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   BFH, 18.04.2011 - VIII B 140/10   

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https://dejure.org/2011,17566
BFH, 18.04.2011 - VIII B 140/10 (https://dejure.org/2011,17566)
BFH, Entscheidung vom 18.04.2011 - VIII B 140/10 (https://dejure.org/2011,17566)
BFH, Entscheidung vom 18. April 2011 - VIII B 140/10 (https://dejure.org/2011,17566)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Terminkollision - Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

  • openjur.de

    Terminkollision; Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

  • Bundesfinanzhof

    ZPO § 227 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 155, GG Art 103 Abs 1
    Terminkollision - Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

  • Bundesfinanzhof

    Terminkollision - Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 Abs 1 ZPO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Terminkollision - Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

  • rewis.io

    Terminkollision - Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

  • ra.de
  • rewis.io

    Terminkollision - Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155
    Pflicht eine Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung eines früher anberaumten Gerichtstermins als erheblicher Grund für die Verlegung eines zeitlich später anberaumten Termins

  • datenbank.nwb.de

    Verhandlungstermin bei einem anderen Gericht als erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminkollision - Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1183
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.01.2004 - VII B 122/03

    Recht auf Gehör: Ablehnung einer Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 18.04.2011 - VIII B 140/10
    Ein erheblicher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen anderen, insbesondere einen früher anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654; dasselbe gilt, soweit der Beteiligte --z.B. als Rechtsanwalt-- selbst einen anderen Termin wahrzunehmen hat, vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 91 Rz 4, m.w.N.).
  • BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - verweigerte

    Das gilt insbesondere für bereits früher anberaumte Gerichtstermine (BFH Beschlüsse vom 18.4.2011 - VIII B 140/10 - BFH/NV 2011, 1183 - Juris RdNr 5, und vom 13.12.2012 - III B 102/12 - BFH/NV 2013, 573 - Juris RdNr 4) , doch kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch erst später angesetzten Verhandlungen Vorrang zukommen (zu kurzfristig anberaumten Fortsetzungsterminen der Hauptverhandlung einer Großen Strafkammer vgl BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 4) .

    Eine solch minimale "Verschiebung" war schon unter Berücksichtigung der aufgezeigten räumlichen Entfernung zwischen LSG und SG von vornherein nicht geeignet, sowohl einen dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden "erschöpfenden und sachgerechten Vortrag" im Verfahren vor dem LSG (s hierzu BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 30) als auch eine angemessene Wahrnehmung des nachfolgenden Termins vor dem SG zu gewährleisten (vgl auch BFH Beschluss vom 18.4.2011 - VIII B 140/10 - BFH/NV 2011, 1183, Juris RdNr 4 - zur erforderlichen Berücksichtigung von Unwägbarkeiten hinsichtlich des pünktlichen Beginns und des zeitlichen Ablaufs von Gerichtsterminen) .

  • BFH, 14.01.2016 - III B 73/15

    Terminverlegung wegen Überschneidung mit einem anderen Gerichtstermin

    Eine nicht zu beseitigende Terminüberlagerung mit einem anderen Gerichtstermin stellt einen erheblichen Grund dar, wenn die andere Sache vorrangig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 III B 102/12, BFH/NV 2013, 573; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079; vom 18. April 2011 VIII B 140/10, BFH/NV 2011, 1183).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2018 - 10 A 62/17
    vgl. BFH, Beschlüsse vom 18. April 2011 - VIII B 140/10 -, juris, Rn. 3, und vom 9. Dezember 1992.
  • BFH, 13.12.2012 - III B 102/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer beantragten Termins

    Der Prozessbevollmächtigte hat indes trotz Aufforderung des FG weder glaubhaft gemacht, dass der von ihm in seinem Schreiben vom 7. Mai 2012 angeführte anderweitige Termin vor dem Familiengericht zum Zeitpunkt der Ladung durch das FG am 24. April 2012 bereits bestanden habe noch hat er dargelegt, dass eine Verlegung dieses Termins ausnahmsweise nicht möglich gewesen sei (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 18. April 2011 VIII B 140/10, BFH/NV 2011, 1183).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2013 - 2 K 395/09

    Teilwertabschreibung der Beteiligung am Betriebsunternehmen

    Ein erheblicher Grund kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen anderen, insbesondere einen früher anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen hat (BFH-Beschluss vom 18. April 2011 VIII B 140/10, BFH/NV 2011, 1183).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2013 - 2 K 1631/08

    Keine organisatorische Eingliederung einer GmbH mit 100%iger Anteilsinhaberschaft

    Ein erheblicher Grund kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen anderen, insbesondere einen früher anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen hat (BFH-Beschluss vom 18. April 2011 VIII B 140/10, BFH/NV 2011, 1183).
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