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   BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08   

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https://dejure.org/2010,4942
BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08 (https://dejure.org/2010,4942)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2010 - VI R 27/08 (https://dejure.org/2010,4942)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2010 - VI R 27/08 (https://dejure.org/2010,4942)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • openjur.de

    Korrektur von Steuerbescheiden; Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen; Sinn und Zweck des § 173 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 2
    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • Bundesfinanzhof

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO
    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO
    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • rewis.io

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • ra.de
  • rewis.io

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Qualifizierung der Nachteilsausgleichszahlungen an eine übernehmende Versorgungskasse nach Auflösung der alten Zusatzversorgungskasse als Arbeitslohn; Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache zur Durchbrechnung der Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Änderung von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel; Zeitpunkt, in dem das Finanzamt die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen hat, ist für die Kausalitätsprüfung maßgebend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1607
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
    b) Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86 (BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180) vertritt die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung die Auffassung, dass ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nur aufgehoben oder geändert werden darf, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180, unter C. II. am Anfang).

    Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die Unkenntnis der später bekanntgewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist, weil das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180, unter C. II. 2. b).

    Das Kriterium der Rechtserheblichkeit (Kausalität) der neuen Tatsache bei der ursprünglichen Veranlagung schließt demnach aus, dass die Beteiligten des Steuerschuldverhältnisses mit Hilfe eines Änderungsbescheids eine neue Tatsache zum bloßen Anlass oder Vorwand nehmen, ihre geläuterte Rechtsansicht nachträglich durchzusetzen (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit in solchen Fällen Vorrang vor der materiellen Richtigkeit der ergangenen Verwaltungsentscheidung eingeräumt (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
    Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass die Versteuerung fehlerhaft gewesen sei, wie sich aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. September 2005 VI R 148/98 (BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532) ergebe.

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532 fließt zwar den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen leistet.

    Im Streitfall erfolgte die abschließende Zeichnung der Eingabewertbögen zu den Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 unstreitig jedoch jeweils vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532 in der Ausgabe Nr. 11 des BStBl II 2006, das am 24. Juli 2006 ausgegeben wurde.

    Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Revisionsverfahren VI R 32/04 und VI R 148/98 geführt und in diesen Verfahren stets die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei Sonderumlagen in Versorgungssysteme um Arbeitslohn handele.

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 22/99

    Rechtserheblichkeit nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
    d) Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die FÄ bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; in BFH/NV 2001, 1527; vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191, m.w.N.).

    Darüber hinaus sind auch interne Schreiben und Mitteilungen (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853), etwa eines Landesfinanzministeriums an den Bundesminister der Finanzen, zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818, und XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820).

    Deshalb ist das FG bei der Ermittlung der Verwaltungsauffassung auch nicht an bestimmte Beweismittel gebunden (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 818, und in BFH/NV 2000, 820; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 57b).

  • FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07

    Besteuerung des von der Stadtsparkasse gezahlten "Nachteilsausgleich" beim

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
    Der fristgerecht erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) für die Streitjahre 2001 und 2002 mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1346 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 5. Mai 2008  17 K 692/07 E aufzuheben, soweit das FA verpflichtet worden ist, die Einkommensteuerbescheide für 2001 vom 23. September 2002 und für 2002 vom 5. Dezember 2003 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 2.013,67 DM (2001) und 1.053,78 EUR (2002) niedriger festgesetzt werden, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

    unter Abänderung des Urteils des FG Düsseldorf vom 5. Mai 2008  17 K 692/07 E und Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 16. Januar 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2007 das FA auch zu verpflichten, die Einkommensteuerbescheide für 2003 vom 12. Januar 2005 und für 2004 vom 1. August 2005 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 1.111,56 EUR (2003) und 1.169,15 EUR (2004) niedriger festgesetzt werden.

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 70/00

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Änderung von Einkommensteuerbescheiden -

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
    c) Maßgebend für die Frage nach der Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des FA über die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird, d.h. im Normalfall der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens (bei EDV-mäßiger Abwicklung der Steuerfestsetzung) oder der Verfügung zum Steuerbescheid (BFH-Urteile vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047, und vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 29, 47, m.w.N.).

    d) Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die FÄ bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; in BFH/NV 2001, 1527; vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191, m.w.N.).

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 38/99

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
    Darüber hinaus sind auch interne Schreiben und Mitteilungen (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853), etwa eines Landesfinanzministeriums an den Bundesminister der Finanzen, zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818, und XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820).

    Deshalb ist das FG bei der Ermittlung der Verwaltungsauffassung auch nicht an bestimmte Beweismittel gebunden (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 818, und in BFH/NV 2000, 820; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 57b).

  • BFH, 11.05.1988 - I R 216/85

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
    Subjektive Fehler der FÄ und damit des einzelnen Bearbeiters, wie sie sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar sein mögen, sind für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1988 I R 216/85, BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715).
  • BFH, 10.03.1999 - II R 99/97

    Änderung wegen neuer Tatsachen

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
    Liegen unmittelbar zu der umstrittenen Rechtslage weder eine Rechtsprechung des BFH noch bindende Verwaltungsanweisungen vor, so ist aufgrund anderer Umstände abzuschätzen, wie das FA in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts entschieden hätte (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. März 1999 II R 99/97, BFHE 188, 276, BStBl II 1999, 433).
  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
    Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Revisionsverfahren VI R 32/04 und VI R 148/98 geführt und in diesen Verfahren stets die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei Sonderumlagen in Versorgungssysteme um Arbeitslohn handele.
  • BFH, 15.03.2007 - III R 57/06

    Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
    d) Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die FÄ bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; in BFH/NV 2001, 1527; vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191, m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2007 - VI B 48/06

    Berichtigung von Rechtsfehlern; Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener

  • BFH, 11.06.1997 - X R 117/95
  • BFH, 13.07.1990 - VI R 109/86

    Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren mit aktenloser Bearbeitung sind dem

  • BFH, 09.08.1989 - X R 7/84

    Versteuerung von Gewinnen aus Devisenspekulationsgeschäften - Änderung eines

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Finanzamts über die Steuerfestsetzung des zu ändernden Steuerbescheids (hier des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 29. Mai 2009) abgeschlossen wurde, d.h. zum Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens oder der Zeichnung der abschließenden Verfügung (dazu vgl. BFH, Urteil vom 22. April 2010 VI R 27/08, BFH/NV 2010, 1607), war dem Beklagten nicht bekannt, dass eine Veräußerung der Anteile an der E stattgefunden und der Kläger hieraus einen Veräußerungsgewinn erzielt hatte.
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

    Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Finanzamts über die Steuerfestsetzung des zu ändernden Steuerbescheids (hier des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 19. Mai 2009) abgeschlossen wurde, d.h. zum Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens oder der Zeichnung der abschließenden Verfügung (dazu vgl. BFH, Urteil vom 22. April 2010 VI R 27/08, BFH/NV 2010, 1607), war dem Beklagten nicht bekannt, dass eine Veräußerung der Anteile an der p stattgefunden und der Kläger hieraus einen Veräußerungsgewinn erzielt hatte.
  • BFH, 26.06.2013 - I R 4/12

    Neue Tatsachen" und Vorzugsbesteuerung i. S. der erweitert beschränkten

    Da das FA behördenintern an besagte Erlasslage gebunden gewesen ist, entsprachen die ursprünglichen Steuerfestsetzungen der seinerzeitigen Verwaltungspraxis und ist folglich davon auszugehen, dass das FA auch so entscheiden wollte, wie dies tatsächlich geschehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. im Einzelnen z.B. BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 27/08, BFH/NV 2010, 1607, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 30.04.2013 - 9 K 1863/09

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsanteil einer Abfindung für Gesellschaftsanteil

    Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die Finanzämter bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids gegolten haben (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; BFH-Beschluss vom 10.10.2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191 und BFH-Urteil vom 22.04.2010 VI R 27/08, BFH/NV 2010, 1607).
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