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   BFH, 05.05.2011 - V B 11/11   

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https://dejure.org/2011,18236
BFH, 05.05.2011 - V B 11/11 (https://dejure.org/2011,18236)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2011 - V B 11/11 (https://dejure.org/2011,18236)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - V B 11/11 (https://dejure.org/2011,18236)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • openjur.de

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 78
    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 FGO
    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Übersendung von Gerichtsakten und dem Gericht vorgelegten Akten an einen Rechtsanwalt als Ausnahme zur Regel der Einsichtnahme am Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1703
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.01.2006 - III B 166/05

    Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V B 11/11
    Die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht ist keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).

    durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BFH-Beschlüsse vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; in BFH/NV 2006, 963).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten der möglichen Kosten- und Zeitersparnis für den Prozessbevollmächtigten gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, und in BFH/NV 2006, 963, jeweils m.w.N.).

    Die Abwägung hat dabei allerdings das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten, wonach die Übersendung die Ausnahme und daher auf eng begrenzte Sonderfälle zu beschränken ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 963).

  • BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02

    NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V B 11/11
    durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BFH-Beschlüsse vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; in BFH/NV 2006, 963).

    Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sind, rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel, Akteneinsicht grundsätzlich bei dem FG, bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu gewähren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855, und in BFH/NV 2003, 59).

  • BFH, 11.06.2002 - V B 5/02

    Aktenüberlassung an Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V B 11/11
    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten der möglichen Kosten- und Zeitersparnis für den Prozessbevollmächtigten gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, und in BFH/NV 2006, 963, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2010 - II B 47/10

    Zum Anspruch auf Überlassung von Gerichtsakten an Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V B 11/11
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1633, m.w.N.).
  • BFH, 02.09.2009 - III B 246/08

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V B 11/11
    durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BFH-Beschlüsse vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; in BFH/NV 2006, 963).
  • BFH, 12.01.2000 - VI B 418/98

    Aktenübersendung an Rechtsanwalt

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V B 11/11
    Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sind, rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel, Akteneinsicht grundsätzlich bei dem FG, bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu gewähren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855, und in BFH/NV 2003, 59).
  • BFH, 19.11.2002 - V B 166/01

    NZB: Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V B 11/11
    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten der möglichen Kosten- und Zeitersparnis für den Prozessbevollmächtigten gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, und in BFH/NV 2006, 963, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.11.2004 - V B 182/04

    Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V B 11/11
    Auch soweit der BFH als Beschwerdegericht und Tatsacheninstanz gehalten ist, eigenes Ermessen auszuüben (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2004 V B 182/04, BFH/NV 2005, 569), sieht der Senat im Streitfall keine die Aktenübersendung ausnahmsweise rechtfertigenden Besonderheiten.
  • BFH, 17.06.2010 - X B 218/09

    Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V B 11/11
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1633, m.w.N.).
  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen kommt die vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten in Betracht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2011 V B 11/11, BFH/NV 2011, 1703, Rz 5, m.w.N.; in BFH/NV 2013, 571, Rz 11, m.w.N.; vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653, Rz 6, m.w.N., und vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, juris, Rz 8, m.w.N.).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1703, Rz 6, m.w.N.; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464, juris, Rz 8, und vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, juris, Rz 11 ff.).

    Weder ist die Ermessensentscheidung des FG fehlerhaft noch sieht der beschließende Senat, der als Beschwerdegericht und Tatsachinstanz eigenes Ermessen auszuüben hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1703, Rz 7, m.w.N.), eine die Aktenübersendung ausnahmsweise rechtfertigende Besonderheit.

  • BFH, 11.09.2013 - I B 179/12

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Fehlende Aktenteile -

    Zwar hat der BFH verschiedentlich entschieden, dass eine Beschwerde mit dem Ziel der Gewährung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, und vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207; a.A. --ohne weitere Problematisierung-- BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, vom 5. Mai 2011 V B 11/11, BFH/NV 2011, 1703, und vom 13. Dezember 2012 X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571, nach denen Beschwerdeführer der Kläger selbst ist); dies soll sogar dann der Fall sein, wenn die Beschwerde --wie auch im Streitfall-- namens und in Vollmacht des Klägers eingelegt wird (BFH-Beschluss vom 13. Juli 1992 XI B 62/91, juris).
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