Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.12.2010

Rechtsprechung
   BFH, 23.02.2011 - V B 85/10   

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https://dejure.org/2011,15300
BFH, 23.02.2011 - V B 85/10 (https://dejure.org/2011,15300)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2011 - V B 85/10 (https://dejure.org/2011,15300)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - V B 85/10 (https://dejure.org/2011,15300)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung - Rügeverzicht durch unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

  • openjur.de

    Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung; Rügeverzicht durch unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76, FGO § 155, ZPO § 227, ZPO § 295, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung - Rügeverzicht durch unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung - Rügeverzicht durch unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO, § 295 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung - Rügeverzicht durch unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

  • IWW
  • rewis.io

    Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung - Rügeverzicht durch unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung - Rügeverzicht durch unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung

  • datenbank.nwb.de

    Ausreichende Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Terminsänderung (hier: wegen Urlaubs)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1365
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.09.2010 - V B 105/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - V B 85/10
    Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, und vom 20. September 2010 V B 105/09, BFH/NV 2011, 53).
  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - V B 85/10
    Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, und vom 20. September 2010 V B 105/09, BFH/NV 2011, 53).
  • BFH, 30.10.2008 - VIII B 210/07

    Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung bei vorgesehener, aber nicht

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - V B 85/10
    Insoweit begründet der Umstand, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Klägers willentlich nicht wahrgenommen wurde, einen Rügeverzicht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 VIII B 210/07, nicht amtlich veröffentlicht).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 9 K 11108/17

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2013

    Dabei muss der Inhaber des Unternehmens kein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht zustehen, sondern es genügt, wenn die betreffenden Räumlichkeiten für Zwecke des Inhabers des Unternehmens genutzt werden (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011 - I R 52/10, BFH/NV 2011, 1365 Rz. 36; FG Münster, Urteil vom 12. April 2019 - 13 K 3645/16 G, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 1317 m. Anm. Schmitz-Herscheidt).
  • BFH, 21.10.2020 - VII B 121/19

    Zur Auslegung des Klagebegehrens bei mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der

    Mitunter wird sogar verlangt, dass nicht nur substantiiert vorgetragen und durch Vorlage der Buchungsunterlagen nachgewiesen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern dass auch die weiteren Umstände dargestellt werden und insbesondere das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.02.2011 - V B 85/10, BFH/NV 2011, 1365, Rz 4, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2012 - V B 89/11

    Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde - Urlaub als erheblicher Grund für eine

    Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. vom 23. Februar 2011 V B 85/10, BFH/NV 2011, 1365, m.w.N.).
  • BFH, 20.10.2022 - VI B 33/22

    Rügeverzicht bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

    Wer trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint, kann anschließend eine Verletzung der verzichtbaren Verfahrensrechte, insbesondere des Rechts auf Gehör, grundsätzlich nicht mehr geltend machen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.01.2007 - IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088, unter 2.; vom 04.12.2008 - IX B 155/08, BFH/NV 2009, 412; vom 23.02.2011 - V B 85/10, Rz 6; vom 31.10.2012 - X B 9/11, Rz 16, und vom 10.04.2015 - III B 42/14, Rz 15).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.12.2010 - IX E 6/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24675
BFH, 08.12.2010 - IX E 6/10 (https://dejure.org/2010,24675)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2010 - IX E 6/10 (https://dejure.org/2010,24675)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - IX E 6/10 (https://dejure.org/2010,24675)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde

  • openjur.de

    Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 128 Abs 4 S 1, GKG § 66 Abs 1, GKG § 66 Abs 3 S 3, GKG § 66 Abs 7 S 2, GKG § 66 Abs 8, GKG § 68 Abs 1 S 5, GKG § 68 Abs 2 S 6
    Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde

  • Bundesfinanzhof

    Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 128 Abs 4 S 1 FGO, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 66 Abs 7 S 2 GKG, § 66 Abs 8 GKG
    Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde

  • rewis.io

    Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde

  • ra.de
  • rewis.io

    Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde

  • rechtsportal.de

    GKG § 66
    Rechtmittel gegen den Beschluss der Kostenpflicht einer Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Rüge der Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses im Erinnerungsverfahren; Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1365
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 07.11.2012 - XI E 4/12

    Bekanntgabe der Gerichtskostenrechnung an den Prozessbevollmächtigten - Keine

    Einwendungen, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365; vom 30. August 2011 IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55; vom 19. Oktober 2011 IX E 9/11, BFH/NV 2012, 58), sind weder vorgebracht noch weist die Kostenrechnung die Erinnerungsführerin belastende Rechtsfehler auf.
  • BFH, 20.08.2012 - I E 2/12

    Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft als Gegenstand einer Erinnerung

    Die Erinnerung hat aber keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert, nicht aber gegen die Kostengrundentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365).
  • BFH, 19.10.2011 - IX E 9/11

    Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen

    Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können die Kostenschuldner nur solche Einwendungen erheben, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365).
  • FG Hessen, 01.09.2023 - 11 Ko 886/23

    Keine unrichtige Sachbehandlung durch Abtrennung entscheidungsreifer

    a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG "gegen den Kostenansatz" können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01.09.2005 - III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 08.12.2010 - IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365; vom 19.02.2020 - IX E 6/20, BFH/NV 2020, 707, jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 29.07.2011 - 3 KO 129/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf vorläufige Einstellung der

    Er wäre unbegründet, weil eine Erinnerung gegen die dem Gerichtskostenansatz zugrunde liegende gerichtliche Kostenlastentscheidung (hier des rechtskräftigen Urteils) offensichtlich erfolglos oder unzulässig wäre ( BFH vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10 , [...]; OVG Sachsen-Anhalt vom 15. Oktober 1992 2 K 5/92, [...]; BGH vom 13. Februar 1992 V ZR 112/90 , NJW 1992, 1458).
  • FG Düsseldorf, 10.01.2023 - 8 Ko 1755/22

    Erheben von Einwendungen gegen die Kostenrechnung i.R.d. Erinnerung

    Die Erinnerung hat indes keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. dazu Bundesfinanzhof (BFH)-Beschlüsse vom 01.09.2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, vom 08.12.2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365, vom 30.08.2011 IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55 und vom 19.10.2011 IX E 9/11, BFH/NV 2012, 58).
  • FG Düsseldorf, 15.06.2023 - 2 Ko 2692/22

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Diese können nicht in zulässiger Weise mit der Erinnerung angegriffen werden (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 08.12.2010 IX E 6/10, und vom 14.04.2008 IX E 2/08, jeweils zitiert nach juris).
  • FG Düsseldorf, 05.07.2022 - 8 Ko 1465/22

    Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Bevollmächtigten des erledigten Verfahrens

    Einwendungen, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365, vom 30. August 2011 IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55 und vom 19. Oktober 2011 IX E 9/11, BFH/NV 2012, 58), sind weder vorgebracht noch weist die Kostenrechnung Frau B belastende Rechtsfehler auf.
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