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   BFH, 08.06.2011 - X B 176/10   

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https://dejure.org/2011,13732
BFH, 08.06.2011 - X B 176/10 (https://dejure.org/2011,13732)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2011 - X B 176/10 (https://dejure.org/2011,13732)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - X B 176/10 (https://dejure.org/2011,13732)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld - Steuerliche Verschonung des Familienexistenzminimums - Besuch einer Privatschule - Existentieller Bedarf eines Schulkindes

  • openjur.de

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld; Steuerliche Verschonung des Familienexistenzminimums; Besuch einer Privatschule; Existentieller Bedarf eines Schulkindes

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9, GG Art 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 6 Abs 2, GG Art 7 Abs 4, GG Art 20 Abs 1, EStG § 31
    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld - Steuerliche Verschonung des Familienexistenzminimums - Besuch einer Privatschule - Existentieller Bedarf eines Schulkindes

  • Bundesfinanzhof

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld - Steuerliche Verschonung des Familienexistenzminimums - Besuch einer Privatschule - Existentieller Bedarf eines Schulkindes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 9 EStG 2002 vom 13.12.2006, Art 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG
    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld - Steuerliche Verschonung des Familienexistenzminimums - Besuch einer Privatschule - Existentieller Bedarf eines Schulkindes

  • rewis.io

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld - Steuerliche Verschonung des Familienexistenzminimums - Besuch einer Privatschule - Existentieller Bedarf eines Schulkindes

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld - Steuerliche Verschonung des Familienexistenzminimums - Besuch einer Privatschule - Existentieller Bedarf eines Schulkindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; FGO § 115 Abs. 2
    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Verlangen zur Klärung des Bestehens eines unbegrenzten Abzugs von Schulgeld; Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums durch die begrenzte ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Begrenzte Absetzbarkeit von Schulgeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1586
  • BFH/NV 2011, 1679
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
    aa) Die Kläger folgern u.a. aus den Entscheidungen des BVerfG vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) und vom 9. Februar 2010  1 BvL 1/09 u.a. (BVerfGE 125, 175), der Staat müsse dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen, als es für die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein für sich und seine Familie benötigt werde.

    Diese Beurteilung werde auch durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 125, 175 gestützt, in dem das BVerfG fordere, der Gesetzgeber habe zur Konkretisierung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem Bedarf zu bemessen.

    Diese Rechtsprechung wird weder durch den Beschluss des BVerfG zur Abzugsfähigkeit der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in BVerfGE 120, 125 noch durch sein Urteil zur Unvereinbarkeit der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch --SGB II-- ("Hartz IV") mit dem GG in BVerfGE 125, 175 in Frage gestellt.

    bbb) In seinem Urteil in BVerfGE 125, 175 stellt das BVerfG klar, dass sich der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf diejenigen Mittel erstrecke, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich seien.

    Der Gestaltungsspielraum sei zudem von unterschiedlicher Weite: Er sei enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiere, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehe (vgl. BVerfG in BVerfGE 125, 175, unter C.I.1.b und d).

    Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II bezögen, bestehe die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt würden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können (vgl. BVerfG in BVerfGE 125, 175, unter C.II.6.a aa).

  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
    Dieses Ergebnis ergebe sich inzidenter aus dem Beschluss des BVerfG vom 16. April 2004  2 BvR 88/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690) sowie den Senatsurteilen vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621), obwohl in den genannten Entscheidungen der in Frage stehende Einzelaspekt einer Abzugsfähigkeit des Schulgeldes über den 30 %-Anteil hinaus nicht ausdrücklich angesprochen worden sei.

    In dem auch von den Klägern herangezogenen Beschluss des BVerfG in HFR 2004, 690 wurde klargestellt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums verstoße.

    Dabei übersehen sie aber die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt wird, den Besuch von Privatschulen zu fördern, und es im freien Ermessen von Eltern liegt, ob sie ihre Kinder an einer öffentlichen Schule, einer steuerlich begünstigten oder einer sonstigen Privatschule unterrichten lassen (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690; BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, siehe auch oben unter 3.b bb).

    Aus dem Beschluss des BVerfG in HFR 2004, 690 ergibt sich, dass die Ungleichbehandlung der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen lediglich als Reflex der Ungleichbehandlung der betreffenden Privatschule auftritt (siehe auch BVerfG in NJW 2010, 2866, unter II.1.c).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
    Dieses Ergebnis ergebe sich inzidenter aus dem Beschluss des BVerfG vom 16. April 2004  2 BvR 88/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690) sowie den Senatsurteilen vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621), obwohl in den genannten Entscheidungen der in Frage stehende Einzelaspekt einer Abzugsfähigkeit des Schulgeldes über den 30 %-Anteil hinaus nicht ausdrücklich angesprochen worden sei.

    Bereits in seinem Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 hatte der angerufene Senat erkannt, dass eine verfassungsrechtliche Pflicht, den Besuch von Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu fördern, nicht bestehe.

    Dabei übersehen sie aber die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt wird, den Besuch von Privatschulen zu fördern, und es im freien Ermessen von Eltern liegt, ob sie ihre Kinder an einer öffentlichen Schule, einer steuerlich begünstigten oder einer sonstigen Privatschule unterrichten lassen (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690; BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, siehe auch oben unter 3.b bb).

  • BFH, 14.10.2008 - X B 252/07

    Unbegrenzte Abzugsfähigkeit des Schulgelds für eine deutsche Privatschule

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
    Der angerufene Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 X B 252/07 (BFH/NV 2009, 23) ausdrücklich dargelegt, dass verfassungsrechtlich kein Anspruch auf den unbegrenzten Abzug von Schulgeld besteht.

    Insbesondere unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2009, 23 werden von den Klägern jedoch keine neuen und gewichtigen, von der Rechtsprechung noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen diese Rechtsprechung vorgebracht, die in diesem Verfahren entscheidungserheblich wären.

    Soweit ersichtlich wird im Übrigen die Forderung der vollständigen Abziehbarkeit des Schulgeldes für eine Privatschule auch in dem nach der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2009, 23 erschienenen Schrifttum nicht erhoben.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
    aa) Die Kläger folgern u.a. aus den Entscheidungen des BVerfG vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) und vom 9. Februar 2010  1 BvL 1/09 u.a. (BVerfGE 125, 175), der Staat müsse dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen, als es für die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein für sich und seine Familie benötigt werde.

    Diese Rechtsprechung wird weder durch den Beschluss des BVerfG zur Abzugsfähigkeit der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in BVerfGE 120, 125 noch durch sein Urteil zur Unvereinbarkeit der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch --SGB II-- ("Hartz IV") mit dem GG in BVerfGE 125, 175 in Frage gestellt.

    aaa) In dem Beschluss in BVerfGE 120, 125 hat das BVerfG ausdrücklich dargelegt, dass der Steuergesetzgeber nicht gehalten sei, die Beiträge zu "normalen" privaten Krankheitskostenversicherungen von Verfassungs wegen stets zu 100 % zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
    Dieses Ergebnis wird durch den Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010  1 BvR 2556/09 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 2866) bestätigt, in dem für die vergleichbare Frage der Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule bekräftigt wird, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keinen derartigen Anspruch vermittle.

    Aus dem Beschluss des BVerfG in HFR 2004, 690 ergibt sich, dass die Ungleichbehandlung der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen lediglich als Reflex der Ungleichbehandlung der betreffenden Privatschule auftritt (siehe auch BVerfG in NJW 2010, 2866, unter II.1.c).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
    Im Übrigen ist auf den Beschluss des BVerfG vom 23. November 2004  1 BvL 6/99 (BVerfGE 112, 74) hinzuweisen, wonach Art. 7 Abs. 4 GG den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen verpflichtet, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre.
  • BFH, 11.07.2007 - XI R 40/04

    Schulgeld für eine US-amerikanische Schule auf deutschem Staatsgebiet als

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 40/04 (BFH/NV 2007, 1881) ausdrücklich ausgeführt, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG statuiere zwar das Recht und die Pflicht der Eltern, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten.
  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
    Dieses Ergebnis ergebe sich inzidenter aus dem Beschluss des BVerfG vom 16. April 2004  2 BvR 88/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690) sowie den Senatsurteilen vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621), obwohl in den genannten Entscheidungen der in Frage stehende Einzelaspekt einer Abzugsfähigkeit des Schulgeldes über den 30 %-Anteil hinaus nicht ausdrücklich angesprochen worden sei.
  • BFH, 20.04.2009 - I B 213/08

    Grundsätzliche Bedeutung - Prognose zum Investitionsverhalten bei der Bildung

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
    Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (ständige BFH-Rechtsprechung, siehe Beschluss vom 20. April 2009 I B 213/08, nicht veröffentlicht, juris, vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

    Der Zweck der Begünstigung nur bestimmter Privatschulen (siehe oben unter B.II.1.b) rechtfertigt grundsätzlich auch die --als Reflex auftretenden-- Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen (so BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 176/10, BFH/NV 2011, 1679; ähnlich auch BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  1 BvR 2556/09, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 2866, unter II.1.c).
  • FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12

    Ehegattensplitting oder Familiensplitting für Alleinerziehende;

    Der Gesetzgeber ist mithin nicht verpflichtet, über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums hinaus sämtliche kindbedingten Aufwendungen bzw. zivilrechtlichen Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern in voller Höhe zu berücksichtigen oder gar die durch die kindbedingte verringerte Möglichkeit zur Einkommenserzielung entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen (so aber zur Ausgleichspflicht sog. "Negativeinkünfte" Prof. Dr. Leisner-Egensperger, "Kindergerechte Familienbesteuerung, Plädoyer für ein demographiegünstiges und sozial gerechtes Familiensplitting", FR 2010, 865, anders BFH, Urteil vom 13. August 2002, VIII R 80/97, BFH/NV 2002, 1456, hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2003, 2 BvR 1537/02, juris, BFH, Beschluss vom 17. August 2004, a.a.O., BFH, Urteil vom 17. Juni 2010, III R 35/09, BFHE 230, 523 BStBl 2011, 176, BFH, Beschluss vom 8. Juni 2011, X B 176/10 BFH/NV 2011, 1679, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

    Denn ein Anspruch auf den Besuch einer Privatschule gehört nicht zu dem existentiellen Bedarf eines Schulkindes (BFH-Beschluss vom 08.06.2011 X B 176/10 BFH/NV 2011, 1679).

    Dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums hat der Gesetzgeber prinzipiell durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag/Kindergeld, §§ 31 f., 62 ff. EStG) und die Ausbildungsfreibeträge (§ 33a Abs. 2 EStG) in ausreichendem Umfang Rechnung getragen (BFH-Beschluss vom 08.06.2011 X B 176/10 BFH/NV 2011, 1679).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

    Der Zweck der Begünstigung nur bestimmter Privatschulen (siehe oben unter II.1.b) rechtfertigt grundsätzlich auch die --als Reflex auftretenden-- Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen (so BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 176/10, BFH/NV 2011, 1679; ähnlich auch BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  1 BvR 2556/09, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 2866, unter II.1.c).
  • FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13

    Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf

    aaa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen unbegrenzten Sonderausgabenabzug von Schulgeld besteht nicht, weil der Besuch einer Privatschule nicht zum existentiellen Bedarf eines Schulkindes gehört (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2013 X B 232/12, juris; vom 08.06.2011 X B 176/10, BFH/NV 2011, 1679).
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