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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10   

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BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10 (https://dejure.org/2011,2732)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2011 - 1 StR 651/10 (https://dejure.org/2011,2732)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 1 StR 651/10 (https://dejure.org/2011,2732)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 41a EStG; § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO; § 28 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 2 StGB; § 52 StGB
    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei Schwarzlohnabrede (erforderliche Feststellungen; Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer; Differenzierung zwischen der Steuerhinterziehung auf Zeit und auf Dauer in der Strafzumessung); Konkurrenzen ...

  • lexetius.com

    AO § 370 Abs. 1; EStG § 41a; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 AO, § 41a EStG, § 267 Abs 1 S 1 StPO, § 267 Abs 3 S 1 StPO
    Steuerhinterziehung: Urteilsfeststellungen bei Hinterziehung von Lohnsteuern durch Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Schwarzlohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine Feststellungen zu individuellen Besteuerungsmerkmalen einzelner Arbeitnehmer i.R.e. Verurteilung eines Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer aufgrund einer das gesamte Gehalt umfassenden Schwarzlohnabrede; Keine Relevanz der Höhe der durch Arbeitnehmer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schwarzlohnabrede - Verurteilung des Arbeitgebers

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Urteilsfeststellungen bei Hinterziehung von Lohnsteuern durch Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Schwarzlohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Urteilsfeststellungen bei Hinterziehung von Lohnsteuern durch Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Schwarzlohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungen zu individuellen Besteuerungsmerkmalen einzelner Arbeitnehmer i.R.e. Verurteilung eines Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer aufgrund einer das gesamte Gehalt umfassenden Schwarzlohnabrede; Relevanz der Höhe der durch Arbeitnehmer verkürzten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schwarzlohnabrede: Zu den Feststellungen des Gerichts bei Hinterziehung durch den Arbeitgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwarzlohnabreden und die Strafbarkeit des Arbeitgebers

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Schwarzlohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen reduziert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 56, 153
  • NJW 2011, 2526
  • ZIP 2011, 972
  • NStZ 2011, 641
  • StV 2011, 485
  • BFH/NV 2011, 1277
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Der Umfang der tatbestandlich verkürzten Lohnsteuern bemisst sich gleichwohl nach deren Nominalbetrag (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Unsatzsteuervoranmeldungen BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 21 ff.), der bei vollumfänglich illegalen Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Schwarzlohns nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI (BGH, Urteil 14 vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285 ff.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16, 18; vgl. auch BFH/NV 2009, 1809 mwN), im Übrigen nach der jeweiligen Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers zu berechnen ist.

    Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Einkommensteuern nicht ohne weiteres möglich, kann das Tatgericht von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85, NStZ 1986, 79; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, NJW 1992, 2240).

  • BFH, 01.04.1999 - VII R 51/98

    Lohnsteueranrechnung bei verdecktem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Wurde die Lohnsteuer einbehalten, aber nicht an das Finanzamt abgeführt, besteht die Möglichkeit der Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur, wenn der Arbeitnehmer davon keine Kenntnis hatte (BFH, DStRE 1999, 864).

    Da der Arbeitnehmer auch in diesen Fällen die einbehaltene, aber nicht angemeldete und nicht abgeführte Lohnsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anrechnen kann - was u.U. gar zu einer Erstattung von Einkommensteuer führt, obwohl der Fiskus die zu erstattende Steuer überhaupt nicht vereinnahmt hat (vgl. BFH DStRE 1999, 864) - verbleibt es bei der Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG.

  • BFH, 24.11.1961 - VI 183/59 S

    Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei Aushilfskräften

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Während des laufenden Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer des einzelnen Lohnzahlungszeitraums, selbst wenn zu vermuten ist, dass eine entsprechende Jahreslohnsteuerschuld des Arbeitnehmers nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen wird (BFHE 74, 97 ff.).
  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 336/86

    Veranschlagung des Lohnaufwandes bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Die grundsätzlich für eine Hinterziehung auf Zeit sprechenden Gesichtspunkte des Lohnsteuerverfahrens, namentlich die Anrechung der einbehaltenen Lohnsteuer auf die vom Arbeitnehmer geschuldete Einkommensteuer, sind in diesen Fällen nicht gegeben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 24. September 1986 - 3 StR 336/86, NStZ 1987, 78).
  • BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94

    Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein besonderes

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Denn die in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht, die vorliegend für die Haupttäter als Arbeitgeber aus § 41a EStG folgte, ist kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1).
  • BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85

    Berechnung hinterzogener Lohnsteuer - Rückgängigmachung der durch die Anwendung

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Einkommensteuern nicht ohne weiteres möglich, kann das Tatgericht von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85, NStZ 1986, 79; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, NJW 1992, 2240).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Der Umfang der tatbestandlich verkürzten Lohnsteuern bemisst sich gleichwohl nach deren Nominalbetrag (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Unsatzsteuervoranmeldungen BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 21 ff.), der bei vollumfänglich illegalen Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Schwarzlohns nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI (BGH, Urteil 14 vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285 ff.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16, 18; vgl. auch BFH/NV 2009, 1809 mwN), im Übrigen nach der jeweiligen Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers zu berechnen ist.
  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 448/01

    Verurteilung ehemaliger Präsidiumsmitglieder des Fußballvereins Eintracht

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Wird sowohl die Hinterziehung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber als auch dessen Beteiligung an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch den Arbeitnehmer geahndet, muss das Tatgericht zudem erkennbar zum Ausdruck bringen, dass es sich dem Verhältnis von Lohn- und Einkommensteuer bewusst war; die Höhe der durch die einzelnen Hinterziehungstaten verkürzten Steuern darf namentlich nicht addiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 5 StR 448/01, NStZ 2002, 485, 487).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Der Umfang der tatbestandlich verkürzten Lohnsteuern bemisst sich gleichwohl nach deren Nominalbetrag (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Unsatzsteuervoranmeldungen BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 21 ff.), der bei vollumfänglich illegalen Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Schwarzlohns nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI (BGH, Urteil 14 vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285 ff.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16, 18; vgl. auch BFH/NV 2009, 1809 mwN), im Übrigen nach der jeweiligen Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers zu berechnen ist.
  • BGH, 08.01.1975 - 2 StR 567/74

    Verurteilung eines Tatbeteiligten als Gehilfen bei Fehlen von besonderen

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10
    Hiervon hätte nur dann abgesehen werden können, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten allein schon wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54; BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, wistra 1988, 303; BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109).
  • BGH, 01.03.2005 - 2 StR 507/04

    Konkursverschleppung (Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; Überschuldungsstatus);

  • BGH, 22.04.1988 - 2 StR 111/88

    Veruntreuung von Geld einer Spielbank durch Croupiers - Nichtvorliegen der

  • BFH, 26.07.1974 - VI R 24/69

    Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nach bestandskräftiger Veranlagung des

  • BFH, 29.07.2009 - VI B 99/08

    Ermittlung der Lohnsteuer nach § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG

  • BGH, 26.04.1988 - 1 StR 43/88

    Ursächlichkeit des Täuschungsverhaltens für den Schadenseintritt - Auswirkungen

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats beim Vorliegen vollumfänglich illegaler Beschäftigungsverhältnisse der Umfang hinterzogener Lohnsteuer grundsätzlich anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (vgl. § 39c EStG) zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13 Rn. 31; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 16 ff.).

    In diesen Fällen ist eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu den Konstellationen der Teilschwarzlohnzahlungen (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16 Rn. 24; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 Rn.14 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 19) oder der Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 15) nicht gerechtfertigt, so dass der Umfang hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge anhand der tatsächlich gegebenen Lohnsteuerklasse der Pflegekräfte hätte ermittelt werden müssen.

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Wenn die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer im konkreten Fall bekannt sind, muss der Umfang vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge anhand der Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmer ermittelt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 36 f.; vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16 Rn. 24; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 19).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Objektive Umstände, wie die Vermögensbetreuungspflicht in § 266 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316, 317 und vom 26. November 2008 - 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102), die Arbeitgebereigenschaft bei § 266a StGB (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 222; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, wistra 2011, 344, 346 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155) sowie die für die täterschaftliche Begehung des § 283 StGB erforderliche Pflichtenstellung als Schuldner (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1 StR 423/17, wistra 2018, 437, 438 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118), können täterbezogen sein, wenn sie eine besondere Pflichtenstellung höchstpersönlicher Art umschreiben.

    Für die von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Bezug genommene Pflichtenlage legt der Senat diese allerdings - entgegen seiner bisherigen und von dem Landgericht aus dessen Sicht zutreffend angewendeten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1; bestätigt durch Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155; vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 231; Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 223) - dahingehend aus, dass für das auf eine außerstrafrechtliche Pflicht rekurrierende Straftatmerkmal der "Pflichtwidrigkeit' maßgeblich ist, dass es im Einzelfall eine besondere Pflichtenstellung des Täters beschreibt und damit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB darstellt.

  • BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung;

    Von einer solchen doppelten Strafrahmenmilderung kann in Fällen der vorliegenden Art nur dann abgesehen werden, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten allein wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54 f.; vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118, und vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 223).
  • BGH, 11.05.2017 - 1 StR 35/17

    Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt in die Hauptverhandlung für eine

    Eine weitere Milderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB neben der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB ist in dieser Konstellation nur dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, NStZ 2011, 645 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950).
  • BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer, von Umsatzsteuer und von

    Die Strafe hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wäre auch gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen, da beim Angeklagten F. das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, ZIP 2011, 972 mwN).
  • BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (Voraussetzungen;

    Dies gilt sowohl hinsichtlich des tatbestandlichen Hinterziehungsumfangs als auch hinsichtlich des der Strafzumessung zu Grunde zu legenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153).
  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 126/23

    Bestimmen des Schuldumfangs bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung nach dem

    Die Hochrechnung auf das Bruttoarbeitsentgelt konnte nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund des Vorliegens vollumfänglich illegaler Beschäftigungsverhältnisse anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (§ 39 c EStG) erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 16 ff.; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 37).
  • BGH, 08.08.2012 - 1 StR 296/12

    Wirksame Anklageschrift und wirksamer Eröffnungsbeschluss (Berechnungsdarstellung

    Zwar bestimmt sich bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen der der Strafzumessung zugrunde zu legende Nominalbetrag verkürzter Lohnsteuer auf der Grundlage des gezahlten Schwarzlohns nur dann nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI, wenn in Fällen vollumfänglicher Schwarzlohnzahlungen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vorlag (§ 39c EStG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung) bzw. ihm die dem Arbeitnehmer zugeteilte Identifikationsnummer nicht bekannt war (§ 39c EStG), im Übrigen (Teilschwarzlohnzahlungen) nach der jeweiligen - unschwer feststellbaren - Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 mwN; zu geringfügig entlohnten Beschäftigten vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

    Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten allein schon wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54; vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, wistra 1988, 303; vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155).

    Allerdings ist bei dem Angeklagten K. ohnehin nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB der Strafzumessung der allein nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu Grunde zu legen; denn die in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht, die vorliegend für den Haupttäter als Arbeitgeber aus § 41a EStG folgte, ist kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155).

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 86/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer für ausländische Arbeitnehmer

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 652/10

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlern zu Lasten des Angeklagten

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2380
BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 (https://dejure.org/2011,2380)
BVerfG, Entscheidung vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 (https://dejure.org/2011,2380)
BVerfG, Entscheidung vom 06. April 2011 - 1 BvR 1765/09 (https://dejure.org/2011,2380)
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  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und BKGG andererseits mit Gleichheitssatz vereinbar - Substantiierungsanforderungen an Rüge einer unterlassenen Richtervorlage gem Art 100 Abs 1 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 155 Abs 4 AO 1977, § 173 AO 1977
    Nichtannahmebeschluss: Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und BKGG andererseits mit Gleichheitssatz vereinbar - Substantiierungsanforderungen an Rüge einer unterlassenen Richtervorlage gem Art 100 Abs 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Keine verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG); Steuerliche Freistellung des existentiellen Bedarfs für die Kinder aller ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und BKGG andererseits mit Gleichheitssatz vereinbar - Substantiierungsanforderungen an Rüge einer unterlassenen Richtervorlage gem Art 100 Abs 1 GG

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und BKGG andererseits mit Gleichheitssatz vereinbar - Substantiierungsanforderungen an Rüge einer unterlassenen Richtervorlage gem Art 100 Abs 1 GG

  • rechtsportal.de

    Keine verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem EStG gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem BKGG; Steuerliche Freistellung des existentiellen Bedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen auf Grundlage des Grundsatzes der ...

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung von nach dem EStG festgesetztem Kindergeld nur aufgrund der Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung nicht des SGB X

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 865
  • NVwZ-RR 2011, 627
  • BFH/NV 2011, 1277
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110, 412 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 122, 210 ; 125, 1 ; stRspr).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ).

    Denn Gesetze, die Massenvorgänge betreffen, dürfen, um praktikabel zu sein, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen (vgl. BVerfGE 96, 1 ; 101, 297 ; 110, 412 ).

    Für den Bereich des Kindergelds hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Grundsatz der horizontalen Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1GG die volle steuerliche Freistellung des existentiell notwendigen Bedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen verlangt (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 99, 246 ; 110, 412 ; 124, 282 ).

    Für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienleistungsausgleich zu verwirklichen ist, besteht im Übrigen grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 110, 412 ).

    Es war daher zumindest nicht verfassungswidrig, die Gewährung von Kindergeld, die gemäß § 31 Satz 2 EStG im überschießenden Bereich eine sozialrechtliche Förderung der Familie darstellt (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ), auch verfahrenstechnisch in diesem Zusammenhang und an dieser Stelle mitzuregeln.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 entschieden, dass bei unterschiedlichen Regelungssystemen für eine Materie auch bei Begünstigungen keine Schlechterstellung vorgenommen werden dürfe.

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ).

    Die Regelung des Familienleistungsausgleichs im Einkommensteuergesetz bot sich schon deshalb für den Gesetzgeber an, weil jedenfalls die Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder im Einkommensteuerrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfGE 99, 246 ; 112, 164 ).

    So hat der Gesetzgeber die Regelungen des Familienleistungsausgleichs in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt (vgl. BVerfGE 112, 164 ).

    Es war daher zumindest nicht verfassungswidrig, die Gewährung von Kindergeld, die gemäß § 31 Satz 2 EStG im überschießenden Bereich eine sozialrechtliche Förderung der Familie darstellt (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ), auch verfahrenstechnisch in diesem Zusammenhang und an dieser Stelle mitzuregeln.

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110, 412 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 122, 210 ; 125, 1 ; stRspr).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris, Rn. 45; siehe auch BVerfGE 88, 87 ; 98, 365 ; 121, 317 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a.-, juris, Rn. 83).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 39 ; 125, 1 ; stRspr).

    Außerdem darf die gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 268 ; 117, 1 ; 122, 39 ; 123, 1 ).

    aa) Wird Kindergeld auf Grundlage der Regelungen des Einkommensteuergesetzes gewährt, wie dies bei nahezu 99 % der Kindergeldgewährungen der Fall ist (vgl. BVerfGE 122, 39 m.w.N.), so finden neben den speziellen Korrekturnormen des steuerlichen Kindergeldrechts in § 70 Abs. 2 bis 4 EStG die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufhebung von Steuerverwaltungsakten nach §§ 129, 172 ff. AO über § 155 Abs. 4 AO, § 31 Satz 3 EStG Anwendung.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
    Für den Bereich des Kindergelds hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Grundsatz der horizontalen Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1GG die volle steuerliche Freistellung des existentiell notwendigen Bedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen verlangt (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 99, 246 ; 110, 412 ; 124, 282 ).

    Die Regelung des Familienleistungsausgleichs im Einkommensteuergesetz bot sich schon deshalb für den Gesetzgeber an, weil jedenfalls die Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder im Einkommensteuerrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfGE 99, 246 ; 112, 164 ).

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110, 412 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 122, 210 ; 125, 1 ; stRspr).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ).

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110, 412 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 122, 210 ; 125, 1 ; stRspr).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 39 ; 125, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 39 ; 125, 1 ; stRspr).

    Außerdem darf die gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 268 ; 117, 1 ; 122, 39 ; 123, 1 ).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 39 ; 125, 1 ; stRspr).

    Außerdem darf die gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 268 ; 117, 1 ; 122, 39 ; 123, 1 ).

  • BVerfG, 16.12.1982 - 1 BvR 1465/82
    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
    Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. dazu auch die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1982 - 1 BvR 1465/82 -, Information StW 1983, 313 und vom 2. März 1984 - 1 BvR 23/84 -, HFR 1984, 434).
  • BVerfG, 02.03.1984 - 1 BvR 23/84
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05

    Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BFH, 19.11.2008 - III R 108/06

    Sozialrechtliche Regelungen über Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

    Kann das Fachgericht im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis gelangen, das Gesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar, hat es diese Interpretation seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32 mwN, NVwZ-RR 2011, 387; siehe auch 6. April 2011 - 1 BvR 1765/09 - Rn. 39, HFR 2011, 812; vgl. ferner BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 15/10 - Rn. 22; aA wohl Höpfner NZA 2011, 893, 898 mwN aus dem Schrifttum, der für seine Auffassung ua. Voßkuhle AöR 125 [2000], 177 zitiert, aber kenntlich macht, dass diese Ansicht der bisherigen st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts widerspricht ) .
  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    aa) Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I.; vom 6. April 2011  1 BvR 1765/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 812, unter IV.2.a; Jehlin, a.a.O., S. 151 f.).
  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I.; vom 6. April 2011  1 BvR 1765/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 812, unter IV.2.a).
  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 15/10

    Status angestellter Wirtschaftsprüfer

    Kann das Fachgericht im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis gelangen, das Gesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar, hat es diese Interpretation seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32 mwN, NVwZ-RR 2011, 387; siehe auch 6. April 2011 - 1 BvR 1765/09 - Rn. 39, HFR 2011, 812) .

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl. etwa BVerfG 6. April 2011 - 1 BvR 1765/09 - Rn. 41 mwN, HFR 2011, 812) .

    Gesetze, die Massenvorgänge betreffen, dürfen, um praktikabel zu sein, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen (vgl. zB BVerfG 6. April 2011 - 1 BvR 1765/09 - Rn. 42 mwN, HFR 2011, 812) .

    Außerdem darf die gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfG 6. April 2011 - 1 BvR 1765/09 - Rn. 42 mwN, aaO) .

  • BFH, 18.12.2013 - I B 85/13

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. -

    Denn eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I.; vom 6. April 2011  1 BvR 1765/09, HFR 2011, 812, unter IV.2.a).
  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

    aaa) Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181; vom 6. April 2011  1 BvR 1765/09, BFH/NV 2011, 1277).
  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z. B. BVerfG-Beschluss vom 06.04.2011, 1 BvR 1765/09, HFR 2011, 812 m. w. N.).
  • BFH, 11.02.2015 - I R 3/14

    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung -

    Er kann sich nicht der Ansicht der Klägerin anschließen, dass die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. deshalb Art. 3 GG verletze, weil sie die Rückgewähr von Kapitalrücklagen den Gewinnausschüttungen gleichstelle und damit wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandle (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Mai 2013  2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377); vielmehr ist der Gesetzgeber auch unter diesem Gesichtspunkt berechtigt, zur Bewältigung einer Vielzahl von Verwaltungsvorgängen typisierende Anordnungen zu treffen und damit die Umstände des Einzelfalls zu vernachlässigen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. April 2011  1 BvR 1765/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 812).
  • BSG, 28.03.2019 - B 10 KG 1/18 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld

    Die verfahrensrechtlichen Regelungen im SGB X für die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG und denjenigen in der AO für die Bewilligung von Kindergeld nach dem EStG sind bedingt durch das jeweilige Rechtssystem, in das sie eingebunden sind, ohnehin verschieden (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 6.4.2011 - 1 BvR 1765/09 - Juris RdNr 45 ff; BFH Beschluss vom 6.3.2013 - III B 113/12 - Juris RdNr 14) .
  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R

    Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen

    Dagegen ist das steuerrechtliche Kindergeld eine Steuervergütung (Abschlag auf die Steuererstattung) bzw Negativsteuer; es dient dem Zweck der Existenzsicherung des Kindes (BSG vom 18.6.2003 - aaO; BVerfG vom 6.4.2011 - 1 BvR 1765/09 - Juris RdNr 2), und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (vgl BFH vom 18.3.2009 - BFHE 224, 508, 510).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

  • BFH, 08.12.2011 - III B 72/11

    Anwendung der Regelungen über die Festsetzungsverjährung bei der rückwirkenden

  • BFH, 16.03.2015 - XI B 109/14

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 06.05.2011 - III B 130/10

    Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - keine

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 4 KG 1/20

    Sozialrechtliches Kindergeld - alleinstehende Kinder - Kenntnis vom Aufenthalt

  • SG Kassel, 23.02.2016 - S 1 U 14/15
  • BFH, 02.09.2011 - III B 163/10

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Rüge fehlender Sachaufklärung

  • SG Aachen, 10.11.2015 - S 11 BK 12/15

    Ablehnung einer Überprüfung eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nach

  • FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 392/14

    Rechtmäßige Aufhebung der Gewährung von Kindergeld aufgrund des Erreichens des

  • BFH, 06.03.2013 - III B 113/12

    Keine Anwendung der Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens über Rücknahme

  • FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13

    Umsatzsteuer: keine Organschaft mit einer im Freihafen ansässigen

  • VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14

    Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung; hier:

  • SG Berlin, 22.01.2020 - S 2 KG 6/19
  • BSG, 26.02.2016 - B 13 R 417/15 B
  • BSG, 24.02.2020 - B 14 AS 166/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 27.11.2012 - B 4 KG 4/12 B
  • FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10

    Abzweigung von Kindergeld an Sozialleistungsträger - Keine analoge Anwendung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 105/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2012 - L 2 R 175/10
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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2778
BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10 (https://dejure.org/2011,2778)
BVerfG, Entscheidung vom 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10 (https://dejure.org/2011,2778)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 (https://dejure.org/2011,2778)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB erfolgte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB erfolgte

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 Handelsgesetzbuch (HGB) mit anschließender Ordnungsgeldfestsetzung infolge einer verspäteten Offenlegung eines Jahresabschlusses

  • Betriebs-Berater

    Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB erfolgte

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB erfolgte

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB mit anschließender Ordnungsgeldfestsetzung infolge einer verspäteten Offenlegung eines Jahresabschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung wegen verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Offenlegungspflicht und Sanktionierung von GmbH verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2011, 614
  • BB 2011, 1136
  • DB 2011, 807
  • BFH/NV 2011, 1277
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
    Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Grundrecht vorliegend aber nicht verletzt, weil die Festsetzung des Ordnungsgelds nach § 335 HGB gerechtfertigt war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, NJW 2009, S. 2588).
  • LG Bonn, 10.12.2008 - 37 T 472/08

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Festsetzungsermessen

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
    Billigkeitsgesichtpunkte rechtfertigen dagegen nach der einschlägigen fachgerichtlichen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Ordnungsgelds nicht, da § 335 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 5 HGB insoweit eine abschließende und zu dem - zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren - § 135 Abs. 2 Satz 2 FGG speziellere Regelung treffen (LG Bonn, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 37 T 472/08 -, juris; vgl. auch Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, S. 150 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
    Die Beschwerdeführerin hätte weiter vortragen müssen, weshalb die angegriffenen Entscheidungen auf diesem Verstoß beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 77, 275 ; 82, 236 ; 91, 1 ; 94, 1 ; 105, 252 ; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 92 Rn. 18).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 1636/09

    Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse von Gesellschaften mbH verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
    Mögliche Eingriffe in diese Grundrechte sind durch die mit der Offenlegung der in § 325 Abs. 1 HGB bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
    Die Beschwerdeführerin hätte weiter vortragen müssen, weshalb die angegriffenen Entscheidungen auf diesem Verstoß beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 77, 275 ; 82, 236 ; 91, 1 ; 94, 1 ; 105, 252 ; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 92 Rn. 18).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
    Die Beschwerdeführerin hätte weiter vortragen müssen, weshalb die angegriffenen Entscheidungen auf diesem Verstoß beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 77, 275 ; 82, 236 ; 91, 1 ; 94, 1 ; 105, 252 ; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 92 Rn. 18).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
    Die Beschwerdeführerin hätte weiter vortragen müssen, weshalb die angegriffenen Entscheidungen auf diesem Verstoß beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 77, 275 ; 82, 236 ; 91, 1 ; 94, 1 ; 105, 252 ; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 92 Rn. 18).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
    Die Verfassungsbeschwerde, die offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 lit. a) BVerfGG), ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b) BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
    Die Beschwerdeführerin hätte weiter vortragen müssen, weshalb die angegriffenen Entscheidungen auf diesem Verstoß beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 77, 275 ; 82, 236 ; 91, 1 ; 94, 1 ; 105, 252 ; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 92 Rn. 18).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
    Die Beschwerdeführerin hätte weiter vortragen müssen, weshalb die angegriffenen Entscheidungen auf diesem Verstoß beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 77, 275 ; 82, 236 ; 91, 1 ; 94, 1 ; 105, 252 ; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 92 Rn. 18).
  • LG Bonn, 16.03.2015 - 37 T 171/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung der

    Da auch kein Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bzw. Personenhandelsgesellschaft ohne Vollhafter besteht und diese sich auf die Offenlegungspflicht einrichten kann, ist die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht verhältnismäßig (vgl. BVerfG vom 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08, NJW 2009, 2588; vom 10.09.2009, Az.: 1 BvR 1636/09, vom 01.02.2011, Az.: 2 BvR 1236/10; veröffentlicht unter www.bundesverfassungsgericht.de; ebenso schon LG Bonn, Beschl. v. 30.06.2008 - 11 T 48/07, veröffentlicht unter www.nrwe.de ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2009 (1 BvR 3413/08) knüpft die Verhängung des Ordnungsgeldes in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise an die Versäumung der für die Offenlegung von Jahresabschlüssen geltenden Frist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und der in § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB bestimmten Nachfrist an und dient unter anderem dem Zweck der Sanktionierung des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht (vgl. auch 1 BvR 956/11, Beschl. v. 18.04.2011; 1 BvR 874/11, Beschl. v. 18.04.2011; 1 BvR 822/11, Beschl. v. 13.04.2011; 1 BvR 555/11, Beschl. v. 24.03.2011; 1 BvR 488/11, Beschl. v. 24.03.2011; 1 BvR 441/11, Beschl. v. 16.03.2011; 1 BvR 412/11, Beschl. v. 16.03.2011; 2 BvR 1236/10, Beschl. v. 01.02.2011; 1 BvR 1636/09, Beschl. v. 11.03.2009; 1 BvR 3413/08, Beschl. v. 11.03.2009; 1 BvR 3582/08, Beschl. v. 11.02.2009, sämtl.

    Mögliche Eingriffe in diese Grundrechte sind durch die mit der Offenlegung der in § 325 Abs. 1 HGB bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10 -, BB 2011, 1136 f.; BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris).

  • OLG Köln, 29.06.2015 - 28 Wx 1/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des

    Dazu war indes - soweit ersichtlich - anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154).
  • LG Bonn, 14.10.2008 - 37 T 62/08

    Anfechtung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen

    Einer etwaigen besonderen Belastung kleiner und mittelständischer Unternehmen mit der Offenlegungspflicht tragen die größenabhängigen Erleichterungen (§§ 326 ff. HGB) hinreichend Rechnung (im Ergebnis eine Verfassungswidrigkeit ebenso verneinend LG Bonn NZG 2009, 351; OLG Köln NJW-RR 1992, 486; Baumbach/HopMerkt, HGB, 34. Aufl., § 325 Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 2 BvR 1236/10: "Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Offenlegungspflicht (§ 325 HGB) und deren Sanktionierung (§ 335 HGB)).

    25Eine weitere Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist - abgesehen von dem Fall des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB - ebenso wie ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht das im Einzelfall vorliegende Verschulden als gering bewertet (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10).

  • OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des

    Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 4 A 2426/15
    Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass eine Herabsetzung dieses Mindestordnungsgelds von 2.500,00 EUR nach Ermessensgesichtspunkten außer bei einer lediglich geringfügigen Überschreitung der Nachfrist - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise -, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.2.2011 - 2 BvR 1236/10 -, WM 2011, 614 = juris, Rn. 17 ff., nicht vorgesehen war.
  • OLG Köln, 09.07.2015 - 28 Wx 6/15

    Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeldern wegen Nichtvorlage der

    Zur Meidung von unnötigen Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung sowie auf die zu § 335 HGB bereits zahlreich vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460 = NJM 2014, 1431; v. 18.04.2011 - 1 BvR 874/11, BeckRS 2011, 50170; v. 18.04.2011 - 1 BvR 956/11, BeckRS 2011, 50171; v. 13.04.2011 - 1 BvR 822/11, BeckRS 2011, 50169; v. 24.03.2011 - 1 BvR 555/11, BeckRS 2011, 49810; v. 24.03.2011 - 1 BvR 488/11, BeckRS 2011, 49809; v. 16.03.2011 - 1 BvR 441/11, BeckRS 2011, 49808; v. 16.03.2011 - 1 BvR 412/11, BeckRS 2011, 49806; v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10, BeckRS 2011, 47827 = BB 2011, 1136; v. 14.10.2010 - 1 BvR 364/09, BeckRS 2010, 56393; v. 10.09.2009 - 1 BvR 1636/09, BeckRS 2011, 48477; v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874 = NJW 2009, 2588; v. 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08, BeckRS 2009, 31890).

    Die Ausführungen zu § 135 Abs. 2 S. 2 FGG, den § 335 Abs. 2 GHB a.F. in Bezug genommen hat, sind mit Blick auf Art. 70 Abs. 1 EGHGB entsprechend auf § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG, den § 335 Abs. 2 S. 1 HGB heute in Bezug nimmt, zu übertragen: Aus dieser allgemeinen Regelung ergibt sich keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall, da die weiteren Regelungen in § 335 Abs. 3 - 6 HGB insofern abschließende Spezialregelungen enthalten (so zum alten Recht auch schon BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827).

  • LG Bonn, 21.03.2011 - 35 T 1620/10

    Steuerberater muss überwacht werden

    Einer etwaigen besonderen Belastung kleiner und mittelständischer Unternehmen mit der Offenlegungspflicht tragen die größenabhängigen Erleichterungen (§§ 326 ff. HGB) hinreichend Rechnung (im Ergebnis eine Verfassungswidrigkeit ebenso verneinend LG Bonn NZG 2009, 351; OLG Köln NJW-RR 1992, 486; Baumbach/HopMerkt, HGB, 34. Aufl., § 325 Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 2 BvR 1236/10: "Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Offenlegungspflicht (§ 325 HGB) und deren Sanktionierung (§ 335 HGB)).

    Eine weitere Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist - abgesehen von dem Fall des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB - ebenso wie ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht das im Einzelfall vorliegende Verschulden als gering bewertet (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10).

  • LG Bonn, 02.03.2012 - 35 T 1121/11

    Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der

    Weder steht einer solchen Herabsetzung die generell abschließende Regelung des § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB entgegen (vgl. zur abschließenden Regelung gegenüber § 135 Abs. 2 S. 2 FGG a.F. bzw. zum inhaltsgleichen § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG BVerfG WM 2011, 614), noch eine etwaige - vom Bundesamt für Justiz gemeinhin vertretene - Bindungswirkung in Fällen eines fehlenden Einspruchs gemäß § 139 Abs. 2 FGG a.F. bzw. § 391 Abs. 2 FamFG.

    Eine weitere Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist - abgesehen von dem Fall des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB - ebenso wie ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht das im Einzelfall vorliegende Verschulden - was hier deshalb dahinstehen kann - als gering bewertet (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10).

  • LG Bonn, 15.03.2013 - 37 T 730/12

    Nullbilanz

    Eine weitere Herabsetzung ist - ebenso wie ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht das im Einzelfall vorliegende Verschulden - was hier deshalb dahinstehen kann - als gering bewertet (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10).
  • BVerfG, 18.04.2011 - 1 BvR 874/11

    Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris = WM 2011, S. 614; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009, S. 515).
  • OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der

  • BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 822/11

    Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses

  • BVerfG, 18.04.2011 - 1 BvR 956/11

    Ordnungsgeldfestsetzung gegen GmbH & Co. KG bei unterlassener Offenlegung eines

  • LG Bonn, 18.06.2013 - 37 T 580/12

    Offenlegungspflicht

  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 488/11

    Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses

  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 555/11

    Den sich aus §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG ergebenden

  • OLG Köln, 19.07.2012 - 16 W 17/12

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Einstellung der

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 412/11

    Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 441/11

    Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses

  • OLG Köln, 19.07.2012 - 16 W 25/12
  • LG Bonn, 22.01.2013 - 37 T 1161/11

    Beurteilung der Veröffentlichungspflicht einer Scheinauslandsgesellschaft anhand

  • LG Bonn, 22.12.2011 - 37 T 1055/11

    Ordnungsgeld wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen

  • LG Bonn, 05.03.2015 - 16 T 940/14

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der

  • LG Bonn, 27.03.2012 - 35 T 693/11

    Veröffentlichung des Konzernabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger für die

  • LG Bonn, 26.01.2012 - 14 O 15/12

    Zulässigkeit eines Vollstreckungsrechtsbehelfs im Falle eines nicht eingezahlten

  • LG Bonn, 05.01.2012 - 14 O 128/11

    Anwendbarkeit des § 767 ZPO auf Entscheidungen nach § 335 HGB

  • LG Bonn, 18.01.2012 - 14 O 13/12

    Zulässigkeit eines Vollstreckungsrechtsbehelfs im Falle eines nicht eingezahlten

  • LG Bonn, 14.02.2012 - 32 T 728/11

    Ordnungsgeld wegen nicht vollständiger Einreichung der Jahresabschlussunterlagen

  • LG Bonn, 29.06.2011 - 33 T 352/11

    Zulässigkeit der Einreichung der Jahresabschlussunterlagen per E-Mail

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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 822/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14993
BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 822/11 (https://dejure.org/2011,14993)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.2011 - 1 BvR 822/11 (https://dejure.org/2011,14993)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 2011 - 1 BvR 822/11 (https://dejure.org/2011,14993)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung bei mangelnder Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BVerfG und angegriffener Entscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung bei mangelnder Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BVerfG und angegriffener Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Eingriffe in Grundrechte durch die Offenlegung in § 325 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind durch die Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften gerechtfertigt

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung bei mangelnder Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BVerfG und angegriffener Entscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung bei mangelnder Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BVerfG und angegriffener Entscheidung

  • rechtsportal.de

    HGB § 325 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12
    Eingriffe in Grundrechte durch die Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB sind durch die Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften gerechtfertigt

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen einer GmbH unzulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1277
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10

    Teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 822/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris = WM 2011, S. 614; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009, S. 515).
  • BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08

    Keine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 822/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris = WM 2011, S. 614; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009, S. 515).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 1636/09

    Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse von Gesellschaften mbH verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 822/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris = WM 2011, S. 614; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009, S. 515).
  • BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 822/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris = WM 2011, S. 614; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009, S. 515).
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