranlassungszusammenhang; Vermögensverwaltungsgebühr; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1904
  • BFH/NV 2010, 1417
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.07.2003 - VIII R 43/01

    Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

    Auszug aus BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07
    Danach kann der Steuerpflichtige Aufwendungen auf seine Kapitalanlagen vollumfänglich als Werbungskosten abziehen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist, aber auch der Tatbestand der Einkünfteerzielung i. S. der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 EStG verwirklicht wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937, m. w. N).

    Sonst würden nämlich in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis vergleichbare Fälle, in denen die voraussichtliche Höhe der Einnahmen aus der Kapitalanlage die Ausgaben übersteigt, nach unterschiedlichen Grundsätzen beurteilt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937, m. w. N.).

    Diese Feststellung rechtfertigt entgegen der Auffassung des FG die Zuordnung der Depot- und Verwaltungsgebühren zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus den bereits in ständiger Rechtsprechung - zuletzt in BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937 - dargelegten Gründen.

    Denn schon nach der BFH-Entscheidung in BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937 sind Aufwendungen für ertragbringende Kapitalanlagen ungeachtet späterer Veräußerungen i. S. des § 23 EStG vor der Beschlussfassung und Umsetzung einer solchen Veräußerung solange als Werbungskosten abziehbar, wie mit ihnen Einnahmen i. S. des § 20 EStG erzielt werden.

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

    Auszug aus BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07
    Nach § 9 Abs. 1 EStG i. V. m. § 20 EStG sind Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, und vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m. w. N.).

    b) Auf dieser Grundlage ist nach der Rechtsprechung des BFH keine Aufteilung von Aufwendungen auf Kapitalanlagen zwischen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) einerseits und Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie Vermögensvorteile angelegten Kapitalanlagen andererseits vorzunehmen, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht (BFH-Urteile in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

    Dies gilt nicht nur dann, wenn sich wegen der Ungewissheit künftiger, ggf. steuerfreier Veräußerungen zuverlässige Merkmale für die Abgrenzung der den Einkünften nach § 20 EStG und solchen nach § 23 EStG zurechenbaren Werbungskosten schwer finden lassen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, unter 3. b der Entscheidungsgründe), sondern auch dann, wenn sich im Einzelfall solche Aufteilungsmaßstäbe ergeben.

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

    Auszug aus BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07
    Nach § 9 Abs. 1 EStG i. V. m. § 20 EStG sind Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, und vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 01.03.2007 - 11 K 2959/04

    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Privates Veräußerungsgeschäft; Einheitliche

    Auszug aus BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07
    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1002 veröffentlichten Urteil ab.
  • BFH, 23.03.1982 - VIII R 132/80

    Keine Kapitaleinkünfte aus mit Kredit erworbenem Kapitalvermögen, wenn wegen

    Auszug aus BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07
    b) Auf dieser Grundlage ist nach der Rechtsprechung des BFH keine Aufteilung von Aufwendungen auf Kapitalanlagen zwischen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) einerseits und Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie Vermögensvorteile angelegten Kapitalanlagen andererseits vorzunehmen, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht (BFH-Urteile in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).
  • BFH, 06.03.2008 - VIII B 145/07

    Werbungskostenabzug von Schuldzinsen für eine Kapitalanlage

    Auszug aus BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07
    Nach diesen Grundsätzen, die der Senat unlängst erneut bestätigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2008 VIII B 145/07, juris), hat das FG die streitigen Depot- und Verwaltungsgebühren zu Unrecht nicht den Werbungskosten der Kläger bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG zugeordnet.
  • BFH, 04.05.1993 - VIII R 7/91

    Aufwendungen für Verwaltung eines Depots können auch dann Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07
    a) Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung gleichermaßen, soweit die Aufwendungen - wie Depot- und Verwaltungsgebühren - nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch der Sicherheit und dem Bestand der Kapitalanlagen dienen (BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VIII R 7/91, BFHE 171, 495, BStBl II 1993, 832, unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung; offen lassend, ob bei Vorliegen von Erträgen aus § 17 EStG oder § 23 EStG eine Aufteilung geboten sein könnte).
  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

    Auszug aus BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07
    b) Auf dieser Grundlage ist nach der Rechtsprechung des BFH keine Aufteilung von Aufwendungen auf Kapitalanlagen zwischen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) einerseits und Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie Vermögensvorteile angelegten Kapitalanlagen andererseits vorzunehmen, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht (BFH-Urteile in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).
  • FG Niedersachsen, 12.09.2012 - 4 K 316/10

    Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Jahr 2007 i.R.e. über 30 Jahre laufenden

    Dies gilt selbst dann, wenn mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden sollen, solange die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 24. November 2009, VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417 m.w.N.).

    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist lediglich erforderlich, dass der Steuerpflichtige mit der Kapitalanlage einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben anstrebt, so dass auch eine Kürzung der Aufwendungen mit dem Argument, ein Teil sei durch die Chance, steuerfreie Vorteile zu erzielen veranlasst, nicht zulässig ist (Siebenhüter in Hermann/Heuer/Raupach, EStG § 9 Rz. 750 "Vermögensverwaltung", BFH-Urteil vom 24. November 2009 VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417 m.w.N.).

    Da nach der vom Senat geteilten Auffassung des BFH keine Aufteilung der Aufwendungen auf Kapitalanlagen zwischen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits und Aufwendungen hinsichtlich der auf möglicherweise steuerfreie Vermögensvorteile angelegten Kapitalanlagen andererseits vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 24. November 2009, VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417 m.w.N.), ist die Vorabverwaltungsgebühr in vollem Umfang abziehbar.

  • BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12

    Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor

    Danach steht bei dem Grand-Slam-Programm die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 2009 VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417).
  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12

    Während der Investitionsphase eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds

    Besteht auch die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, ist das unschädlich, sofern diese Absicht nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (BFH-Beschluss vom 14.05.2014 VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883; BFH-Urteil vom 24.11.2009 VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417), wenn also auch ohne Berücksichtigung des steuerfreien Vermögenszuwachses ein Totalüberschuss beabsichtigt ist (BFH-Urteil vom 08.07.2003 VIII R 43/01, BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937).
  • FG Münster, 02.07.2013 - 11 K 4508/11

    Ungünstige Gesetzesänderung für Nutzer von Wohnrechten

    Danach kann der Steuerpflichtige Aufwendungen auf seine Kapitalanlagen vollumfänglich als Werbungskosten abziehen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist, aber auch der Tatbestand der Einkünfteerzielung i.S. der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 EStG verwirklicht wird (vgl. BFH Urteil vom 24. November 2009, VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417, BFH Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30/07, HFR 2010, 1033; BFH Urteil vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937, m.w.N).
  • BFH, 12.03.2013 - VIII B 85/12

    Keine Werbungskosten bei Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines

    b) Es liegt auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des BFH vor, nach der Aufwendungen auf Kapitalanlagen uneingeschränkt zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzulassen sind, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, d.h. nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (z.B. BFH-Urteil vom 24. November 2009 VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - 3 K 2065/10

    Bürgschaftsverluste eines mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

    Nach § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 20 EStG sind Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind (z.B. BFH-Urteil vom 24. November 2009 VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417).
  • FG Köln, 15.11.2011 - 10 K 3620/10

    Abziehbarkeit von einmaligen und laufenden Vermögensverwaltungsgebühren aus einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, gilt hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Folgendes: (vgl. zusammenfassend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. November 2009 VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417; vgl. auch Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30/07):.
  • FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 1071/08

    Vermögensverwaltungs-Gebühren und Controlling-Gebühren können als Werbungskosten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, gilt hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Folgendes (vgl. zusammenfassend Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. November 2009 VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417; vgl. auch Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30/07):.
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