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   BFH, 05.07.2011 - X B 222/10   

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https://dejure.org/2011,16439
BFH, 05.07.2011 - X B 222/10 (https://dejure.org/2011,16439)
BFH, Entscheidung vom 05.07.2011 - X B 222/10 (https://dejure.org/2011,16439)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - X B 222/10 (https://dejure.org/2011,16439)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen im jeweiligen Veranlagungszeitraum keine steuerliche Auswirkung hat - Wirkung des § 35b GewStG

  • openjur.de

    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen im jeweiligen Veranlagungszeitraum keine steuerliche Auswirkung hat; Wirkung des § 35b GewStG

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 40 Abs 2, AO § 157 Abs 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 2 Nr 2 Buchst b, GewStG § 35b
    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen im jeweiligen Veranlagungszeitraum keine steuerliche Auswirkung hat - Wirkung des § 35b GewStG

  • Bundesfinanzhof

    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen im jeweiligen Veranlagungszeitraum keine steuerliche Auswirkung hat - Wirkung des § 35b GewStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 Abs 2 FGO, § 157 Abs 2 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 2 Nr 2 Buchst b AO, § 35b GewStG 1991
    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen im jeweiligen Veranlagungszeitraum keine steuerliche Auswirkung hat - Wirkung des § 35b GewStG

  • rewis.io

    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen im jeweiligen Veranlagungszeitraum keine steuerliche Auswirkung hat - Wirkung des § 35b GewStG

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen im jeweiligen Veranlagungszeitraum keine steuerliche Auswirkung hat - Wirkung des § 35b GewStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 157 Abs. 2; GewStG § 35b
    Umqualifizierung von in Einkommensteuerbescheiden angesetzten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Wirkungen des § 35b GewStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Beschwer bei Streit um die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen; fehlende steuerliche Auswirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1843
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04

    Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid;

    Auszug aus BFH, 05.07.2011 - X B 222/10
    Auf die bloße Zusammenstellung unselbständiger Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 157 Abs. 2 AO in einem Einkommensteuerbescheid ist dies nicht übertragbar (ebenso Urteile des FG München vom 29. März 2006  10 K 117/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1346, unter II.1., und des Schleswig-Holsteinischen FG vom 2. November 2006  5 K 32/06, EFG 2007, 524, unter II.).
  • BFH, 23.06.2004 - X R 59/01

    Gewerbesteuer - Folgen der Umqualifizierung einer Einkunftsart

    Auszug aus BFH, 05.07.2011 - X B 222/10
    d) Eine Beschwer ergibt sich im Streitfall zudem nicht daraus, dass die Voraussetzungen der Korrekturvorschrift des § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nach dem Senatsurteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01 (BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901) auch dann erfüllt sind, wenn ein Einkommensteuerbescheid dahingehend geändert wird, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr als gewerblich qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird.
  • BFH, 05.06.2008 - IV R 76/05

    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung trotz Testamentsvollstreckung

    Auszug aus BFH, 05.07.2011 - X B 222/10
    Innerhalb eines solchen Feststellungsbescheids bildet die Feststellung der Einkunftsart wiederum einen eigenständig anfechtbaren Teil des Bescheids (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 76/05, BFHE 222, 284, BStBl II 2008, 858, unter II.1.).
  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus BFH, 05.07.2011 - X B 222/10
    c) Nichts anderes folgt daraus, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung der Einkunftsart bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO) auch dann selbständig anfechtbar ist, wenn sich keine gleichzeitige Auswirkung auf die Höhe des festgestellten Einkünftebetrages ergibt (zur gesonderten und einheitlichen Feststellung vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 1964 VI 29/63 U, BFHE 78, 374, BStBl III 1964, 144; vom 24. Januar 1985 IV R 249/82, BFHE 143, 75, BStBl II 1985, 676, unter 1.; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, und vom 10. November 2004 XI R 32/01, BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431, unter II.1.; zur gesonderten Feststellung vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).
  • FG Schleswig-Holstein, 02.11.2006 - 5 K 32/06

    Erstellung von Börsenbriefen und deren Selbstvertrieb über das Internet als

    Auszug aus BFH, 05.07.2011 - X B 222/10
    Auf die bloße Zusammenstellung unselbständiger Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 157 Abs. 2 AO in einem Einkommensteuerbescheid ist dies nicht übertragbar (ebenso Urteile des FG München vom 29. März 2006  10 K 117/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1346, unter II.1., und des Schleswig-Holsteinischen FG vom 2. November 2006  5 K 32/06, EFG 2007, 524, unter II.).
  • BFH, 24.01.1985 - IV R 249/82

    Die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine

    Auszug aus BFH, 05.07.2011 - X B 222/10
    c) Nichts anderes folgt daraus, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung der Einkunftsart bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO) auch dann selbständig anfechtbar ist, wenn sich keine gleichzeitige Auswirkung auf die Höhe des festgestellten Einkünftebetrages ergibt (zur gesonderten und einheitlichen Feststellung vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 1964 VI 29/63 U, BFHE 78, 374, BStBl III 1964, 144; vom 24. Januar 1985 IV R 249/82, BFHE 143, 75, BStBl II 1985, 676, unter 1.; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, und vom 10. November 2004 XI R 32/01, BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431, unter II.1.; zur gesonderten Feststellung vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 112/94

    Voraussetzungen für den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides

    Auszug aus BFH, 05.07.2011 - X B 222/10
    Hingegen ist der Einkommensteuerbescheid nicht etwa als Grundlagenbescheid anzusehen (BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449, unter 2.).
  • BFH, 10.01.1964 - VI 29/63 U

    Einheitliche Feststellung des Gewinns für die Einkommensteuer und die

    Auszug aus BFH, 05.07.2011 - X B 222/10
    c) Nichts anderes folgt daraus, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung der Einkunftsart bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO) auch dann selbständig anfechtbar ist, wenn sich keine gleichzeitige Auswirkung auf die Höhe des festgestellten Einkünftebetrages ergibt (zur gesonderten und einheitlichen Feststellung vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 1964 VI 29/63 U, BFHE 78, 374, BStBl III 1964, 144; vom 24. Januar 1985 IV R 249/82, BFHE 143, 75, BStBl II 1985, 676, unter 1.; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, und vom 10. November 2004 XI R 32/01, BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431, unter II.1.; zur gesonderten Feststellung vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).
  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 05.07.2011 - X B 222/10
    c) Nichts anderes folgt daraus, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung der Einkunftsart bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO) auch dann selbständig anfechtbar ist, wenn sich keine gleichzeitige Auswirkung auf die Höhe des festgestellten Einkünftebetrages ergibt (zur gesonderten und einheitlichen Feststellung vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 1964 VI 29/63 U, BFHE 78, 374, BStBl III 1964, 144; vom 24. Januar 1985 IV R 249/82, BFHE 143, 75, BStBl II 1985, 676, unter 1.; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, und vom 10. November 2004 XI R 32/01, BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431, unter II.1.; zur gesonderten Feststellung vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 05.07.2011 - X B 222/10
    Die Besteuerungsgrundlagen sind für die Gewerbesteuer vielmehr grundsätzlich selbständig und ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid zu ermitteln (BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.C.1.c).
  • BFH, 07.12.2010 - X B 212/09

    Vermutungswirkung des Poststempels bei privaten Postdienstleistern - Umfang der

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 32/01

    Im Privateigentum stehende Wohnung einer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - 4 K 1349/15

    Keine gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen im Rahmen des sog.

    Denn die Feststellung der Einkunftsart bildet bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen eigenständigen Teil des Bescheids (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 76/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 858, jeweils mit weiteren Nachweisen - m.w.N. - BFH-Beschluss vom 5. Juli 2011 X B 222/10, BFH/NV 2011, 1843).
  • FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15

    Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung - Übertragung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.

    Die Klage war mangels Beschwer unzulässig, was der BFH in dem Verfahren X B 222/10 bestätigt hat.

    Für diesen Fall hat der BFH bereits jedoch ausdrücklich entschieden, dass eine Beschwer in den Veranlagungszeiträumen vor der Veräußerung fehlt (BFH-Beschluss vom 05.07.2011 X B 222/10, BFH/NV 2011, 1843).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2020 - 14 E 871/19
    vgl. BFH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - X B 222/10 -, juris, Rdnr. 12.
  • BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15

    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Nichtzulassungsbeschwerde; ernstliche Zweifel;

    Die Besteuerungsgrundlagen sind für die Gewerbesteuer vielmehr grundsätzlich selbständig und ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid zu ermitteln (BFH, stRspr, vgl. Beschlüsse vom 22. April 2008 - X B 154/07 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2011 - X B 222/10 - juris Rn. 12).
  • FG Niedersachsen, 28.02.2023 - 8 K 152/22

    Beschwer; Einkunftsart; Keine Beschwer durch abweichende Zuordnung von Einkünften

    Es handelt sich lediglich um eine Besteuerungsgrundlage, die mangels gesonderter Feststellung gem. § 157 Abs. 2 AO nicht selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbar ist (so auch BFH-Beschluss vom 5. Juli 2011 - X B 222/10 , BFH/NV 2015, 510 [BFH 16.12.2014 - X B 113/14] ).

    Auf die bloße Zusammenstellung unselbständiger Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 157 Abs. 2 AO in einem Einkommensteuerbescheid ist dies nicht übertragbar ( BFH-Beschluss vom 5. Juli 2011 - X B 222/10 -, Rn. 9 - 11, BFH/NV 2015, 510 [BFH 16.12.2014 - X B 113/14] ).

  • BFH, 30.08.2012 - X B 27/11

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen Überlange

    Der Einkommensteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2011 X B 222/10, BFH/NV 2011, 1843).
  • BFH, 04.09.2023 - VI B 21/23

    Keine Beschwer durch die Einkünftequalifikation in einem Einkommensteuerbescheid

    Ordnet das Finanzamt also ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige als Privatvermögen ansieht, dem (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen zu, folgt hieraus bei der Einkommensteuerfestsetzung nur dann eine Beschwer, wenn sich dadurch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die Höhe der Steuer ändert (s. BFH-Beschluss vom 05.07.2011 - X B 222/10, Rz 9 ff., m.w.N.).
  • FG Hamburg, 14.07.2015 - 3 K 207/14

    Gewerbliche Einkünfte eines EDV-Beraters - Abhängigkeit der Wirksamkeit einer

    Bei Einkommensteuerbescheiden handelt es sich hingegen um eine nicht anfechtbare unselbständige Besteuerungsgrundlage gemäß § 157 Abs. 2 AO, der auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 35b GewStG keine Bindungswirkung für den Gewerbesteuermessbescheid zukommt (BFH-Beschluss vom 05.07.2011 X B 222/10, BFH/NV 2011, 1843).
  • FG Hamburg, 09.05.2019 - 2 K 342/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Hufbeschlagschmiedes - Keine Ähnlichkeit zu einem

    Demgegenüber erfordert die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheides eine Auswirkung des Begehrens auf die Höhe der Steuer; die Einkunftsart ist dagegen nur eine selbständig nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage i.S. von § 157 Abs. 2 AO (s.a. BFH, Urteil vom 5. Juli 2011 X B 222/10, BFH/NV 2011, 1843).
  • FG Münster, 21.03.2014 - 4 K 3707/11

    Ermittlungshandlung i.S.d. § 171 Abs. 3 S. 4 AO

    Die Besteuerungsgrundlagen sind für die Gewerbesteuer vielmehr grundsätzlich selbständig und ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 5.7.2011 X B 222/10, BFH/NV 2011, 1843).
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