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   BFH, 05.05.2011 - V R 45/09   

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https://dejure.org/2011,15209
BFH, 05.05.2011 - V R 45/09 (https://dejure.org/2011,15209)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2011 - V R 45/09 (https://dejure.org/2011,15209)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - V R 45/09 (https://dejure.org/2011,15209)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Umfang der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO - Maßgeblicher Sachverhalt bei Übertragung von zwei Teileigentumsrechten - Geschäftsveräußerung im Ganzen - Notwendigkeit eines Verböserungshinweises - Verwirkung - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • openjur.de

    Umfang der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO; Maßgeblicher Sachverhalt bei Übertragung von zwei Teileigentumsrechten; Geschäftsveräußerung im Ganzen; Notwendigkeit eines Verböserungshinweises; Verwirkung; Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • Bundesfinanzhof

    AO § 174 Abs 4, UStG § 15a, UStG § 27 Abs 8, UStG § 1 Abs 1a
    Umfang der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO - Maßgeblicher Sachverhalt bei Übertragung von zwei Teileigentumsrechten - Geschäftsveräußerung im Ganzen - Notwendigkeit eines Verböserungshinweises - Verwirkung - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • Bundesfinanzhof

    Umfang der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO - Maßgeblicher Sachverhalt bei Übertragung von zwei Teileigentumsrechten - Geschäftsveräußerung im Ganzen - Notwendigkeit eines Verböserungshinweises - Verwirkung - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174 Abs 4 AO, § 15a UStG 1999 vom 20.12.2001, § 27 Abs 8 UStG 1999 vom 15.12.2003, § 1 Abs 1a UStG 1993
    Umfang der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO - Maßgeblicher Sachverhalt bei Übertragung von zwei Teileigentumsrechten - Geschäftsveräußerung im Ganzen - Notwendigkeit eines Verböserungshinweises - Verwirkung - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • rewis.io

    Umfang der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO - Maßgeblicher Sachverhalt bei Übertragung von zwei Teileigentumsrechten - Geschäftsveräußerung im Ganzen - Notwendigkeit eines Verböserungshinweises - Verwirkung - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • ra.de
  • rewis.io

    Umfang der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO - Maßgeblicher Sachverhalt bei Übertragung von zwei Teileigentumsrechten - Geschäftsveräußerung im Ganzen - Notwendigkeit eines Verböserungshinweises - Verwirkung - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerberichtigung wegen einer Übertragung der nach Aufteilung eines einheitlichen Wirtschaftsguts entstandenen selbstständigen Teileigentumsrechte

  • datenbank.nwb.de

    Übertragung von zwei Teileigentumsrechten durch einen Veräußerer und einen Rechtsakt auf einen Erwerber als einheitlicher Sachverhalt i.S. des § 174 Abs. 4 AO; Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1655
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 33/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 45/09
    Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung maßgebliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602, unter II.1.; vom 14. Januar 2010 IV R 33/07, BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

    War daher die Festsetzungsfrist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 4 AO noch nicht abgelaufen, kommt es im Streitfall auf die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO und das zu dieser Vorschrift ergangene BFH-Urteil in BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586, auf das sich die Klägerin stützt, nicht an.

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2010 - 1 K 1914/08

    Einschränkung der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 45/09
    f) Schließlich steht der Änderung nach § 174 AO entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass für das Streitjahr bereits ein gerichtliches Urteil ergangen ist (vgl. hierzu Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10. November 2010  1 K 1914/08, EFG 2011, 689).
  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 45/09
    Während für das Zeitmoment bereits eine längere Untätigkeit des Anspruchsberechtigten genügen kann, setzt das Umstandsmoment ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten und einen hierdurch ausgelösten Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten voraus (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, unter II.B.5.).
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 45/09
    Ein Verböserungshinweis ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer steuerlichen Mehrbelastung durch die Folgeänderung führt (BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637, Leitsatz).
  • BFH, 24.09.2009 - V R 6/08

    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 45/09
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Urteile vom 7. Juli 2005 V R 32/04 (BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907, unter II.2.b) und vom 24. September 2009 V R 6/08 (BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, unter II.2.b).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 45/09
    Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung maßgebliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602, unter II.1.; vom 14. Januar 2010 IV R 33/07, BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 32/04

    Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 enthält keine

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 45/09
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Urteile vom 7. Juli 2005 V R 32/04 (BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907, unter II.2.b) und vom 24. September 2009 V R 6/08 (BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, unter II.2.b).
  • BFH, 19.08.2015 - X R 50/13

    Widerstreitende Steuerfestsetzungen - § 174 Abs. 4 AO

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die der Fassung der Vorschrift entspricht, ist es unerheblich, ob der Beurteilungsfehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen lag (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647; vom 28. Februar 2001 I R 29/99, BFH/NV 2001, 1099; in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 5. Mai 2011 V R 45/09, BFH/NV 2011, 1655; vom 14. November 2012 I R 53/11, BFH/NV 2013, 690; ebenso von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 174 Rz 95.2; Koenig/ Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 174 Rz 60; a.A. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 174 AO Rz 237).
  • BFH, 19.12.2013 - V R 6/12

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung

    aa) Sachverhalt i.S. von § 174 AO ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 V R 45/09, BFH/NV 2011, 1655) der maßgebliche "Lebensvorgang", an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
  • BFH, 17.03.2022 - XI R 5/19

    (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen

    Ob der dafür ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt, ist unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.2011 - V R 45/09, BFH/NV 2011, 1655; vom 21.09.2017 - VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163; a.A. v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 174 AO Rz 237).

    bb) Dieser Sichtweise steht das BFH-Urteil vom 15.03.1994 - XI R 45/93 (BFHE 174, 290) schon deshalb nicht entgegen, weil es einerseits durch den BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1497 und das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1655 überholt ist, und auch andererseits jedenfalls einen anderen Sachverhalt (Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a UStG) betrifft.

  • BFH, 19.12.2013 - V R 5/12

    Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 und 5 AO im Falle einer

    aa) Sachverhalt i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 V R 45/09, BFH/NV 2011, 1655, unter II.2.a bb) der maßgebliche "Lebensvorgang", an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
  • BFH, 16.04.2013 - IX R 22/11

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4, Abs. 3 AO: Negativer

    Der Begriff des bestimmten Sachverhalts ist dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 V R 45/09, BFH/NV 2011, 1655, unter II.3.b aa).
  • BFH, 19.08.2015 - X R 51/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.8.2015 X R 50/13 - Widerstreitende

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die der Fassung der Vorschrift entspricht, ist es unerheblich, ob der Beurteilungsfehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen lag (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647; vom 28. Februar 2001 I R 29/99, BFH/NV 2001, 1099; in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 5. Mai 2011 V R 45/09, BFH/NV 2011, 1655; vom 14. November 2012 I R 53/11, BFH/NV 2013, 690; ebenso von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 174 Rz 95.2; Koenig/ Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 174 Rz 60; a.A. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 174 AO Rz 237).
  • FG Hamburg, 15.03.2012 - 1 K 218/10

    Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO - Ruhender Gewerbebetrieb

    Der bestimmte Sachverhalt ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 05.05.2011 V R 45/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1655 mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -).

    Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung maßgebliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (BFH-Urteil vom 05.05.2011, V R 45/09, BFH/NV 2011, 1655 m. w. N.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2013 - 3 K 572/13

    Keine einschränkende Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf außersteuerliche

    Während für das Zeitmoment bereits eine längere Untätigkeit des Anspruchsberechtigten genügen kann, setzt das Umstandsmoment ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten und einen hierdurch ausgelösten Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten voraus (BFH-Urteile vom 05. Mai 2011 V R 45/09, BFH/Nv 2011, 1655; vom 07. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975).
  • FG Düsseldorf, 12.03.2014 - 7 K 2499/12

    Widerstreitende rechtskräftige Urteile - Änderung nach § 174 Abs. 4 AO - Vorrang

    Der Begriff des bestimmten Sachverhalts ist dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (BFH Urteil vom 5. Mai 2011 V R 45/09, BFH/NV 2011, 1655).
  • FG Hamburg, 18.03.2021 - 3 K 137/19

    (Un-) Beachtlichkeit des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Ausgangsbescheid

    cc) Unter Bezugnahme und im Anschluss auf diese Entscheidung des BFH entschied das FG Berlin-Brandenburg in einem Streitfall, dass es nicht ausreicht, wenn der Steuerpflichtige die irrtümliche zeitliche Zuordnung durch die Finanzbehörde im Jahr 2005 hatte erkennen können, weil die Erkennbarkeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für den "richtigen" Bescheid am 31. Dezember 2004 hätte gegeben sein müssen (Urteil vom 16. September 2009, 7 K 3062/06 B, EFG 2010, 180; aus hier nicht relevanten Gründen - kein Ablauf der Festsetzungsfrist - abgeändert durch BFH, Urteil vom 5. Mai 2011, V R 45/09 BFH/NV 2011, 1655).
  • FG Baden-Württemberg, 15.02.2012 - 14 K 1973/11

    Bestimmer Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 AO

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