Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.11.2009

Rechtsprechung
   BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09   

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https://dejure.org/2009,7914
BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09 (https://dejure.org/2009,7914)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2009 - IX B 160/09 (https://dejure.org/2009,7914)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2009 - IX B 160/09 (https://dejure.org/2009,7914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vertagung wegen Erkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gehörsrüge wegen der Ablehnung einer Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Vertagung einer mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 454
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.06.2008 - I B 211/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - keine Revisibilität

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09
    Wird ein solcher Antrag --wie hier-- erst am Tag vor der anberaumten Verhandlung beim FG gestellt, gelten Besonderheiten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2008 I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697).

    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und in BFH/NV 2008, 1697; so auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 22. Mai 2001 8 B 69/01, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 2735; vgl. eingehend dazu auch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO Rz 99, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 03.08.2005 - II B 47/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: Terminsverlegung wegen Erkrankung

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09
    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und in BFH/NV 2008, 1697; so auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 22. Mai 2001 8 B 69/01, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 2735; vgl. eingehend dazu auch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO Rz 99, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 03.07.2001 - II B 132/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsanspruch - Aufhebung eines Termins -

    Auszug aus BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09
    Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss von 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30).
  • BFH, 04.11.2019 - X B 70/19

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Demgegenüber genügt die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht (BFH-Beschlüsse vom 05.07.2004 - VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, unter II.2.; vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, und vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690, Rz 13).

    Dies war z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr; BFH-Beschluss vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr), oder wenn der Antragsteller für das Gericht nicht erreichbar war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 64, unter II.2.: der Kläger gibt weder eine Telefon- noch eine Telefaxnummer an, so dass dem Gericht keine Rückfrage möglich ist; BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454: das FG hat erfolglos versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen).

    Demgegenüber hat das FG in seinem Urteil ausschließlich Entscheidungen angeführt, denen Sachverhalte zugrunde lagen, in denen dem Gericht lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden war (vgl. die vom FG zitierten BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 454, und in BFH/NV 2015, 1690).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 6 AS 327/12

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II als Zuschuss an Studierende

    Auch daraus ergibt sich, dass derjenige, der die Verlegung beantragt, denjenigen, der über die Verlegung entscheidet, in die Lage versetzen muss, die Voraussetzungen zuverlässig zu beurteilen (BFH Beschlüsse vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - juris RdNr 4; vom 26.11.2009 - VIII B 162/09 - juris RdNr 4).

    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungs- und oder Reiseunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar nicht nur behaupten, sondern beschreiben und sich zu Art und Schwere der Erkrankung äußern (BFH Beschluss vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - juris RdNr 4).

    Auf die fehlende Aussagekraft der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen muss das Gericht jedenfalls bei den kurzfristig gestellten Anträgen den Antragsteller nicht hinweisen, es muss auch selbst keine weiteren Nachforschungen anstellen (BSG aaO RdNr 13 mwN; BFH Beschlüsse vom v. 10.03.2005 - IX B 171/03 - juris RdNr. 4; vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - juris RdNr 4; vgl. auch BFH Beschlüsse vom 25.01.2007 - VII B 118/06 - juris RdNr 4; vom 12.12.2006 - I B 54/06 - juris RdNr 3; vom 16.10.2006 - I B 46/06 - juris Rn. 3; ausführlich dazu auch SG Marburg Urteile vom 07.12.2005 - S 12 KA 48/05 - juris RdNr 36; vom 05.12.2007 - S 12 KA 804/06 - juris RdNr 28; vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 20.08.2007 - 2 Ws 343/07 - juris Rn. 18; KG Beschluss vom 06.02.2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07 - juris RdNr 4).

  • BFH, 07.06.2023 - IX B 11/23

    Verfahrensfehler: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Verlegung

    Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, Rz 4 und vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 12).

    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, Rz 4; vom 25.10.2012 - X B 130/12, BFH/NV 2013, 228, Rz 5; vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 12 und vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10).

  • BFH, 11.08.2010 - VIII B 92/10

    Rechtliches Gehör - Terminverlegung

    Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

    Wird ein Verlegungsantrag, wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer akuten Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

  • BFH, 10.05.2010 - IX B 201/09

    Darlegung eines Zulassungsgrundes - Ablehnung eines Antrags auf Terminsänderung

    Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

    Wird ein Verlegungsantrag, wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2014 - L 18 KN 116/13

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ; Auszahlung

    Zudem hat der Kläger bzw der Absender der E-Mail die Gründe für die begehrte Verlegung nicht glaubhaft gemacht, bspw durch ärztliches Attest, oder zumindest dargelegt, aus welchen konkreten Gründen er nicht reise- und/oder verhandlungsfähig ist (BSG, Urteil vom 28.4.99 - B 6 KA 40/98 R - 12.2.03 - B 9 SB 5/02 R - 25.3.03 - B 7 AL 76/02 R - 21.7.05 - B 11a/11 AL 261/04 B - 17.2.10 - B 1 KR 112/09 B - 17.12.13 - B 11 AL 5/13 B - zum erforderlichen Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung vgl. BSG 13.10.10 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1; zu den Anforderungen an Darlegung der Gründe, falls ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorliegt oder nicht aussagekräftig: BFH 19.11.09 - IX B 160/09 - 31.3.10 - VII B 233/09 -).
  • BFH, 21.04.2020 - X B 13/20

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Demgegenüber genügt die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht (BFH-Beschlüsse vom 05.07.2004 - VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, unter II.2.; vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, und vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690, Rz 13).
  • BFH, 08.11.2016 - I B 137/15

    Revisionszulassung wegen eines besonders schwerwiegenden "qualifizierten"

    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2017 - L 13 R 3525/15
    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (BFH Beschluss vom 19. November 2009 - IX B 160/09 - juris Rn 4).

    Auch war der Senat nicht in der Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären, da ihm eine Faxnummer, unter der er die Klägerin direkt hätte erreichen können nicht bekannt gewesen ist und die Klägerin darüber hinaus mittels Email mitgeteilt hat, ihre Emails nicht zu lesen (s. hierzu auch BFH Beschluss vom 19. November 2009 - IX B 160/09 - juris Rn 5).

  • BFH, 10.08.2011 - IX B 175/10

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

    Zwar obliegt es dem Beteiligten, der erst kurz vor dem anberaumten Termin einen Terminänderungsantrag stellt, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 18.08.2015 - 11 K 2718/12

    Erhöhung des erklärten Gewinns um die Entnahme des Vorratsvermögens; Erhöhung des

  • BFH, 25.10.2012 - X B 130/12

    Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung

  • FG Düsseldorf, 18.08.2015 - 11 K 2717/12

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei mangelnder Masse

  • BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10

    Verfahrensrügen im Prozess um nicht belegte Betriebausgaben

  • BFH, 14.10.2010 - II S 24/10

    Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland -

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 R 192/18 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

  • BFH, 07.12.2012 - IX B 121/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung eines Antrags auf

  • FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17

    Ablehnung des Antrags auf Terminverschiebung wegen "schlechter psochyo/physischer

  • BSG, 29.11.2018 - B 5 R 182/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • SG Marburg, 16.06.2010 - S 12 KA 794/09

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung -

  • FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 7 K 883/20

    Glaubhaftmachung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - 7 K 3149/06

    Vertagungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung; öffentliche

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2018 - L 11 KR 1212/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Terminverlegungsantrag - kurzfristig gestellter

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 5 R 2325/15
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Rechtsprechung
   BFH, 20.11.2009 - III S 20/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18130
BFH, 20.11.2009 - III S 20/09 (https://dejure.org/2009,18130)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2009 - III S 20/09 (https://dejure.org/2009,18130)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2009 - III S 20/09 (https://dejure.org/2009,18130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unzulässige Richterablehnung; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluss

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnungsgesuch gegen ganzen Spruchkörper unzulässig; Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 454
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.04.2009 - III S 59/08

    Prozesskostenhilfe: Einwände gegen Vaterschaft im Kindergeldverfahren

    Auszug aus BFH, 20.11.2009 - III S 20/09
    Die Klägerin wendet sich gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH).

    Im Streitfall hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2009 pauschal die Richter abgelehnt, die an dem Beschluss vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH) mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 106, m.w.N.).

    Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH) hat keinen Erfolg.

    Soweit die Klägerin geltend macht, der Sachverhalt sei im Senatsbeschluss vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH) unrichtig dargestellt, weil es darin heiße, dass die Geburtsurkunde den Beigeladenen (Herrn D) als leiblichen Vater ihrer Tochter benenne, ist darauf zu verweisen, dass insoweit nur Ausführungen des FG wiedergegeben sind.

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Auszug aus BFH, 20.11.2009 - III S 20/09
    Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

    Im Streitfall hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2009 pauschal die Richter abgelehnt, die an dem Beschluss vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH) mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 106, m.w.N.).

  • BFH, 01.07.2009 - V S 10/07

    BFH nimmt Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

    Auszug aus BFH, 20.11.2009 - III S 20/09
    a) Wie der BFH im Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07 (BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824) dargelegt hat, sind die Ausführungen des BVerfG in dessen Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/09 (NJW 2009, 829) dahin zu verstehen, dass es ausgeschlossen ist, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie sie sich insbesondere aus der Rechtskraft der Entscheidung auch zu Gunsten des anderen Verfahrensbeteiligten ergeben, ohne gesetzliche Grundlage mit Hilfe einer Gegenvorstellung zu übergehen.
  • BFH, 20.10.1995 - IX S 4/95

    Zulässigkeit eines wiederholten Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 20.11.2009 - III S 20/09
    Ein wiederholter Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256).
  • BFH, 15.03.2006 - VI S 2/06

    Wiederholung des PKH-Antrages

    Auszug aus BFH, 20.11.2009 - III S 20/09
    Ein PKH-Antrag kann deshalb grundsätzlich wiederholt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2006 VI S 2/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1097).
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus BFH, 20.11.2009 - III S 20/09
    Ein derartiger Fall ist z.B. die Ablehnung eines ganzen Gerichts --Spruchkörpers-- (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3771).
  • BFH, 08.08.2005 - III S 18/04

    Gegenvorstellung - erhoben vor dem 31.12.2004

    Auszug aus BFH, 20.11.2009 - III S 20/09
    Gerichtsgebühren entstehen nicht (Senatsbeschluss vom 8. August 2005 III S 18/04, BFH/NV 2006, 76).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BFH, 20.11.2009 - III S 20/09
    a) Wie der BFH im Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07 (BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824) dargelegt hat, sind die Ausführungen des BVerfG in dessen Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/09 (NJW 2009, 829) dahin zu verstehen, dass es ausgeschlossen ist, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie sie sich insbesondere aus der Rechtskraft der Entscheidung auch zu Gunsten des anderen Verfahrensbeteiligten ergeben, ohne gesetzliche Grundlage mit Hilfe einer Gegenvorstellung zu übergehen.
  • BGH, 28.04.2011 - V ZR 8/10

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bzgl. des Antrags auf

    Es benennt auch keine konkreten, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, Rn. 4 juris).
  • BGH, 08.01.2015 - V ZB 184/14

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit

    Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773; NJW-RR 2008, 72, 74), nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, juris Rn. 4).

    Der Antragsteller begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, juris Rn. 4).

  • FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20

    Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

    Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein ganzer Spruchkörper abgelehnt wird und keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers hindeuten können (BFH-Beschlüsse vom 20.11.2009 III S 20/09, BFH/NV 2010, 454, und in BStBl II 2003, 422).
  • BGH, 17.01.2018 - V ZB 214/17

    Mitwirkung der abgelehnten Richter bei eindeutig unzulässigen oder

    Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (BFHE 201, 483, 485 f. und BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, juris Rn. 4).
  • BGH, 08.07.2019 - XI ZB 13/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf verschiedene Feststellungen

    Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, juris Rn. 4).
  • BFH, 04.03.2014 - VII B 131/13

    Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch abgelehnten Spruchkörper -

    Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein ganzer Spruchkörper abgelehnt wird und keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers hindeuten können (BFH-Beschlüsse vom 20. November 2009 III S 20/09, BFH/NV 2010, 454, und in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).
  • FG München, 30.01.2014 - 5 K 2858/13

    Befangenheitsgesuch, Klageerhebung unter einer

    Denn das Gericht hält die Gesuche des Kl in seinen Schriftsätzen vom 16. November 2013 und vom 10. Dezember 2013 sowie vom 12. Dezember 2013 und vom 25. Januar 2014, in dem er faktisch alle Richter des Spruchkörpers des 5. Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, für offenbar unzulässig (vgl. vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, unter II. 2. a, BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 I B 109, 111, 113/00, BFH/NV 2002, 1161, vom 16. Januar 2007 VII S 23/06, BFH/NV 2007, 1463, und vom 25. August 2009 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019) und für missbräuchlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. November 2009 III B 20/09, BFH/NV 2010, 454, und vom 18. Oktober 1994 VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687).

    Ein derartiger Fall ist z.B. die Ablehnung eines ganzen Gerichts -Spruchkörpers- (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 454) oder wenn ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, z.B. wenn der Beteiligte sich vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen will (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 1994 I B 140/93, BFH/NV 1994, 400) oder wenn er Druck auf das Gericht ausüben will (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 687).

  • BSG, 17.06.2013 - B 5 RS 24/13 B
    Es läge nur vor, wenn der Kläger neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen hätte, die zu einer günstigeren Beurteilung seines Antrags führen könnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19 S 33; BGH Beschluss vom 3.3.2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805, 1807; BFH Beschlüsse vom 20.11.2009 - III S 20/09 - BFH/NV 2010, 454, 455 und vom 20.10.1995 - IX S 4/95 - BFH/NV 1996, 256 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 73a RdNr 13g).
  • BFH, 01.08.2014 - V S 16/14

    Übergehen eines Sachantrags - Urteilsergänzung - Urteilsberichtigung -

    Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein ganzer Spruchkörper abgelehnt wird und keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers hindeuten können (BFH-Beschlüsse vom 20. November 2009 III S 20/09, BFH/NV 2010, 454, und in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).
  • BSG, 23.08.2013 - B 5 R 14/13 BH
    Ein - ggf auf die Fahrtkostenübernahme beschränkter - PKH-Neuantrag erforderte aber ein Rechtsschutzbedürfnis, das nur vorliegt, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die zu einer günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten führen können (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19 S 33; BGH Beschluss vom 3.3.2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805, 1807; BFH Beschlüsse vom 20.11.2009 - III S 20/09 - BFH/NV 2010, 454, 455 und vom 20.10.1995 - IX S 4/95 - BFH/NV 1996, 256 mwN; Leitherer, aaO).
  • FG München, 05.05.2022 - 15 K 194/20

    Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

  • BSG, 21.01.2020 - B 2 U 11/19 BH

    Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Entscheidung

  • BSG, 24.05.2012 - B 5 R 19/12 BH
  • BSG, 03.07.2020 - B 2 U 12/20 BH

    Gewährung einer Verletztenrente

  • BSG, 03.09.2019 - B 14 AS 134/18 B

    Ablehnung aller Richter eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BSG, 17.01.2013 - B 5 R 7/13 B
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