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   BFH, 15.06.2010 - X B 40/10   

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https://dejure.org/2010,13558
BFH, 15.06.2010 - X B 40/10 (https://dejure.org/2010,13558)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2010 - X B 40/10 (https://dejure.org/2010,13558)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - X B 40/10 (https://dejure.org/2010,13558)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fehlerkorrektur nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 49
  • BFH/NV 2010, 1632
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 4/08

    Übergehen eines Beweisantrag - Rügeverlust - Revisionszulassung wegen greifbarer

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X B 40/10
    Eine Zulassung wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35).
  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X B 40/10
    Zwar beziehen sich die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs auch auf das Kapitalkonto (BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594).
  • BFH, 30.01.2013 - I R 54/11

    Steuerneutralität der berichtigenden Ausbuchung einer

    Ein derartiger Fehler bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags wäre kein nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 berichtigungsfähiger Bilanzierungsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2010 X B 40/10, BFH/NV 2010, 1632; Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl., § 4 Rz 710).
  • FG Köln, 01.03.2016 - 15 K 317/12

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten einer Kanzlei als

    Insoweit werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (X B 40/10) verwiesen, wonach ein fehlerhafter Bilanzansatz, der entgegen den Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs nicht in der Anfangsbilanz des ersten Folgejahres übernommen worden sei, im zweiten Folgejahr nicht mehr korrigiert werden könne, wenn zum Ende des Erstfolgejahres und zum Anfang des Zweitfolgejahres ein richtiger Bilanzansatz erfolgt sei und darauf basierend ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Erstfolgejahr vorliege.
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