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   BFH, 06.10.2009 - IX R 50/08   

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https://dejure.org/2009,19259
BFH, 06.10.2009 - IX R 50/08 (https://dejure.org/2009,19259)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2009 - IX R 50/08 (https://dejure.org/2009,19259)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - IX R 50/08 (https://dejure.org/2009,19259)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Aufwendungen zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Aufwendungen zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich verpachteter landwirtschaftlicher Flächen als Werbungskosten; Restitutionsansprüche als Werbungskosten bei den Einkünften der Erbengemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz keine Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, VermG § 3, VermG § 7
    Abwehrkosten; Fahrtkosten; Rechtsanwaltskosten; Restitution; Sonderwerbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 622
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.12.2000 - IX R 13/97

    Aufwendungen bei Schenkungsrückforderungsanspruch

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - IX R 50/08
    Derartige Aufwendungen sind indes mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung nicht als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgutes zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist; denn in einem solchen Falle steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751; vom 19. Dezember 2000 IX R 13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.1993 - IX R 25/89

    Schuldzinsen für Darlehen, das zur Erfüllung einer

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - IX R 50/08
    Derartige Aufwendungen sind indes mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung nicht als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgutes zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist; denn in einem solchen Falle steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751; vom 19. Dezember 2000 IX R 13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342, m.w.N.).
  • FG Bremen, 12.02.2014 - 1 K 80/12

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem VerkFlBerG

    Dem BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622 lägen andere Sachverhalte und Rechtsgrundlagen zu Grunde.

    Das Sächsische Finanzgericht hebe in seinem Urteil vom 3. September 2008 8 K 2287/05, EFG 2009, 1013 (Vorentscheidung zum BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622) ausdrücklich auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. November 1977 IV 122/76, EFG 1978, 164 nur für den Fall ab, als es sich um Kosten für Streitigkeiten um das sog. Volleigentum bei Grundstücken handele.

    Die Begründung des BFH-Urteils vom 6. Oktober 2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622 sei in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich.

    Mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622).

    Bei Aufwendungen zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622; FG München, Urteil vom 21. April 2009 12 K 4210/06, EFG 2009, 1544).

    Die von den Klägern gegenüber der Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622 aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 19/19

    (Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem

    Denn in einem solchen Fall steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (s. BFH-Urteile vom 01.10.2014 - IX R 7/14, BFH/NV 2015, 327, Rz 11; vom 06.10.2009 - IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622, Rz 10; vom 19.12.2000 - IX R 66/97, BFH/NV 2001, 769, unter II.2.b, Rz 18; in BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342, unter II.2.b, Rz 36; vom 09.09.1997 - IX R 75/94, BFH/NV 1998, 310, unter a, Rz 8; vom 10.10.1995 - VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304, am Ende der Entscheidungsgründe, Rz 27; vom 11.05.1993 - IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751, unter 2.c, Rz 13).
  • BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

    Derartige Aufwendungen sind indes mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung nicht als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 06.10.2009 - IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622, und vom 11.05.1993 - IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751).

    Ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung lässt sich allein damit nicht begründen (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 622, unter III.2.).

  • FG Hessen, 23.08.2016 - 7 K 1015/15

    § 9 EStG

    Hierzu berief sich der Beklagte u.a. auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.10.2009 IX R 50/08 und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.05.2013 - 9 K 238/12 sowie des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.09.2008 - 8 K 2287/05.

    Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung nicht nur dann, wenn bei dem der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsgut die Zugehörigkeit zum Vermögen des Steuerpflichtigen (durch Dritte von außen) bedroht ist (so im Fall des Sächsischen FG a.a.O. und nachgehend BFH, Urteil vom 06.10.2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622), sondern nach Auffassung des Senats erst recht dann, wenn der Steuerpflichtige die Rückabwicklung des der Erzielung der Einkünfte zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts selbst anstrebt, weil es sich im Nachhinein als für ihn unvorteilhaft herausgestellt hat.

  • BFH, 01.10.2014 - IX R 7/14

    Werbungskostenabzug bei Aufwendungen zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach

    Die vom FG zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Oktober 2009 IX R 50/08 (BFH/NV 2010, 622) sei nicht einschlägig.

    Denn in einem solchen Fall steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 622, m.w.N.; vom 19. Dezember 2000 IX R 13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342, unter II.2., und vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751, unter 2.c; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 9 Rz 27; a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 1977 IV 122/76, Entscheidungen der Finanzgerichte 1978, 164).

  • BFH, 23.07.2020 - 8 U 171/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus sind keine Werbungskosten

    Derartige Aufwendungen sind indes mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung nicht als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 06.10.2009 - IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622, und vom 11.05.1993 - IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751).

    Ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung lässt sich allein damit nicht begründen (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 622, unter III.2.).

  • FG München, 03.05.2019 - 8 K 933/18

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften setzt voraus, dass die abzuwehrende Gefahr durch die Einkünfteerzielung begründet ist, wie z.B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751; vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304; vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772; vom 9. September 1997 IX R 75/94, BFH/NV 1998, 310; vom 19. Dezember 2000 IX R 13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342; BFH in BFH/NV 2001, 769; vom 17. August 2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270; vom 6. Oktober 2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622; vom 1. Oktober 2014 IX R 7/14, BFH/NV 2015, 327).
  • FG Hessen, 12.11.2019 - 7 K 352/19

    Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Sonderwerbungskosten im Rahmen

    Nach Auffassung des Senats fehlt es an einem Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung deshalb nicht nur dann, wenn bei dem der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgut die Zugehörigkeit zum Vermögen des Steuerpflichtigen durch Dritte von außen bedroht ist (so im Fall des Sächsischen FG a.a.O. und nachgehend BFH, Urteil vom 06.10.2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622), sondern erst recht dann, wenn der Steuerpflichtige selbst die Rückabwicklung des der Erzielung der Einkünfte zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts anstrebt, weil es sich im Nachhinein als für ihn unvorteilhaft herausstellt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2013 - 2 K 2169/12

    Außergewöhnliche Belastungen durch Kosten eines erfolgreichen Zivilrechtsstreites

    Diese Rechtsauffassung hat der BFH mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 (IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622) bestätigt, wonach er mangels eines Veranlassungszusammenhangs nicht von Werbungskosten ausgeht, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgutes zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist; denn in einem solchen Falle stehe nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund.
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