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   BFH, 11.11.2009 - II R 63/08   

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https://dejure.org/2009,695
BFH, 11.11.2009 - II R 63/08 (https://dejure.org/2009,695)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2009 - II R 63/08 (https://dejure.org/2009,695)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2009 - II R 63/08 (https://dejure.org/2009,695)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    ErbStG § 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 3, § 10 Abs. 8
    Keine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung

  • openjur.de

    Keine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung; Vermögen des Unternehmers nicht generell geschützt; Bezahlung der Schenkungsteuer aus privaten Mitteln

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG §§ 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 3, 10 Abs. 8
    Keine Begünstigung bei Zahlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus Substanz des Betriebs

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 3, § 10 Abs. 8

  • Betriebs-Berater

    Keine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 13a Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ( ErbStG ) bei Überentnahme zur Tilgung einer für einen Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer; Möglichkeit einer unverzüglichen Entnahme von durch Verlagerung in ein ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überentnahmen bei begünstigtem Betriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Wegfall der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen bei Tilgung der Steuerschuld aus betrieblichen Mitteln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schenkungssteuerzahlung aus dem Betriebsvermögen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 13a Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bei Überentnahme zur Tilgung einer für einen Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer; Möglichkeit einer unverzüglichen Entnahme von durch Verlagerung in ein ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Keine Vergünstigung für Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vergünstigung für Betriebsvermögen nach dem Erbschaftsteuergesetz entfällt, wenn die Steuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wird

  • ebnerstolz.de (Pressemitteilung)

    Vergünstigung für Betriebsvermögen nach dem Erbschaftsteuergesetz entfällt, wenn die Steuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wird

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Wegfall der Steuervergünstigung bei durch Zahlung der Schenkungsteuer entstandenen Überentnahmen

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Begünstigung nach § 13 a ErbStG entfällt bei Begleichung der Schenkungsteuerschuld aus der Substanz des Betriebsvermögens

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei Überentnahmen zur Tilgung der Schenkungsteuer

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Die Begünstigung des Betriebsvermögens gem. § 13a ErbStG a.F. entfällt, wenn die Schenkungsteuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wird

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Vergünstigung für Betriebsvermögen, wenn Steuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wird - Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung unzulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wegfall der Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach dem Erbschaftsteuergesetz auch dann, wenn Überentnahmen nur zur Zahlung der Erbschaftsteuer erfolgen

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergünstigungen entfallen im Erbschaftsteuergesetz - Erben sollten die Steuern nicht aus der Substanz eines Unternehmens zahlen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13a Abs 5 Nr 3, ErbStR R 65 Abs 1 S 2
    Behaltefrist; Fünfjahreszeitraum; Nachversteuerung; Schenkungsteuer; Überentnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 369
  • FamRZ 2010, 558
  • BB 2010, 405
  • BB 2010, 875
  • DB 2010, 316
  • BStBl II 2010, 305
  • BFH/NV 2010, 539
  • NZG 2010, 359
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 11.11.2009 - II R 63/08
    Danach sei - so das BVerfG - der Gesetzgeber verpflichtet, bei der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen die durch Gemeinwohlbindungen und -verpflichtungen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Betriebe zu berücksichtigen und die Belastung so zu bemessen, dass die Fortführung des Betriebes steuerlich nicht gefährdet werde (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598).

    Darüber hinaus folgt dies aber auch daraus, dass ansonsten Erwerber von Unternehmensvermögen unzulässig gegenüber sonstigen Erwerbern begünstigt würden, was vom verfassungsrechtlich zulässigen Differenzierungsgrund "Schutz der Betriebe" nicht mehr gedeckt wäre (vgl. dazu bereits BFH-Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598).

    Dies hat erst dort seine Grenzen, wo im Hinblick auf den Belastungsgrund eine gleiche oder verhältnismäßige Besteuerung von Falltypen mit rechtserheblicher Ähnlichkeit nicht mehr erfolgt oder rechtserheblich unterschiedliche Falltypen gleich behandelt werden (BFH-Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598).

  • BFH, 10.05.2006 - II R 71/04

    Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bei

    Auszug aus BFH, 11.11.2009 - II R 63/08
    Einer einschränkenden Auslegung steht deshalb die Gesetzesbindung der Steuerverwaltung und der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - und für die Gerichte ergänzend Art. 97 Abs. 1 GG) entgegen (vgl. zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 Alt. 3 ErbStG bereits Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Mai 2006 II R 71/04, BFHE 213, 118, BStBl II 2006, 602).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BFH, 11.11.2009 - II R 63/08
    Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 13a ErbStG von den Vorgaben leiten lassen, welche das BVerfG bereits in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165) zur Erbschaftsteuer aufgestellt hat.
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 11.11.2009 - II R 63/08
    a) § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist erst im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens und folglich ohne in einem Gesetzesentwurf ausformulierte Begründung in das Gesetz gelangt (zur entsprechenden Kompetenz des Vermittlungsausschusses vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 11.11.2009 - II R 63/08
    Der Gesetzgeber kann nämlich, soweit das steuerliche Massenverfahren Vereinfachungen benötigt, eine Gleichheit im Typus herstellen, die den Sachverhalt nur vergröbert erfasst (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. April 1992 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264) oder steuerliche Belastungstatbestände pauschalierend regeln (BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413).
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BFH, 11.11.2009 - II R 63/08
    Der Gesetzgeber kann nämlich, soweit das steuerliche Massenverfahren Vereinfachungen benötigt, eine Gleichheit im Typus herstellen, die den Sachverhalt nur vergröbert erfasst (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. April 1992 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264) oder steuerliche Belastungstatbestände pauschalierend regeln (BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413).
  • FG Münster, 21.08.2008 - 3 K 4920/06

    Nachversteuerung - Überentnahmen zur Zahlung der SchenkSt

    Auszug aus BFH, 11.11.2009 - II R 63/08
    Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 278 veröffentlichten Urteil wies das FG die Klage als unbegründet ab.
  • BFH, 26.02.2014 - II R 36/12

    Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1

    § 13a Abs. 5 ErbStG ist nicht im Wege einer teleologischen Reduktion auf die Fälle zu beschränken, in denen die Veräußerung freiwillig erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321, für den Fall der zwangsweisen Betriebsaufgabe durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und vom 11. November 2009 II R 63/08, BFHE 227, 369, BStBl II 2010, 305, zu Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung).

    Dies wäre vom verfassungsrechtlich zulässigen Differenzierungsgrund "Schutz der Betriebe" nicht mehr gedeckt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 369, BStBl II 2010, 305).

  • BFH, 17.03.2010 - II R 3/09

    Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a. F. bei zwangsweiser Veräußerung

    Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er sich in § 13a ErbStG grundsätzlich für die Gewährung von Steuervergünstigungen entschieden hat, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2009 II R 63/08, BStBl II 2009, 305, BFH/NV 2010, 539).

    Dies hat der BFH zuletzt auch in seinem Urteil in BStBl II 2009, 305, BFH/NV 2010, 539 für § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bestätigt und betont, dass die Norm nicht auf die Gründe abstellt, die zu einer Entnahme geführt haben.

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