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   BFH, 18.03.2010 - X R 20/09   

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https://dejure.org/2010,1465
BFH, 18.03.2010 - X R 20/09 (https://dejure.org/2010,1465)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2010 - X R 20/09 (https://dejure.org/2010,1465)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2010 - X R 20/09 (https://dejure.org/2010,1465)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • openjur.de

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 138, EStG § 6 Abs 2, EStG § 5 Abs 5 S 1 Nr 1
    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 FGO, § 6 Abs 2 EStG 2002, § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 2002
    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 FGO, § 6 Abs 2 EStG 2002, § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 2002
    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Rechnungsabgrenzung in Fällen geringer Bedeutung

  • rewis.io

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • ra.de
  • rewis.io

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten im Hinblick auf ein Vorliegen eines Aufwands für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag; Erlaubnis eines Verzichts auf eine genaue Abgrenzung hinsichtlich der Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen ...

  • datenbank.nwb.de

    Verzicht auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ansatz eines RAP in Fällen geringer Bedeutung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Rechnungsabgrenzungsposten/ Bagatellgrenze

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei unwesentlichen Beträgen nicht notwendig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1796
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
    Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten setzt grundsätzlich voraus, dass einer Vorleistung des Kaufmanns eine noch nicht erbrachte zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenübersteht (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262).

    § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiert mit der Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Aktivierungsgebot für Ausgaben, die der Definition entsprechen (BFH-Urteile in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 28. Aufl., § 5 Rz 242); der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.

  • BFH, 16.09.1958 - I 351/56 U

    Rechtmäßigkeit der einkommensteuerlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG als

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
    Nach dem BFH-Urteil vom 16. September 1958 I 351/56 U (BFHE 67, 492, BStBl III 1958, 462) sind beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten auch die Grundsätze einer angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten.
  • BFH, 28.09.1967 - IV R 284/66

    Aktivierungspflicht für geringfügige Forderungen

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
    Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen es nicht um den zeitgerechten Ausweis eines Postens geht, sondern um die Frage, ob ein Bilanzposten dem Grund nach auszuweisen ist; dementsprechend ist der BFH vollkommen zu Recht der Auffassung, dass geringfügige Forderungen aktiviert werden müssen (BFH-Urteil vom 28. September 1967 IV R 284/66, BFHE 90, 72, BStBl III 1967, 761).
  • BFH, 14.10.1992 - IV R 123/92

    Wirkungen einer Zurücknahme der Klage hinsichtliche dem Einheitswert von

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
    Wegen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist das angefochtene FG-Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488).
  • BFH, 02.06.1960 - IV 114/58
    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
    Nach dem BFH-Urteil vom 2. Juni 1960 IV 114/58 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 73) muss dem vorsichtigen Kaufmann ein gewisser Spielraum überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang er von einer aktiven Rechnungsabgrenzung für bestimmte kleinere Ausgaben Gebrauch machen will.
  • BFH, 04.03.1976 - IV R 78/72

    GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers;

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
    Bei dieser Vorschrift handelte es sich um einen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung, der über § 5 EStG auch schon vor seiner einkommensteuergesetzlichen Kodifizierung in § 5 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1969 ff. (heute § 5 Abs. 5 EStG) für das Einkommensteuerrecht zu beachten war (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1976 IV R 78/72, BFHE 121, 318, BStBl II 1977, 380).
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
    Indes gebietet der Grundsatz der Wesentlichkeit (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 32/98, BFHE 192, 502, BStBl II 2001, 636, 638), unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2006, BStBl I 2006, 765 zur Unwesentlichkeit von Betreuungskosten für Lebensversicherungen; gegen BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866).
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 32/98

    Keine Lifo-Bewertung bei hohen Erwerbsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
    Indes gebietet der Grundsatz der Wesentlichkeit (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 32/98, BFHE 192, 502, BStBl II 2001, 636, 638), unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2006, BStBl I 2006, 765 zur Unwesentlichkeit von Betreuungskosten für Lebensversicherungen; gegen BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866).
  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
    Ein Rechnungsabgrenzungsposten muss seit jeher steuerrechtlich gebildet werden, wenn ein Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag vorliegt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291).
  • BFH, 24.06.2009 - IV R 26/06

    Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Subvention - Zinszuschuss für die Aufnahme

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
    Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781).
  • BFH, 29.10.1969 - I 93/64

    Regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen - Provisionen - Buchvertriebsfirma -

  • BFH, 26.04.1995 - I R 92/94

    Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

  • FG Niedersachsen, 02.02.1981 - IX 244/79
  • BFH, 16.03.2021 - X R 34/19

    Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

    Das Finanzgericht (FG) entschied unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 18.03.2010 - X R 20/09 (BFH/NV 2010, 1796), dass wegen der geringen Bedeutung der Aufwendungen Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden mussten.

    Der Kostenbeschluss in BFH/NV 2010, 1796 sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.

    Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben periodengerecht in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1796, Rz 26; BFH-Urteil vom 24.06.2009 - IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781, unter II.1.; im Fall eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zuletzt BFH-Urteil vom 15.02.2017 - VI R 96/13, BFHE 257, 244, BStBl II 2017, 884, Rz 18).

    c) § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiert mit der Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Aktivierungsgebot für Ausgaben, die der Definition entsprechen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1796, Rz 29; BFH-Urteile in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, und vom 26.04.1995 - I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5 Rz 242); der Steuerpflichtige hat schon nach dem Gesetzeswortlaut insoweit kein Wahlrecht.

    Wie im Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1796, Rz 32 und 35 ausgeführt, lässt das HGB auch an mehreren Stellen erkennen, dass es in bestimmten Fällen aus unterschiedlichen Gründen auf den Ausweis unwesentlicher Positionen verzichtet, bzw. zeigt das Einkommensteuerrecht, z.B. bei der Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG, dass ein periodengerechter Ausweis entbehrlich sein kann.

    Für ein Wahlrecht im Rahmen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG hätte es aber --wie in den in BFH/NV 2010, 1796 aufgezeigten Fällen-- einer gesetzlichen Regelung bedurft, wonach es dem Steuerpflichtigen erlaubt ist, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten (ebenso im Ergebnis: HHR/Tiedchen, § 5 EStG Rz 2180, die u.a. darauf hinweist, dass das Gesetz insoweit keine Ausnahmeregelungen vorsieht), selbst wenn die Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit dort umso eher begründbar sein mag, wo es --wie bei Rechnungsabgrenzungsposten, die der periodengerechten Zuordnung der ansonsten sofort aufwandwirksamen Ausgaben dienen-- nur um den zeitgerechten Ausweis geht.

    Eine analoge Anwendung im Übrigen, die auch im Kostenbeschluss in BFH/NV 2010, 1796 nicht vertreten worden ist, ist mangels Regelungslücke ausgeschlossen.

    c) Mit (Kosten-)Beschluss in BFH/NV 2010, 1796 hatte der Senat zwar das von den Klägern begehrte Wahlrecht in Bezug auf aktive Rechnungsabgrenzungsposten noch bejaht.

    Soweit der VI. Senat in seinem Urteil vom 03.09.2015 - VI R 27/14 (BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1796 ausgeführt hat, es sei entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung nicht ausgeschlossen, bei nur geringfügigen Beträgen auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten, wie z.B. bei Steuern und Versicherungen für einen nur aus wenigen Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark, ist auch diesbezüglich eine Vorlage an den Großen Senat des BFH entbehrlich, denn die Ausführungen waren im dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich (zur Entscheidungserheblichkeit vgl. Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 11 Rz 4).

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 548/17

    Bilanzierungswahlrecht für die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens

    Übertrage man den Gedanken der Wesentlichkeit oder das Gebot der Proportionalität auf den Ausweis von aktiven RAP, so müsse es nach Auffassung des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Steuerpflichtigen erlaubt sein, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten (so BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2010, 1796).

    Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796 m.w.N; siehe hierzu auch Krumm in Blümich EStG, 139. EL, § 5 Rn. 259).

    Der X. Senat des BFH ist - wie bereits erwähnt - der Auffassung, dass Steuerpflichtige in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung verzichten können (BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796).

    Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt der Senat den Überlegungen des X. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 18.03.2010 (X R 20/09, BFH/NV 2010, 1036) und orientiert sich ebenso an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG.

  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Das FA sehe sich durch den BFH-Beschluss vom 18. März 2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010, 1796) bestätigt; der Betrag von 39, 30 EUR je Vertrag liege deutlich unter der Grenze des § 6 Abs. 2 EStG.

    Der Beschluss in BFH/NV 2010, 1796 sei zu Rechnungsabgrenzungsposten ergangen; es habe mit Rückstellungen nichts zu tun.

    dd) Das FA kann sich auch nicht auf den Beschluss des erkennenden Senats in BFH/NV 2010, 1796 berufen, nach dem es einem Steuerpflichtigen erlaubt ist, in Fällen von geringer Bedeutung (nach dem Maßstab des § 6 Abs. 2 EStG) auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten.

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2019 - 5 K 1626/19

    Verzicht auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von

    Es berufe sich hierbei auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des BFH vom 18.03.2010 (X R 20/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2010, 1796).

    Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796 m.w.N; siehe hierzu auch Krumm in Blümich EStG, 148. EL, § 5 Rn. 259).

    Der X. Senat des BFH ist - wie bereits erwähnt - der Auffassung, dass Steuerpflichtige in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung verzichten können (BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796).

    Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt der Senat den Überlegungen des X. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 18.03.2010 (X R 20/09, BFH/NV 2010, 1036) und orientiert sich ebenso an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG.

  • BFH, 12.01.2011 - I K 1/10

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine

    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Kostenbeschluss nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 FGO vom 18. März 2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010, 1796) ausgeführt, für vorausbezahlte Kfz-Steuern sei zwar ein aktiver RAP zu bilden, bis zu einem Betrag von 410 EUR könne jedoch aus Gründen der Wesentlichkeit auf eine Aktivierung verzichtet werden.

    Mit ihrer nunmehr erhobenen Nichtigkeitsklage beantragt die Klägerin, das Senatsurteil vom 19. Mai 2010 aufzuheben und die Sache dem Großen Senat des BFH vorzulegen, hilfsweise, das Urteil dahin abzuändern, dass das Verfahren an das FG zurückverwiesen wird, um den Ansatz des aktiven RAP für Kfz-Steuern unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2010, 1796 anderweitig zu verhandeln.

    a) Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des X. BFH-Senats in BFH/NV 2010, 1796 beruft, nach dem bei einem aus wenigen Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet werden könne, stellt ein Abweichen von den Grundsätzen dieses Beschlusses ohne vorherige Anrufung des Großen Senats des BFH kein willkürliches Verhalten dar: Zum einen bestand im Revisionsverfahren für den erkennenden Senat nach dem Vortrag der Beteiligten kein Anlass, an der fehlenden Geringfügigkeit zu zweifeln (vgl. insoweit die Revisionsbegründung des FA vom 28. September 2009 auf S. 4 und die Revisionserwiderung der Klägerin vom 27. November 2009 auf S. 3 im Revisionsverfahren I R 65/09 zur Frage des Vorliegens geringfügiger Beträge).

    Zum anderen war der Beschluss des X. Senats in BFH/NV 2010, 1796 dem erkennenden Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 19. Mai 2010 weder bekannt noch hätte er ihm bekannt sein können.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 27/14

    Fahrtenbuchmethode; Leasingsonderzahlung - Bloß zeitanteilige Berücksichtigung

    Dies schließt nicht aus, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung, bei nur geringfügigen Beträgen auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten, wie z.B. bei Steuern und Versicherungen für einen nur aus wenigen Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark (BFH-Beschluss vom 18. März 2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796, m.w.N.; Förster, BFH/PR 2010, 417).
  • FG Niedersachsen, 11.05.2011 - 2 K 11301/08

    Auswirkungen einer unrechtmäßigen Nichtanerkennung von Rückstellungen für

    Zwar ist bei der Bilanzierung der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten, so dass unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu bleiben haben (BFH-Urteil vom 18. März 2010, X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796 m.w.N.).

    Im Urteil vom 18. März 2010 (X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796) zieht der BFH für die Bemessung einer Wesentlichkeitsgrenze die jeweils geltende Fassung des § 6 Abs. 2 EStG (im Streitjahr: 410 EUR) heran.

    Soweit das FA sich weitergehend auf das BFH-Urteil vom 18. März 2010 (X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796) beruft und ausführt, der X. Senat sei der Entscheidung des XI. Senat entgegengetreten, vermag dies nicht zu überzeugen.

  • OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20

    Vereinbarung eines variablen Kaufpreises für Gesellschaftsanteile auf der

    Für das Steuerrecht, das in § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG § 250 Abs. 1 und 2 HGB entsprechende Bestimmungen kennt, hat der BFH (Beschluss vom 18.03.2010 - X R 20/09 zu aktiven Rechnungsabgrenzungsposten) zunächst ein Absehen von der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten akzeptiert, soweit diese eine Größenordnung nicht überstiegen, die bei hypothetischer Anschaffung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes eine sofortige Abschreibung erlaubt hätte (§ 6 Abs. 2 EStG).
  • BFH, 19.07.2011 - X R 8/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

    dd) Das FA kann sich auch nicht auf den Beschluss des erkennenden Senats des BFH vom 18. März 2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010, 1796) berufen, nach dem es einem Steuerpflichtigen erlaubt ist, in Fällen von geringer Bedeutung (nach dem Maßstab des § 6 Abs. 2 EStG) auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten.
  • BFH, 14.11.2012 - I R 19/12

    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung -

    a) Da die Regelung, die nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --und i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes-- auch für die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften zu beachten ist, der periodengerechten Zuordnung der ansonsten sofort aufwandswirksamen Ausgaben dient, werden von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nur diejenigen Ausgaben erfasst, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu rechnen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796; Senatsurteil vom 23. April 1975 I R 236/72, BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875, 877; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl., § 5 Rz 243; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 694; Bauer in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 F 50, m.w.N.); dem entspricht, dass der RAP selbst nicht als Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, 352; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 654).
  • BFH, 27.05.2015 - X B 72/14

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11

    Rückstellung bei einem Versicherungsvertreter

  • BFH, 19.07.2011 - X R 9/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

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