Rechtsprechung
   BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10958
BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09 (https://dejure.org/2011,10958)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2011 - IV B 139/09 (https://dejure.org/2011,10958)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2011 - IV B 139/09 (https://dejure.org/2011,10958)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,10958) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a. F. ist nicht mehr klärungsbedürftig - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. ist nicht mehr klärungsbedürftig; Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32c Abs 2 S 2 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
    Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. ist nicht mehr klärungsbedürftig - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. ist nicht mehr klärungsbedürftig - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32c Abs 2 S 2 Nr 2 EStG 1997 vom 24.03.1999, Art 3 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. ist nicht mehr klärungsbedürftig - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. ist nicht mehr klärungsbedürftig - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. ist nicht mehr klärungsbedürftig - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Revision bzgl. der Vereinbarkeit von § 32c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG i.d.F. vom StEntlG 1999/2000/2000 mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 a.F. nicht klärungsbedürftig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Keine Zulassung der Revision bzgl. der Vereinbarkeit einer auslaufenden Rechtsnorm mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG mangels grundsätzlicher Bedeutung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1125
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 133/07

    Keine Tarifbegrenzung für Umwandlungsgewinne - Entscheidung über die Zulassung

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 133/07, BFH/NV 2009, 135, m.w.N.).

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es im Regelfall, wenn die Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft und nicht besondere Gründe geltend gemacht werden, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 135, m.w.N.).

    Eine derartige Rechtsfrage hat jedenfalls dann keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Frage noch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte, oder wenn eine Vorschrift nicht durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung ersetzt wurde, die umstrittene Rechtsfrage also auch für eine Nachfolgeregelung ohne Bedeutung ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186; vom 4. Juni 2009 IV B 108/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R854; in BFH/NV 2009, 135, jeweils m.w.N.).

    Insoweit handelt es sich --auch aus der Sicht des Zeitpunkts der Einlegung der Beschwerde-- um seit Jahren ausgelaufenes Recht (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 135).

    Indes bestehen zwischen beiden Vorschriften grundlegende Unterschiede (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 135).

    Des Weiteren bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf einen unzureichenden Individualrechtsschutz bei auslaufendem Recht, weil die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dem Allgemeininteresse dient (näher hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 135).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
    Indes kann offenbleiben, ob die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage --anders als diese meint-- durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99 (BVerfGE 116, 164) geklärt ist und ob die vom Finanzgericht (FG) auf der Grundlage jener Entscheidung und insbesondere unter Hinweis auf den Gesichtspunkt der Abschirmung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft (hier zugleich Organgesellschaft) angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen tragen.

    b) Demgegenüber trägt die Klägerin sinngemäß vor, dass die im BFH-Beschluss in BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661 nicht abschließend entschiedene Rechtsfrage auch durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164 nicht geklärt sei und dass das FG die für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkannt und den Rechtsstreit falsch entschieden habe.

    Dies gilt insbesondere für die Auffassung des FG, dass auch die Regelung des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. durch die in dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164 als sachlicher Differenzierungsgrund angeführte "Abschirmung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern" gerechtfertigt sei.

    Soweit damit grundsätzlich die "in der abgeschirmten Vermögenssphäre entstandene eigenständige und objektive Leistungsfähigkeit" (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, unter C.III.1.b der Gründe) der Organgesellschaft den Maßstab einer Gewerbesteuerbelastung bilden soll und nicht die Leistungsfähigkeit des Organträgers, ist die Berufung des FG auf die auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 14/23, S. 182, bzw. BTDrucks 14/265, S. 183) betonte Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen durch die streitbefangene Regelung weder willkürlich noch greifbar gesetzeswidrig.

  • BFH, 11.06.2003 - IV B 47/03

    Tarifbegünstigung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
    Zwar hat auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 11. Juni 2003 IV B 47/03 (BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert (zur im Sinne der Klägerin erfolgten Auslegung und Anwendung der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des § 32c EStG durch Finanzverwaltung und Literatur z.B. Wendt, Finanz-Rundschau 2003, 842, m.w.N.).

    b) Demgegenüber trägt die Klägerin sinngemäß vor, dass die im BFH-Beschluss in BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661 nicht abschließend entschiedene Rechtsfrage auch durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164 nicht geklärt sei und dass das FG die für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkannt und den Rechtsstreit falsch entschieden habe.

  • BFH, 04.06.2009 - IV B 108/07

    Verlust der Unternehmensidentität bei Übertragung des Betriebs von einer

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
    Eine derartige Rechtsfrage hat jedenfalls dann keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Frage noch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte, oder wenn eine Vorschrift nicht durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung ersetzt wurde, die umstrittene Rechtsfrage also auch für eine Nachfolgeregelung ohne Bedeutung ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186; vom 4. Juni 2009 IV B 108/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R854; in BFH/NV 2009, 135, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.10.2009 - III B 6/08

    Korrektur des Zusammenveranlagungsbescheids für einen geschiedenen

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
    Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2009 III B 6/08, BFH/NV 2010, 176, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2002 - IV B 110/00

    Grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
    Eine derartige Rechtsfrage hat jedenfalls dann keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Frage noch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte, oder wenn eine Vorschrift nicht durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung ersetzt wurde, die umstrittene Rechtsfrage also auch für eine Nachfolgeregelung ohne Bedeutung ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186; vom 4. Juni 2009 IV B 108/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R854; in BFH/NV 2009, 135, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.07.2005 - VI B 150/04

    Urteilsbegründung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
    Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025).
  • BFH, 30.09.2010 - IX B 66/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge materiell-rechtlicher Fehler

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
    Auch die Rüge solcher Fehler rechtfertigt indessen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2010 IX B 66/10, BFH/NV 2010, 2296, und vom 24. November 2010 VI B 32/10, juris).
  • BFH, 24.11.2010 - VI B 32/10

    Grundsätzliche Bedeutung nur bei Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage - Zahlungen

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
    Auch die Rüge solcher Fehler rechtfertigt indessen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2010 IX B 66/10, BFH/NV 2010, 2296, und vom 24. November 2010 VI B 32/10, juris).
  • BFH, 30.11.2010 - VI B 100/10

    Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes trotz mehrjähriger Auslandstätigkeit -

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
    Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH aber nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "ob" und ggf. "wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 VI B 100/10, juris).
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG

    Bildet den Maßstab der Gewerbesteuerbelastung die in der abgeschirmten Vermögenssphäre entstandene eigenständige und objektive Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft, so scheidet zugleich die gewerbesteuerliche Entlastung einer Personen(ober)gesellschaft als Organträger bzw. der an ihr mitunternehmerisch beteiligten "Schlussgesellschafter" aus (vgl. zu der vergleichbaren Problematik bei § 32c EStG a.F. auch BFH-Beschluss vom 2. März 2011 IV B 139/09, BFH/NV 2011, 1125).
  • BFH, 29.08.2013 - XI B 79/12

    Umsatzsteuertarif bei Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem

    a) Eine von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht oder ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts; die Entscheidung des FG muss auf der Abweichung beruhen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. März 2011 IV B 139/09, BFH/NV 2011, 1125; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 176, 185).
  • BFH, 17.03.2015 - XI B 11/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Den geltend gemachten Zulassungsgründen ist gemein, dass sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen müssen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, Rz 29 zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts; z.B. BFH-Beschluss vom 2. März 2011 IV B 139/09, BFH/NV 2011, 1125, unter 3. zum Zulassungsgrund der Divergenz).
  • BFH, 08.02.2012 - IV B 13/11

    Nichtzulassungsbeschwerde: keine Übertragung der Rechtsprechung zur

    Der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt von vornherein nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil und die behauptete Divergenzentscheidung zum gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 IV B 139/09, BFH/NV 2011, 1125).
  • BVerfG, 28.10.2011 - 2 BvR 858/11

    Kammerbeschluss ohne Begründung

    unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. März 2011 - IV B 139/09 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Oktober 2009 - 1 K 138/2008 -, c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Kulmbach vom 2. Januar 2008 - 229/168/00502 RB01/1 -, d) die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 und 2000 des Finanzamtes Kulmbach vom 10. Februar 2004 - 229/168/00502 P12/1 -, 2. mittelbar gegen § 32c Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht