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   BFH, 27.01.2011 - III R 57/10   

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https://dejure.org/2011,12902
BFH, 27.01.2011 - III R 57/10 (https://dejure.org/2011,12902)
BFH, Entscheidung vom 27.01.2011 - III R 57/10 (https://dejure.org/2011,12902)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - III R 57/10 (https://dejure.org/2011,12902)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind nicht aus - Verhältnis der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG zueinander - Ermittlung des (Jahres-) Grenzbetrags im ...

  • openjur.de

    Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind nicht aus; Verhältnis der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG zueinander; Ermittlung des (Jahres-)Grenzbetrags im Hinblick ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c
    Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind nicht aus - Verhältnis der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG zueinander - Ermittlung des (Jahres-)Grenzbetrags im Hinblick ...

  • Bundesfinanzhof

    Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind nicht aus - Verhältnis der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG zueinander - Ermittlung des (Jahres-)Grenzbetrags im Hinblick ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG
    (Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind nicht aus - Verhältnis der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG zueinander - Ermittlung des (Jahres-)Grenzbetrags im ...

  • rewis.io

    (Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind nicht aus - Verhältnis der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG zueinander - Ermittlung des (Jahres-)Grenzbetrags im ...

  • ra.de
  • rewis.io

    (Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind nicht aus - Verhältnis der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG zueinander - Ermittlung des (Jahres-)Grenzbetrags im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4
    Kindergeldanspruch trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes während der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Alternativität der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG

  • datenbank.nwb.de

    Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes; Verhältnis der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b (Übergangszeit) und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG (Ausbildungsplatz suchendes Kind) zueinander

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1316
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Auszug aus BFH, 27.01.2011 - III R 57/10
    Nach der geänderten Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982) schließe die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes seine Berücksichtigung als Kind, das auf einen Ausbildungsplatz warte, nicht aus.

    Das ist nicht nur dann der Fall, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (z.B. Senatsurteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982).

    Insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf sein Urteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982.

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 77/00

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG

    Auszug aus BFH, 27.01.2011 - III R 57/10
    Demgegenüber muss ein Kind, um nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden zu können, nachweisen, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, für den es auch objektiv geeignet ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845).
  • BFH, 24.02.2010 - III R 3/08

    Fortbildung zur Handelsfachwirtin als Berufsausbildung - Keine "Gleichheit im

    Auszug aus BFH, 27.01.2011 - III R 57/10
    Im Rahmen der Altersgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 EStG kommt es nicht darauf an, ob es sich um die erste oder um eine weitere Ausbildung handelt und ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung oder einem anderen Beruf dient (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262).
  • FG Niedersachsen, 10.12.2009 - 5 K 214/09

    Berechnung der Einkünfte eines Kindes bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung

    Auszug aus BFH, 27.01.2011 - III R 57/10
    Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage des Klägers mit Urteil vom 10. Dezember 2009 (5 K 214/09) statt.
  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Das von S durchgeführte Studium bildet daher einen Berücksichtigungstatbestand, unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte (Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Dabei hat er insbesondere volljährige Kinder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als berücksichtigungsfähig angesehen, und zwar solche, die sich in einer Berufsausbildung befinden (Buchst. a), die nach ernsthaften Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden oder einen solchen zugesagt erhalten haben, diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten können (Buchst. c; vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316), oder die sich höchstens in einer viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung einer der in Buchst. b genannten Dienste befinden (Buchst. b).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 5/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Dabei hat er insbesondere volljährige Kinder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als berücksichtigungsfähig angesehen, und zwar solche, die sich in einer Berufsausbildung befinden (Buchst. a), die nach ernsthaften Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden oder einen solchen zugesagt erhalten haben, diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten können (Buchst. c; vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316), oder die sich höchstens in einer viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (Buchst. b).
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