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   BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09   

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https://dejure.org/2010,4499
BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09 (https://dejure.org/2010,4499)
BFH, Entscheidung vom 05.02.2010 - IV B 57/09 (https://dejure.org/2010,4499)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 2010 - IV B 57/09 (https://dejure.org/2010,4499)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

  • openjur.de

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4
    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

  • Bundesfinanzhof

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002
    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

  • rewis.io

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

  • rewis.io

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von beruflich bedingten und privaten Reisen unter Berücksichtigung der Geltendmachung von Kosten nach dem Einkommensteuergesetz ( EStG ); Reisekosten einer Gesellschaft für eine Fachstudienreise als Aufwendungen i.R.d. Betriebsausgabenabzugs

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 880
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09
    Denn die Frage, ob eine Auslandsreise aus betrieblichen oder privaten Gründen unternommen worden ist, ist auf Grund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 101, unter C.III.2.a der Gründe, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C.II.2.

    b) Es liegt ferner keine nachträgliche Divergenz (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VII B 326/04, BFH/NV 2006, 1108) zum Beschluss des Großen Senats des BFH in DStR 2010, 101 vor.

    Diese Würdigung steht im Ergebnis auch mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH in DStR 2010, 101 in Einklang, nach dem eine unbedeutende berufliche bzw. hier betriebliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung auch weiterhin keinen Betriebsausgabenabzug eröffnet.

    b) Die Klägerin meint, das FG habe mit seiner Kurzmitteilung vom 11. Juli 2007 zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufteilung der Aufwendungen der Klägerin nach Zeitanteilen möglich sei, weil es die Beteiligten dort um Mitteilung gebeten habe, ob ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Verfahren GrS 1/06 beantragt werde.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Anfrage, ob ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Verfahren GrS 1/06 beantragt werde, jedoch nicht --weder ausdrücklich noch konkludent-- die Aussage entnommen werden, dass die Aufwendungen der Klägerin nach Zeitanteilen aufzuteilen seien.

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09
    Denn die Frage, ob eine Auslandsreise aus betrieblichen oder privaten Gründen unternommen worden ist, ist auf Grund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 101, unter C.III.2.a der Gründe, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C.II.2.

    Zudem hat der Große Senat in diesem Beschluss grundsätzlich (unter C.III.4.e der Gründe) an den in seinem Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C.II.1.

    Das FG hat seiner Würdigung die im Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 genannten Abgrenzungsmerkmale zugrunde gelegt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reise der Gesellschafter der Klägerin überwiegend privat veranlasst war.

  • BFH, 06.06.2006 - III B 202/05

    Kindergeld: Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten

    Auszug aus BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09
    Als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt auch dieser Zulassungsgrund voraus, dass über eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage zu entscheiden ist (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653, m.w.N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09
    Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1992  1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2006 - VII B 326/04

    "nachträgliche" Divergenz

    Auszug aus BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09
    b) Es liegt ferner keine nachträgliche Divergenz (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VII B 326/04, BFH/NV 2006, 1108) zum Beschluss des Großen Senats des BFH in DStR 2010, 101 vor.
  • BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08

    Keine Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts bei Abgrenzung von

    Auszug aus BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09
    Dies vermag die Zulassung der Revision jedoch grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (z.B. Senatsbeschluss vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37).
  • BFH, 28.08.2008 - V B 72/07

    Abfindungszahlung als steuerfreie Grundstückslieferung?

    Auszug aus BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09
    Auch darf sich die Bedeutung der Sache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2008 V B 72/07, BFH/NV 2008, 1898, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags zur Begründung einer

    Auszug aus BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09
    a) Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840, m.w.N.).
  • BFH, 05.09.2006 - IV B 128/05

    Auslegung von VA

    Auszug aus BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09
    Hierzu hätte sie einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der Entscheidung andererseits, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2006 IV B 128/05, BFH/NV 2007, 243, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 255/07

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise

    Auszug aus BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09
    Das Finanzgericht (FG) verneinte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 996 veröffentlichten Urteil die betriebliche Veranlassung der Reisekosten, da weder ein betrieblicher Anlass für die Reise bestanden habe, noch das Reiseprogramm oder die Reiseroute von betrieblichem Interesse gewesen sei.
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Greifen nämlich wie im Streitfall die --für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden-- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflichen und privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH insgesamt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880).
  • FG München, 21.10.2010 - 5 K 42/08

    Berufliche Veranlassung der Reiseaufwendungen zur Besteigung der Seven Summits

    Der Abzug der Reisekosten setzt danach voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 880 und vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121).

    d) Der BFH hat eine betriebliche Veranlassung bei Auslandsreisen zur Werbung neuer Mandanten nicht bejaht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 880).

    Auslösendes Moment für die Reisen war das private Interesse am Bergsteigen (von Kindheit an, vgl. z.B. dazu .... Artikel über einen Diavortrag des Klägers) mit dem ein nicht zu vernachlässigender privater Erkenntnis- und Erlebniswert verbunden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 880 und BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R 66/04, BFHE 229, 215, BStBl II 2010, 685, wonach der BFH nicht beanstandet hat, dass die sportpraktischen Veranstaltungen für Ärzte im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung zum Sportmediziner dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet worden sind).

  • BFH, 28.03.2011 - VI B 31/11

    Lohn durch Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen eines angestellten

    Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG herauszuarbeiten und tragenden Rechtssätzen einer zu gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt ergangenen anderen Entscheidung gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880).
  • BFH, 29.12.2010 - IV B 46/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung,

    Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) herauszuarbeiten und tragenden Rechtssätzen einer zu gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt ergangenen anderen Entscheidung gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880).
  • BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10

    Beginn der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung, Darlegung der

    Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG herauszuarbeiten und tragenden Rechtssätzen einer zu gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt ergangenen anderen Entscheidung gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880).
  • FG Münster, 05.05.2010 - 9 K 2753/07

    Betriebsausgabenabzug für Auslandsreisen

    Greifen allerdings die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer betrieblich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch weiterhin nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in DStR 2010, 101, unter C.III.4.c; BFH-Beschluss vom 5.2.2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12

    Betriebsstättenbegriff i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Greifen nämlich die nicht unbedeutenden betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH insgesamt nicht in Betracht (vgl. z. B.: BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010 Seite 880; BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 243/11, BFH/NV 2012 Seite 1597; BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013 Seite 808).
  • FG Hamburg, 29.06.2012 - 3 K 86/11

    Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare

    b) Reisekosten sind dann Betriebsausgaben, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880; vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121).
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