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   BFH, 19.05.2011 - X B 184/10   

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https://dejure.org/2011,15745
BFH, 19.05.2011 - X B 184/10 (https://dejure.org/2011,15745)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2011 - X B 184/10 (https://dejure.org/2011,15745)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - X B 184/10 (https://dejure.org/2011,15745)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im Billigkeitsverfahren klärungsfähig

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im Billigkeitsverfahren klärungsfähig

  • Bundesfinanzhof

    AO § 227, AO § 233a, AO § 238 Abs 1
    Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im Billigkeitsverfahren klärungsfähig

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im Billigkeitsverfahren klärungsfähig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 AO, § 233a AO, § 238 Abs 1 AO
    Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im Billigkeitsverfahren klärungsfähig

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im Billigkeitsverfahren klärungsfähig

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im Billigkeitsverfahren klärungsfähig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erhebung von Nachforderungszinsen unter anderem bei einseitigem Verschulden des Finanzamts an der verspäteten Steuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1659
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96

    Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X B 184/10
    Müssten solche Maßnahmen ein Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3., und vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b).

    Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Wertung eines bestimmten Ergebnisses als "unbillig" auch aus einer Kumulation von Einzelaspekten ergeben kann (vgl. hierzu auch die Sachverhaltsgestaltung, die dem von den Klägern selbst angeführten BFH-Urteil in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550 zugrunde lag und durch eine Kumulation von drei Einzelaspekten --Fehler des FA, sofortiger Hinweis des Steuerpflichtigen an das FA, zinsloses Vorhalten des Nachzahlungsbetrags auf dem Girokonto-- gekennzeichnet war).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X B 184/10
    Müssten solche Maßnahmen ein Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3., und vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b).
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X B 184/10
    Müssten solche Maßnahmen ein Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3., und vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b).
  • BFH, 14.11.2005 - II B 51/05

    ErbSt: keine Begünstigung des Erwerbs einzelner Wirtschaftgüter

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X B 184/10
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).
  • BFH, 20.04.2011 - I R 80/10

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen - Entscheidungsfreiheit des

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X B 184/10
    Die genannten Fragen könnten daher nur Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Zinsfestsetzung als solche sein (vgl. hierzu auch das von den Klägern angeführte Revisionsverfahren I R 80/10), sind aber nicht im hier zu beurteilenden Billigkeitsverfahren klärungsfähig.
  • BFH, 31.05.2017 - I R 77/15

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

    Derartige Einwendungen betreffen die einfach-rechtlichen Grundlagen und damit die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659; Senatsbeschluss vom 30. September 2015 I B 62/14, BFH/NV 2016, 369; Senatsurteil vom 28. Januar 2015 I R 70/13, BFHE 249, 118, BStBl II 2017, 101, Rz 17).
  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Derartige Einwendungen betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung einschließlich der Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen und sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.05.2017 - I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, Rz 14 f.; vom 19.05.2011 - X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, und vom 30.09.2015 - I B 62/14, BFH/NV 2016, 369).
  • BFH, 25.04.2013 - V R 30/11

    Verzicht auf Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO

    d) Dass die Zinspflicht der Höhe nach (§ 238 AO) die von der Klägerin erzielten Zinsen übersteigt, begründet schließlich auch keinen Anspruch auf Billigkeitserlass (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659).
  • VG Düsseldorf, 22.03.2013 - 25 K 6604/12

    Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nach einer Außenprüfung

    Die von der Klägerin aufgeworfene Frage konnte daher nur Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Zinsfestsetzung als solche sein und nicht zu der begehrten Billigkeitsentscheidung führen, vgl. zum Vorstehenden Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Mai 2011 - X B 184/10 -.
  • BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund

    Wären derartige Maßnahmen, wie die Klägerin meint, aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich und müssten sie --wie hier die von der Klägerin begehrte allgemeine Regelung einer Stromsteuerentlastung bei Forderungsausfällen-- ein Ausmaß erreichen, das die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöbe, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3, und vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b; vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, unter II.b aa, und vom 26. Oktober 2011 X B 12/11, BFH/NV 2012, 215).
  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2016 - 6 K 3082/15

    Kein Anspruch auf Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a wegen einer

    Sie ist damit vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen, da sich die Frage nicht allein in wenigen atypischen Einzelfällen, sondern bei nahezu jeder Festsetzung von Nachforderungszinsen stellt (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, und vom 30. September 2015 I B 62/14, BFH/NV 2016, 369, a.A. offenbar Finanzgericht (FG) Thüringen, Urteil vom 22. April 2015 3 K 889/13, juris, Rev. I R 77/15).
  • BFH, 25.04.2013 - V R 29/11

    Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen

    d) Dass die Zinspflicht der Höhe nach (§ 238 AO) die von der Klägerin erzielten Zinsen übersteigt, begründet schließlich auch keinen Anspruch auf Billigkeitserlass (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659).
  • BFH, 30.09.2015 - I B 62/14

    Billigkeitserlass von Zinsen

    Sie sind damit vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2020 - 2 K 245/17

    Kein teilweiser Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Verzögerungen der

    Sie ist damit vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen, da sich die Frage nicht allein in wenigen atypischen Einzelfällen, sondern bei nahezu jeder Festsetzung von Nachforderungszinsen stellt (BFH-Beschlüsse vom 19.05.2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659; vom 30.09.2015 I B 62/14, BFH/NV 2016, 369 und vom 31.05.2017 I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409).
  • BFH, 26.10.2011 - X B 12/11

    Kein Billigkeitserlass bei hohen Spenden betagter Steuerpflichtiger

    Müssten solche Maßnahmen --wie hier die von der Klägerin begehrte Differenzierung zwischen älteren und jüngeren Steuerpflichtigen-- ein Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3., und vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b; Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, unter II.b aa).
  • FG Nürnberg, 15.01.2014 - 5 K 1582/12

    Festsetzung von Aussetzungszinsen unabhängig von der Verfahrensdauer

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