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   BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09   

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https://dejure.org/2010,15949
BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09 (https://dejure.org/2010,15949)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2010 - VII B 170/09 (https://dejure.org/2010,15949)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2010 - VII B 170/09 (https://dejure.org/2010,15949)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • openjur.de

    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe; Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • Bundesfinanzhof

    MilchGarMV, GG Art 80, EWGV 3950/92 Art 2 Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, AEUV Art 267
    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • Bundesfinanzhof

    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    MilchGarMV, Art 80 GG, Art 2 Abs 4 EWGV 3950/92, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 267 AEUV
    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    MilchGarMV, Art 80 GG, Art 2 Abs 4 EWGV 3950/92, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 267 AEUV
    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • rewis.io

    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • rewis.io

    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit der Verordnung über die Abgaben i.R.v. Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wegen Nichtbeachtung verfassungrechtlicher Grundsätze; Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung einer Milchabgabe; unterlassenes Vorabentscheidungsersuchen des FG an den EuGH kein Verfahrensmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1669
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05

    Milchgarantiemengenabgabe; Verrechnung von Überlieferung bzw. Unterlieferung;

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09
    Schließlich rügt die Beschwerde auch zu Unrecht, das Urteil des FG weiche von der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 (BFHE 213, 459) ab.
  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09
    Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf die Frage zumisst, ob die hier noch anzuwendende Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl I 1984, 720, mit zahlreichen späteren Änderungen) wegen Nichtbeachtung des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) sowie wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig ist, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, insbesondere dessen Beschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02 (BFHE 203, 243) und vom 10. Oktober 2003 VII B 140/03 (BFH/NV 2004, 102), in denen sich der Senat mit den diesbezüglichen Einwänden gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung eingehend auseinandergesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet hat.
  • BFH, 10.10.2003 - VII B 140/03

    Milch-Garantiemengen-Verordnung, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09
    Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf die Frage zumisst, ob die hier noch anzuwendende Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl I 1984, 720, mit zahlreichen späteren Änderungen) wegen Nichtbeachtung des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) sowie wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig ist, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, insbesondere dessen Beschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02 (BFHE 203, 243) und vom 10. Oktober 2003 VII B 140/03 (BFH/NV 2004, 102), in denen sich der Senat mit den diesbezüglichen Einwänden gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung eingehend auseinandergesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet hat.
  • FG Hessen, 24.06.2002 - 7 K 2991/01

    Milchgarantiemengenabgabe; Milchquote; Zusatzabgabe; Neuzuweisung; Zitiergebot;

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09
    b) Wenn die Beschwerde rügt, das FG habe auf sein Urteil 7 K 2991/01 nicht Bezug nehmen dürfen, und damit offenbar eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör geltend machen will, fehlt es insbesondere an der substantiierten Darlegung, was der Kläger bei rechtzeitiger Gewährung von Gehör noch hätte vortragen wollen und inwiefern dies geeignet gewesen wäre, zu einer ihm günstigeren Entscheidung zu führen.
  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09
    Nur ergänzend verweist er auf das Urteil des EuGH vom 4. Juni 2002 C-99/00 --Lyckeskog-- (Slg. 2002, I-4839).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11

    Rechtmäßigkeit der Milchabgabe und Schätzung der überlieferten Milchmenge nach

    Die Entscheidung des BFH vom 30.03.2010, Az. VII B 170/09, stehe dem nicht entgegen, da diese noch auf einer anderen Rechtsgrundlage (VO Nr. 3950/92) beruhe.

    Der BFH hat hierzu bereits mehrfach in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 07.08.2012, VII B 173/11, BFH/NV 2013, 16 mit Hinweis auf Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern?ZfZ-- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 , ZfZ 2006, 373 ; und vom 30. März 2010 VII B 170/09 , BFH/NV 2010, 1669 ; BFH-Urteil vom 16.04.2013, VII R 9/12, BFH/NV 2013, 1370).

    Ferner folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2004 , dass Deutschland vom Gemeinschaftsrecht zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet ist, einen sog. Überschussbetrag zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen zu Gunsten von Erzeugern, die sich zur Aufgabe und Einschränkung ihrer Milcherzeugung verpflichtet haben, oder zur Rückerstattung an bestimmte Erzeugergruppen zu verwenden (BFH-Beschluss vom 30.03.2010, VII B 170/09, BFH/NV 2010, 1669 zum Art. 2 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3950/92).

  • BFH, 06.03.2013 - III B 113/12

    Keine Anwendung der Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens über Rücknahme

    bb) Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel, das FG habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil es kein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an den EuGH gerichtet habe, liegt schon deshalb nicht vor, weil das FG als Instanzgericht hierzu nicht verpflichtet war (Senatsbeschluss vom 29. November 2007 III S 30/06 (PKH), BFH/NV 2008, 777, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 30. März 2010 VII B 170/09, BFH/NV 2010, 1669, m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2012 - VII B 173/11

    Haftung für hinterzogene Milchabgabe

    Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373; und vom 30. März 2010 VII B 170/09, BFH/NV 2010, 1669).
  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 204/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Dem hat der Verordnungsgeber entsprochen, indem er in der Eingangsformel der MilchAbgV unter anderem auf § 12 Abs. 2 MOG als der maßgeblichen Verordnungsermächtigung hingewiesen hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.03.2010, VII B 170/09, und vom 11.11.2010, VII B 36/10).
  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Dem hat der Verordnungsgeber entsprochen, indem er in der Eingangsformel der MilchAbgV unter anderem auf § 12 Abs. 2 MOG als der maßgeblichen Verordnungsermächtigung hingewiesen hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.03.2010, VII B 170/09, und vom 11.11.2010, VII B 36/10).
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