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   BFH, 11.05.2010 - XI R 24/08   

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https://dejure.org/2010,5620
BFH, 11.05.2010 - XI R 24/08 (https://dejure.org/2010,5620)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2010 - XI R 24/08 (https://dejure.org/2010,5620)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - XI R 24/08 (https://dejure.org/2010,5620)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen

  • openjur.de

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt; Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56, FGO § 124 Abs 1, FGO § 126 Abs 1
    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen

  • Bundesfinanzhof

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 FGO, § 124 Abs 1 FGO, § 126 Abs 1 FGO
    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 FGO, § 124 Abs 1 FGO, § 126 Abs 1 FGO
    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen

  • rewis.io

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen

  • ra.de
  • rewis.io

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 1, 2. Hs
    Ausreichende Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags im Hinblick auf ein so genanntes Büroversehen

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für die Finanzbehörde ebenso wie für den Steuerpflichtigen; Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung bei Büroversehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1834
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.04.1993 - III R 73/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsfrist -

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - XI R 24/08
    Wird der Wiedereinsetzungsantrag auf ein so genanntes Büroversehen gestützt, muss sich aus der Begründung ergeben, dass der Bürobetrieb in der Weise organisiert ist, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind, insbesondere dass Vorkehrungen getroffen wurden, um eine rechtzeitige Vorlage gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 1993 III R 73/91, BFH/NV 1993, 746, m.w.N.).

    Soweit der Umgang mit Fristsachen delegiert wird, ist dem FA --ebenso wie einem Prozessbevollmächtigten-- ein Versehen eines mit Fristsachen betrauten Beschäftigten dann nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen, wenn alle Vorkehrungen dafür getroffen worden sind, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und wenn durch regelmäßige Belehrung und Überwachung der mit Fristsachen befassten Beschäftigten Sorge für die Einhaltung der getroffenen Anordnungen getragen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 746, m.w.N.).

  • BFH, 24.06.2008 - X R 38/07

    Erfolgloser Antrag des Finanzamts auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - XI R 24/08
    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517, m.w.N.).

    Das FA muss hierzu vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Posteingänge gehandhabt werden sowie wann und wie die in der Sachbearbeitung von Posteingängen eingesetzten Beschäftigten über die ordnungsgemäße Behandlung von Posteingängen belehrt worden sind und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (vgl. zur Behandlung von Fristsachen BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1517).

  • BFH, 12.09.2005 - VII R 10/05

    Keine Wiedereinsetzung bei Bearbeitungsfehlern des Sachgebietsleiters

    Auszug aus BFH, 11.05.2010 - XI R 24/08
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das FA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII R 10/05, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880, m.w.N.).
  • BFH, 04.08.2020 - XI R 15/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene

    aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 - XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, Rz 12; vom 13.09.2012 - XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 14).
  • BFH, 05.05.2020 - XI R 33/19

    Anforderungen an die Büroorganisation bei chronischer Erkrankung des zuständigen

    aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 - XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, Rz 12; vom 13.09.2012 - XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 14).
  • BFH, 15.12.2010 - IV R 5/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517, und vom 11. Mai 2010 XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.).

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das FA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss  in BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.).

    Soweit der Umgang mit Fristsachen delegiert wird, ist dem FA --ebenso wie einem Prozessbevollmächtigten-- ein Versehen eines mit Fristsachen betrauten Beschäftigten dann nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen, wenn alle Vorkehrungen getroffen worden sind, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und wenn durch regelmäßige Belehrung und Überwachung der mit Fristsachen befassten Beschäftigten Sorge für die Einhaltung der getroffenen Anordnungen getragen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.).

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

    Weiter muss es darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtsbehelfen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.02.2002 - VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795, Rz 10; vom 24.01.2005 - III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312, Rz 14; vom 11.05.2010 - XI R 24/08, Rz 14; vom 06.11.2012 - VIII R 40/10, Rz 8).
  • BFH, 24.03.2011 - VII R 48/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517, und vom 11. Mai 2010 XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.).

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das HZA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.).

  • BFH, 20.05.2015 - XI R 48/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Frist zur

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das FA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 7. November 1995 VII R 34/94, BFH/NV 1996, 343; vom 12. September 2005 VII R 10/05, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880; vom 11. Mai 2010 XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834; vom 15. Dezember 2010 IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809; vom 6. November 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 397, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 40/10

    Wiedereinsetzungsantrag des Finanzamts - Verspäteter Antrag auf mündliche

    Weiter muss es darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtbehelfen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; vom 11. Mai 2010 XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834).
  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 6/21

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Darlegung zur

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2008 - X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517, und vom 11.05.2010 - XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.).
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