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   BFH, 20.07.2010 - X B 70/10   

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BFH, 20.07.2010 - X B 70/10 (https://dejure.org/2010,8444)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2010 - X B 70/10 (https://dejure.org/2010,8444)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - X B 70/10 (https://dejure.org/2010,8444)
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Volltextveröffentlichungen (14)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 2007
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.02.1981 - VIII B 14/78

    Verwaltungsentscheidung - Gesetzesänderung - Grundlagenbescheid

    Auszug aus BFH, 20.07.2010 - X B 70/10
    Macht das FA von dieser Möglichkeit Gebrauch und erlässt vor Ergehen des Grundlagenbescheids --wie im Streitfall-- einen Einkommensteuerbescheid, muss es alle geltend gemachten Besteuerungsgrundlagen (also auch alle Sonderausgaben) berücksichtigen und selbst überprüfen (BFH-Beschluss vom 24. Februar 1981 VIII B 14/78, BFHE 132, 402, BStBl II 1981, 416; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 155 Rz 41).

    Dies folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 88 Abs. 2 AO, wonach die Finanzbehörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen hat (BFH-Beschluss in BFHE 132, 402, BStBl II 1981, 416).

  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

    Auszug aus BFH, 20.07.2010 - X B 70/10
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146, und vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFHE 226, 541, BFH/NV 2010, 331).
  • BFH, 26.11.2009 - VIII B 190/09

    Investitionsabzugsbetrag, ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche

    Auszug aus BFH, 20.07.2010 - X B 70/10
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146, und vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFHE 226, 541, BFH/NV 2010, 331).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Auszug aus BFH, 20.07.2010 - X B 70/10
    Bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handelt es sich --worauf auch das FG zutreffend abgestellt hat-- um einen Grundlagenbescheid (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960).
  • BFH, 14.05.2014 - X R 7/12

    Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor

    Das FG berufe sich zwar auf den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10 (BFH/NV 2010, 2007), nach dem auch qualitative Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 5 AO dem Grunde nach geschätzt werden könnten.

    Folge man der Vorinstanz und dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 2007, bleibe es der Finanzverwaltung verwehrt, in eigener Zuständigkeit eine Schätzung von Tatbestandsmerkmalen vorzunehmen, während sie im fachfremden Bereich qualitative Besteuerungsgrundlagen schätzen müsse, obgleich der Gesetzgeber bewusst die Expertise anderer besonders sachkundiger Behörden vorsehe.

    Müsste das Gericht das Verfahren gegen den Folgebescheid aussetzen, bestünde die Gefahr, dass die genannten Streitfragen niemals einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt würden (zur Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes s. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 55, Stichwort Folgebescheid; s. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 2007).

    Deshalb können die Besteuerungsgrundlagen nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach geschätzt werden (so die Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2007; vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008, und vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53; FG Nürnberg, Urteil vom 26. September 2012  3 K 723/12, EFG 2013, 100; FG Münster, Urteil vom 29. August 2012  11 K 977/12 E, EFG 2012, 2194; Sächsisches FG, Entscheidungen vom 11. Januar 2012  2 K 1416/11, EFG 2012, 1633; vom 14. November 2011  4 V 989/11, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 530, und vom 5. Juni 2012  1 V 262/12, EFG 2012, 1883; Seer, a.a.O., § 155 AO Rz 29 und § 162 Rz 87; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 278; Cöster, a.a.O., § 162 Rz 92; Rüsken, a.a.O., § 162 Rz 55; wohl auch Forchhammer, § 162 Rz 51; a.A. Frotscher, a.a.O., § 162 Rz 8 und 65).

    d) Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der §§ 10f, 7i EStG, so dass die Finanzbehörde bei noch fehlender Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden hat, ob und in welcher Höhe sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen bereits in ihrem Folgebescheid berücksichtigt (so Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2007; in BFH/NV 2012, 2008, und in BFH/NV 2013, 53; FG Nürnberg in EFG 2013, 100; FG Münster in EFG 2010, 2194; Sächsisches FG in EFG 2012, 1633, und in EFG 2012, 1883; Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl., § 7i Rz 7; Kaligin in Lademann, EStG, § 7i EStG Rz 45a; Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7i Rz C 6; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 7i Rz 6; Kratzsch in Frotscher, EStG, § 7i Rz 43; Bartone in Korn, § 7i EStG Rz 15; Blümich/Erhard, § 7i EStG Rz 44; a.A. Finanzverwaltung, vgl. z.B. Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom 22. Juli 2011 - S 2198 b.2.1 - 9/9 St 32, Deutsches Steuerrecht 2011, 1761; v. Wedelstädt, AO-Steuerberater 2014, 150).

    Falls die Finanzbehörde von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen abweichen will, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll (so bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 2007, unter II.2.c bb).

  • BFH, 19.01.2017 - III R 28/14

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei einer Schätzung von der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Besteuerung ausgegangen, weshalb § 162 Abs. 1 und 2 AO nur die Schätzung quantitativer Größen erlauben, nicht aber die Schätzung rein qualitativer Besteuerungsmerkmale (z.B. BFH-Urteile vom 3. November 2010 I R 4/10, BFH/NV 2011, 800, Rz 18, und vom 10. Juni 1999 V R 82/98, BFHE 188, 460, unter II.; BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2015 V B 87/14, BFH/NV 2015, 662, Rz 11, und vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, Rz 16; zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 22; teilweise abweichend [nur Ausschluss der Schätzung des sog. Grundsachverhalts] Trzaskalik in HHSp, § 162 AO Rz 14 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 162 AO Rz 20).
  • FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12

    Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren: Schätzung des Sanierungsaufwands für ein

    Auch der BFH habe festgestellt, dass das Finanzamt zur Schätzung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7i EStG verpflichtet sei (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007).

    Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 22.07.2011 (S 2198 B. 2.1 - 9/9 St. 32) ist der BFH-Beschluss vom 20.07.2010 (X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007) über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden, da gemäß BFH-Urteil vom 22.09.2005 (IX R 13/04, BStBl II 2007, 373) die Bescheinigung der zuständigen Behörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist.

    Bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007; BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960; Schmidt/Kulosa, EStG, 31. Auflage, § 7h Rz. 7, § 7i Rz. 7 m.w.N.; Kirchhof/Lambrecht, EStG, § 7 i Rz. 1).

    24 Zwar können nach Auffassung des BFH (Beschluss vom 20. Juli 2010, BFH/NV 2010, 2007) nach § 162 Abs. 1 und 2 AO nur quantitative Größen, nicht aber qualitative Besteuerungsmerkmale geschätzt werden.

    Schätzungsanlass ist also das Fehlen des Grundlagenbescheides (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2010, BFH/NV 2010, 2007; Klein/Rüsken AO, 10. Auflage, § 162 Rz. 55; Seer bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rz. 87).

    Im Übrigen wäre diese Entscheidung dann durch den Beschluss vom 20. Juli 2010 (BFH/NV 2010, 2007) zumindest teilweise überholt.

    Falls sie mit seiner Schätzung von der Steuererklärung abweichen will, muss sie auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2010, a.a.O.; Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.02.2012 2 K 42/12, EFG 2012, 1001; und vom 11.01.2012 2 K 1416/11, juris; Blümich/Erhard, EStG, § 7 i Rz. 41).

  • FG Münster, 29.08.2012 - 11 K 977/12

    Abzugsbetrag nach § 7i EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vor Bescheid der

    Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 20. Juli 2010, X B 70/10, BFH/NV 2010 2007) folge er - der Beklagte - nicht.

    Der Beklagte hat insoweit ausdrücklich erklärt, dass die Finanzverwaltung die Anwendung des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007 ablehne.

    Der Senat folgt den Ausführungen des Bundesfinanzhofes (BFH Beschluss vom 20. Juli 2010, X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, BFH Beschluss vom 18. Juli 2012, X S 19/12, n.V.) zur vorläufigen Berücksichtigung des Abzugsbetrages gem. § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5 AO bei der Festsetzung der Einkommensteuer, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.

    Können hiernach im Rahmen einer Schätzung gem. § 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO die Besteuerungsgrundlagen nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach geschätzt werden (vgl. BFH Beschluss vom 20. Juli 2010, X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007), so ist innerhalb dieser Schätzungsbefugnis die Frage zu beantworten, ob die gesetzlichen Vorgaben eines Abzugsbetrags nach § 7i EStG im konkreten Streitfall vorläufig als gegeben anzusehen sind.

    Falls mit der Schätzung von der Steuererklärung bzw. dem Antrag auf Festsetzung eines Freibetrages gem. § 39a EStG abgewichen werden soll, muss überprüfbar dargelegt werden, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll (vgl. BFH Beschluss vom 20. Juli 2010, X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007 zum Fall der Einkommensteuerfestsetzung).

  • FG Sachsen, 14.11.2011 - 4 V 989/11

    Vorläufige Gewährung erhöhter Absetzungen bei Baudenkmälern gemäß § 7i EStG im

    Unterlässt das FA die innerhalb der Schätzungsbefugnis vorzunehmende Prüfung, ob es beim Fehlen einer endgültigen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG die gesetzlichen Vorausetzungen für den erhöhten Abzugsbetrag vorläufig als gegeben ansieht, bestehen ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 FGO an der Rechtmäßigkeit des erhöhte Absetzungen ablehnenden (Feststellungs-) Bescheids (hier: Nichtanwendung der Rechtsgrundsätze des BFH v. 20.7.2010, X B 70/10).

    Der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.03.2010 1 V 1924/09 und der nachfolgende - die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigende - Beschluss des BFH vom 20.07.2010 X B 70/10 könnten im Ergebnis der Erörterungen der Obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden.

    Denn die hierfür erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG, bei der es sich um einen Grundlagenbescheid handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2010 X B 7010, BFH/NV 2010, 2007 m.w.N.), konnte von der Antragstellerin noch nicht vorgelegt werden.

    Falls es mit seiner Schätzung von der Feststellungserklärung abweichen will, muss es auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.03.2010 1 V 1924/09).

  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    Erlässt das FA - wie hier - die Folgebescheide vor den Grundlagenbescheiden (vgl. § 155 Abs. 2 AO), muss es dabei auch die an sich in den Grundlagenbescheiden festzu-stellenden Besteuerungsgrundlagen überprüfen und ggf. schätzen (vgl. § 162 Abs. 6 AO; vgl. BFH-Beschluss vom 20.7.2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, zu einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG; von einer Anwendbarkeit des § 155 Abs. 2 AO auf den Verlustabzug ausgehend offenbar auch BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 19/08, BFH/NV 2009, 584, unter 2.).

    Während ein gegen einen solchen Folgebescheid gerichtetes Klageverfahren regelmäßig nach § 74 FGO bis zum Erlass des Grundlagenbescheids auszusetzen ist, hat in einem Verfahren wegen AdV das Finanzgericht auch den Ansatz der vorgenannten Besteuerungsgrundlagen durch das FA zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2007; vom 1.2.2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 161).

  • BFH, 29.08.2012 - X R 5/12

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache - Keine Erledigungserklärung

    Das FG hat unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in dessen Beschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10 (BFH/NV 2010, 2007) entschieden, das FA habe nicht ohne Weiteres den Ansatz des geltend gemachten Abzugsbetrags vollständig unterlassen dürfen.

    c) Es kann dahinstehen, dass die dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 2007 zugrunde liegende Rechtsauffassung in dem anhängigen Revisionsverfahren X R 7/12 nochmals einer Überprüfung unterzogen wird.

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2013 - 3 K 572/13

    Keine einschränkende Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf außersteuerliche

    Dabei können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 5 AO (bis 31. August 2002 Abs. 3) auch dann, wenn es sich wie im Streitfall um außersteuerliche handelt, geschätzt werden (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007; Rüsken in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 162, Rz. 55; vgl. FG Nürnberg Urteil vom 26. September 2012 3 K 723/12, EFG 2013, 100; vgl. auch Buciek in Beermann/Gosch, AO, 83. Erg.-Lfg.

    Aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 88 Abs. 2 AO) folgt, dass die Behörde auch alle für den Einzelfall bedeutsamen dem Steuerpflichtigen günstigen Umstände, so sie selbst einen entsprechenden Grundlagenbescheid nicht erlassen kann, im Wege der Schätzung zu berücksichtigen hat (Rüsken in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 155, Rz. 41; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 55; vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008; vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007).

  • BFH, 10.02.2015 - V B 87/14

    Verfahrensfehler durch Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des

    Nur hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen Ungewissheiten spezifischer Art (wie z.B. die Höhe der Umsätze) vor, die einer Beseitigung durch Schätzung zugänglich sind (BFH-Urteile vom 3. November 2010 I R 4/10, BFH/NV 2011, 800, unter II.2.b cc bbb; vom 19. Oktober 1978, V R 39/75, BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345, unter II.1., sowie vom 10. Juni 1999 V R 82/98, BFHE 188, 460; BFH-Beschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, unter II.2.c bb).
  • FG Sachsen, 05.06.2012 - 1 V 262/12

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Baudenkmale nach den §§ 7i, 10f EStG im

    Dies entspreche auch der Rechtsauffassung des Sächsischen Finanzgerichts (Beschlüsse vom 16. März 2010 - 1 V 1924/09 und vom 14. November 2011 - 4 V 989/11) sowie des BFH (Beschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10).

    Bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007 m.w.N.).

    Das LfStF hat in Abstimmung mit den Obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes (vgl. Nichtanwendungserlass des LfSt Bayern vom 22. Juli 2011 S 2198 b. 2.1-9/9 St 32 zum BFH-Beschlusses vom 20. Juli 2010 X B 70/10) bestimmt, dass im Lohnsteuerermäßigungsverfahren und bei der Festsetzung von Vorauszahlungen die Steuerbegünstigungen nach §§ 7i und 10f EStG nur zu berücksichtigen seien, wenn die Bescheinigung der Denkmalbehörde vorliegt (Blatt 23 Rechtsbehelfsakte).

  • FG Sachsen, 22.02.2012 - 2 K 42/12

    Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags für eine eigengenutzte Wohnung in

  • FG Sachsen, 11.01.2012 - 2 K 1416/11

    Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags nach § 10f EStG für eine

  • BFH, 03.11.2010 - I R 4/10

    Grenzgängereigenschaft - Richterliche Überzeugung - Beweislast im Zusammenhang

  • BFH, 18.07.2012 - X S 19/12

    Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren gegen ein stattgebendes Urteil -

  • FG Niedersachsen, 22.12.2022 - 7 K 105/18

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