Weitere Entscheidung unten: BFH, 29.01.2010

Rechtsprechung
   BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09   

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https://dejure.org/2010,6408
BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09 (https://dejure.org/2010,6408)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2010 - VIII B 88/09 (https://dejure.org/2010,6408)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 (https://dejure.org/2010,6408)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • openjur.de

    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56 Abs 1
    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Bundesfinanzhof

    Übermittlung der Rechstmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 FGO
    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rewis.io

    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rewis.io

    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1
    Rechtzeitigkeit eines eine Minute vor Fristablauf an einen Internetdienstanbieter zur Versendung als Telefax übermittelten Schriftsatzes bei mehreren Minuten später erfolgtem Eingang beim gerichtlichen Empfangsgerät; Gewöhnliche Übertragungszeit eines Telefaxes von ...

  • datenbank.nwb.de

    Übermittlung einer Rechtsmittelbegründung per Telefax um 23:59:00 Uhr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 919
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03

    Revisionsbegründung; Übermittelung per Telefax

    Auszug aus BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09
    Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349).

    Es ist kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss, wenn das Empfangsgerät in den Abendstunden und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 519).

  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auszug aus BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09
    Dabei entspricht die Handhabung im BFH hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Eingangs des per Telefax übersandten Begründungsschriftsatzes den durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aufgestellten Grundsätzen, wonach es entscheidend nicht erst auf den Ausdruck des per Telefax übermittelten Schriftsatzes, sondern bereits auf den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefaxgerät des Gerichts noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist ankommt (vgl. BGH-Beschluss vom 25. April 2006 IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2263).
  • BFH, 02.03.2000 - VII B 137/99

    Aufgabe beim Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09
    Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349).
  • BFH, 20.12.2006 - I B 70/06

    Fristgebundener Schriftsatz; Übermittlung per Telefax

    Auszug aus BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09
    Die Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor Fristablauf vollständig eingegangen ist (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 70/06, BFH/NV 2007, 929; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 20 "Telefax", m.w.N.).
  • BFH, 24.04.2008 - IX B 164/07

    Ablauf der NZB-Begründungsfrist; Eingangszeitpunkt von Telefax-Sendungen;

    Auszug aus BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09
    Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Damit sind die gegenwärtigen technischen Gegebenheiten auch nach der Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2003 - VII R 9/03 -, BFH/NV 2004, S. 519 ; Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 -, BFH/NV 2010, S. 919; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - BVerwG 7 B 18/10 -, juris) hinreichend beachtet.
  • BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per

    Zwar trifft der Einwand der Rechtsbeschwerde zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Eine Partei muss vielmehr nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BVerfG, NJW 2000, 574; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist - wie auch die Rechtsbeschwerde an anderer Stelle zutreffend sieht - daher kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5 mwN).

  • BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14

    Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt daraus die Versäumung der Begründungsfrist (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919; vom 21. August 2012 X B 6, 7/12, BFH/NV 2013, 385, jeweils m.w.N.).

    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt, ist eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass für den Fall einer Belegung des Empfangsgeräts ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2014  1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126; BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2015  9 BN 2.14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 806; BGH-Beschluss vom 27. November 2014 III ZB 24/14, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 323; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Dabei kommt es für die zusätzliche Berücksichtigung des Sicherheitszuschlags nicht darauf an, ob sich die Telefaxübertragung tatsächlich wegen einer Belegung des Empfangsgeräts verlängert hat (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 919).

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Dieser Sicherheitszuschlag beträgt etwa 20 Minuten (BVerfGE 135, 126, 139 f., Rn. 36 ff; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 8; vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, Rn. 6).
  • BFH, 09.01.2012 - I B 66/11

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung durch Telefax

    NV: Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze muss der Absender eines Telefaxes dafür Sorge tragen, dass mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen wird, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorganges noch vor Fristablauf gerechnet werden kann (Anschluss an BFH-Beschluss vom 28.1.2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919).

    Da es auf den vollständigen Eingang beim Empfänger ankommt, muss der Absender eines Telefax mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919).

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZB 14/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei

    Dabei muss eine Partei nach ständiger Rechtsprechung Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BVerfGE 135, 126, 139 f. Rn. 34; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10, vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14 und vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (vgl. BVerfGE 135, 126, 140 Rn. 36; BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13, juris Rn. 3, vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14, juris Rn. 3 f. und vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO und vom 26. Januar 2017, aaO; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 392 Rn. 2; BFH, BFH/NV 2004, 519, 520, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5 und BFH/NV 2016, 214 Rn. 6).

  • BFH, 08.07.2011 - III B 7/10

    Fristwahrung bei fristgebundenen Schriftsätzen - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich jedoch nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919, m.w.N.).

    Es ist kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefaxes nicht rechnen muss, wenn das Empfangsgerät in den Abendstunden und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 919, m.w.N.).

  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

    Dabei ist es kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss, wenn das Empfangsgerät in den Abendstunden und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist (BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 - BFH/NV 2010, 919).
  • BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per

    Eine Partei muss nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BGH aaO Rn. 10; BVerfG aaO und NJW 2007, 2838; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.01.2015 - 9 BN 2.14

    Abwassersatzung; Abwasserbeitrag; Abwassergebühr; Globalrechnung;

    Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag in einer Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Empfangsgerät gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen anderer ebenfalls fristgebundener Sendungen belegt sein kann (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 a.a.O. Rn. 38; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 - juris Rn. 5).
  • BFH, 17.07.2014 - XI B 8/14

    Verspätete Telefaxübermittlung einer Beschwerdebegründungsschrift

  • BFH, 15.11.2012 - XI B 70/12

    Keine Wiedereinsetzung bei Störung im Telefaxgerät und fehlender Absicherung

  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 55/19 B

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem SGB XII

  • OLG München, 17.03.2015 - 19 U 4563/14

    Erfolgloser Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der

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Rechtsprechung
   BFH, 29.01.2010 - III B 50/09   

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https://dejure.org/2010,5492
BFH, 29.01.2010 - III B 50/09 (https://dejure.org/2010,5492)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2010 - III B 50/09 (https://dejure.org/2010,5492)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2010 - III B 50/09 (https://dejure.org/2010,5492)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Unzureichende Sachaufklärung wegen unterbliebener Zeugeneinvernahme

  • openjur.de

    Unzureichende Sachaufklärung wegen unterbliebener Zeugeneinvernahme

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Unzureichende Sachaufklärung wegen unterbliebener Zeugeneinvernahme

  • Bundesfinanzhof

    Unzureichende Sachaufklärung wegen unterbliebener Zeugeneinvernahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Unzureichende Sachaufklärung wegen unterbliebener Zeugeneinvernahme

  • rewis.io

    Unzureichende Sachaufklärung wegen unterbliebener Zeugeneinvernahme

  • rewis.io

    Unzureichende Sachaufklärung wegen unterbliebener Zeugeneinvernahme

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 Abs. 1
    Kindergeldanspruch bei Nichtbestehen der Ausbildungsprüfung und ernsthafter Vorbereitung auf die Wiederholung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Unzureichende Sachaufklärung wegen unterbliebener Zeugeneinvernahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 919
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.04.2006 - X B 162/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 29.01.2010 - III B 50/09
    Insoweit hätte es jedoch eines substantiierten Vortrags bedurft, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692).
  • BFH, 22.05.2007 - X B 143/06

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Mitwirkungspflicht der Beteiligten

    Auszug aus BFH, 29.01.2010 - III B 50/09
    Insoweit hätte es jedoch eines substantiierten Vortrags bedurft, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692).
  • BFH, 17.02.2012 - V B 77/11

    Zur Vereidigung von Zeugen

    Insoweit hätte es jedoch eines substantiierten Vortrags bedurft, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach § 120 FGO Ausführungen dazu erforderlich, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären sollen, warum die Klägerin nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, warum sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.01.2010 - III B 50/09, BFH/NV 2010, 919, Rz 6; vom 12.12.2012 - XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705, Rz 34; vom 19.12.2016 - XI B 57/16, BFH/NV 2017, 599, Rz 18; vgl. auch Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 70).
  • BFH, 19.12.2016 - XI B 57/16

    Klage auf Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung an das FG im

    aa) Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, muss vom Beschwerdeführer vorgetragen werden, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, warum ein Beschwerdeführer nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, warum sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705).
  • BFH, 04.03.2020 - XI B 30/19

    Zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung

    Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, hätte der fachkundig vertretene Kläger vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das FG habe aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen habe erheben müssen, weshalb er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und weshalb sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich habe aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.01.2010 - III B 50/09, BFH/NV 2010, 919, Rz 6; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 6; in BFH/NV 2013, 220, Rz 10).
  • BFH, 12.12.2012 - XI B 70/11

    Haftung eines Kommanditisten; Bindung an tatsächliche Feststellungen; Verletzung

    Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, hätte der von einem Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, warum er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und warum sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 6).
  • BFH, 14.10.2011 - III B 202/10

    Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes bei Fortzug mit der Familie wegen

    Denn sie hätte einen substantiierten Vortrag erfordert, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692; vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919).
  • BFH, 29.05.2011 - II B 133/10

    Anteilserwerb als Grunderwerbsteuer auslösender Vorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG i.

    Insoweit wäre substantiiert vorzutragen gewesen, welche Beweise das FG auch ohne Antrag hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2014 - XI B 133/13

    Ankündigung weiteren Sachvortrags nach Schluss der mündlichen Verhandlung - Rüge

    Auch mit dem Vortrag, das FG habe der Klägerin aufgrund des Verlaufs der Beweisaufnahme Gelegenheit geben müssen, Auslandszeugen beizubringen, was im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 30. Mai 2011 XI B 90/10 (BFH/NV 2011, 1479) einen Verfahrensfehler darstelle, ist kein Verfahrensfehler ordnungsgemäß dargelegt; denn wenn mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht wird, das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, muss u.a. vorgetragen werden, warum ein Beschwerdeführer nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705).
  • BFH, 05.12.2013 - XI B 1/13

    Richterliche Hinweispflicht

    Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, muss deshalb vorgetragen werden, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, warum ein Beschwerdeführer nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und warum sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705).
  • BFH, 12.10.2012 - XI B 51/12

    Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, hätte die von einem Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das FG habe aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen habe erheben müssen, weshalb sie nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und weshalb sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich habe aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, n.v., juris, unter II.1.a).
  • BFH, 30.08.2010 - III B 162/09

    Sachaufklärungspflicht und Feststellung ausländischen Rechts

  • BFH, 18.07.2012 - V B 99/11

    Zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge

  • BFH, 09.11.2011 - V B 70/11

    Verfahrensfehler: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

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