Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.06.2011

Rechtsprechung
   BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10469
BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10 (https://dejure.org/2011,10469)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2011 - VIII B 22/10 (https://dejure.org/2011,10469)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2011 - VIII B 22/10 (https://dejure.org/2011,10469)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,10469) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde, häusliches Arbeitszimmer, Abgrenzung zu freiberuflicher Praxis

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde, häusliches Arbeitszimmer, Abgrenzung zu freiberuflicher Praxis

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Nichtzulassungsbeschwerde, häusliches Arbeitszimmer, Abgrenzung zu freiberuflicher Praxis

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde, häusliches Arbeitszimmer, Abgrenzung zu freiberuflicher Praxis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1997, § 9 Abs 5 EStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Nichtzulassungsbeschwerde, häusliches Arbeitszimmer, Abgrenzung zu freiberuflicher Praxis

  • IWW
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde, häusliches Arbeitszimmer, Abgrenzung zu freiberuflicher Praxis

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde, häusliches Arbeitszimmer, Abgrenzung zu freiberuflicher Praxis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b
    Bedeutung der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls für die Prüfung des Vorliegens eines häuslichen Arbeitszimmers

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer zu einer freiberuflichen Praxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer zu einer freiberuflichen Praxis

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer zu einer freiberuflichen Praxis

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
    Häusliche Betriebsstätte
    Kreativraum bei Künstlern
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1682
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10
    Es ist geklärt, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteile in BStBl II 2005, 203 und in BFH/NV 2007, 677).

    Gleichermaßen hat der BFH auch klargestellt, dass eine ärztliche Notfallpraxis grundsätzlich nicht als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG anzusehen ist, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, jeweils m.w.N.).

    Insgesamt gesehen ist danach geklärt, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, und in BFH/NV 2007, 677).

  • BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06

    Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10
    Es ist geklärt, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteile in BStBl II 2005, 203 und in BFH/NV 2007, 677).

    Andererseits hat der BFH im Falle eines Rechtsanwalts, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, entschieden, dass die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben beziehungsweise überlagert wird, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird (BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677).

    Insgesamt gesehen ist danach geklärt, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, und in BFH/NV 2007, 677).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10
    Zutreffend ist das FG bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen, wonach der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt ist und aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.).

    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10
    Zutreffend ist das FG bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen, wonach der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt ist und aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.).

    Für den Fall eines als Syndikusanwalt eines Unternehmens nichtselbständig tätigen Klägers, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344), hat der BFH in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10
    Gleichermaßen hat der BFH auch klargestellt, dass eine ärztliche Notfallpraxis grundsätzlich nicht als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG anzusehen ist, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10
    Zutreffend ist das FG bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen, wonach der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt ist und aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10
    Gleichermaßen hat der BFH auch klargestellt, dass eine ärztliche Notfallpraxis grundsätzlich nicht als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG anzusehen ist, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 20.06.2011 - IX B 59/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17286
BFH, 20.06.2011 - IX B 59/11 (https://dejure.org/2011,17286)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2011 - IX B 59/11 (https://dejure.org/2011,17286)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2011 - IX B 59/11 (https://dejure.org/2011,17286)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,17286) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen - geringfügige oder schädliche Teilleistung

  • openjur.de

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen; geringfügige oder schädliche Teilleistung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 118 Abs 2
    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen - geringfügige oder schädliche Teilleistung

  • Bundesfinanzhof

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen - geringfügige oder schädliche Teilleistung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 118 Abs 2 FGO
    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen - geringfügige oder schädliche Teilleistung

  • rewis.io

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen - geringfügige oder schädliche Teilleistung

  • ra.de
  • rewis.io

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen - geringfügige oder schädliche Teilleistung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit geringfügiger Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung; Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ...

  • datenbank.nwb.de

    Ermäßigte Besteuerung einer Hauptentschädigungsleistung; Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1682
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.01.2011 - IX R 20/10

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

    Auszug aus BFH, 20.06.2011 - IX B 59/11
    Die Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt; sie bestimmt sich --grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze-- nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471; sowie vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27; vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801); das Urteil des Finanzgerichts (FG) divergiert auch nicht von dieser Rechtsprechung.

    Da überdies im Streitfall keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar sind, die die Teilleistungen bedingen oder prägen, ist die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung im Streitjahr entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistungen zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 471).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09

    Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus BFH, 20.06.2011 - IX B 59/11
    Die Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt; sie bestimmt sich --grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze-- nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471; sowie vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27; vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801); das Urteil des Finanzgerichts (FG) divergiert auch nicht von dieser Rechtsprechung.
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09

    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 20.06.2011 - IX B 59/11
    Die Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt; sie bestimmt sich --grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze-- nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471; sowie vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27; vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801); das Urteil des Finanzgerichts (FG) divergiert auch nicht von dieser Rechtsprechung.
  • BFH, 13.10.2015 - IX R 46/14

    Abfindung - Ermäßigte Besteuerung - Geringfügigkeit einer Teilauszahlung

    Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471, BStBl II 2012, 659; vom 8. April 2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514; BFH-Beschluss vom 20. Juni 2011 IX B 59/11, BFH/NV 2011, 1682).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 - 6 K 2670/10

    Keine Steuerbegünstigung bei Abfindung in mehreren Teilbeträgen

    Dabei hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit eine Teilleistung, die 10, 2% der Gesamtleistung entsprach, als nicht mehr geringfügig angesehen (BFH Beschluss vom 20. Juni 2011, IX B 59/11, BFH/NV 2011, 1682), während er bei einer Teilleistung von 1, 3% der Gesamtleistung die Unschädlichkeit bejahte (BFH Urteil vom 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011.27).
  • FG München, 15.04.2014 - 12 K 2449/12

    Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen

    Dabei wurde eine Teilleistung, die 10, 2% der Gesamtleistung entsprach, als nicht mehr geringfügig angesehen (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2011, IX B 59/11, BFH/NV 2011, 1682), während eine Teilleistung von 1, 3% der Gesamtleistung unschädlich war (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht