Rechtsprechung
BFH, 31.05.2011 - III B 96/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Kein Splittingtarif aus Billigkeitsgründen - Richterliche Unabhängigkeit von Berufsrichtern
- openjur.de
Kein Splittingtarif aus Billigkeitsgründen; Richterliche Unabhängigkeit von Berufsrichtern
- Bundesfinanzhof
AO § 163, EStG § 32a Abs 5, EStG § 32a Abs 6, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 1, GG Art 20 Abs 3
Kein Splittingtarif aus Billigkeitsgründen - Richterliche Unabhängigkeit von Berufsrichtern
- Bundesfinanzhof
Kein Splittingtarif aus Billigkeitsgründen - Richterliche Unabhängigkeit von Berufsrichtern
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 163 AO, § 32a Abs 5 EStG 1990, § 32a Abs 6 EStG 1990, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Kein Splittingtarif aus Billigkeitsgründen - Richterliche Unabhängigkeit von Berufsrichtern - rewis.io
Kein Splittingtarif aus Billigkeitsgründen - Richterliche Unabhängigkeit von Berufsrichtern
- ra.de
- rewis.io
Kein Splittingtarif aus Billigkeitsgründen - Richterliche Unabhängigkeit von Berufsrichtern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit einer Beschränkung der Gewährungsdauer des Splittingtarifs bei der Einkommenssteuerveranlagung nach dauernder Trennung der Eheleute
- datenbank.nwb.de
Kein Splittingtarif aus Billigkeitsgründen, wenn sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe fehlen; richterliche Unabhängigkeit von Berufsrichtern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 28.04.2010 - 10 K 692/09
- BFH, 31.05.2011 - III B 96/10
Papierfundstellen
- BFH/NV 2011, 1874
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 20.09.2002 - III B 40/02
Ehegatten-Splitting: keine Übertragung auf Alleinerziehende oder getrennt lebende …
Auszug aus BFH, 31.05.2011 - III B 96/10
NV: Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn sich der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Splittingtarifs auf nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten sowie verwitwete Steuerpflichtige wendet (dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157), der Rechtsstreit aber die Anwendung des Splittingtarifs aus Billigkeitsgründen betrifft und sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe fehlen.Der Kläger hat den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darüber hinaus auch deshalb nicht genügt, weil er sich nicht mit dem --auch im FG-Urteil zitierten-- Senatsbeschluss vom 20. September 2002 III B 40/02 (BFH/NV 2003, 157) auseinandergesetzt hat, wonach die das Splittingverfahren rechtfertigenden verfassungsrechtlichen Gründe auf getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten nicht übertragen werden können.
- BFH, 14.09.2007 - VIII B 20/07
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; verlängerte …
Auszug aus BFH, 31.05.2011 - III B 96/10
Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht, weil das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25). - BFH, 20.11.1997 - VI R 70/97
Rüge der falschen Besetzung einer Richterbank
Auszug aus BFH, 31.05.2011 - III B 96/10
d) Den Berufsrichtern fehlte es nicht an der richterlichen Unabhängigkeit, weil das FG dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zugeordnet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. November 1997 VI R 70/97, BFH/NV 1998, 609); das Gericht war daher nicht i.S. des § 119 Nr. 1 FGO unvorschriftsmäßig besetzt. - BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93
Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den …
Auszug aus BFH, 31.05.2011 - III B 96/10
Der Gesetzgeber hat insoweit den --vom BVerfG in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2003 1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94 (BVerfGE 108, 351, BFH/NV 2004, Beilage 1, 84) so bezeichneten-- Splittingvorteil auf zusammenlebende Ehegatten beschränkt und der mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretenden Belastung des Unterhaltspflichtigen steuerlich durch die Möglichkeit des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Rechnung getragen; darüber hinaus können Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
- FG Hamburg, 04.02.2014 - 3 KO 28/14
Grundgesetz/Finanzgerichtsordnung: Gewaltenteilung oder Selbstverwaltung der …
dass die Legislative die Richterernennung und die organisatorische Ressortierung der Gerichtsbarkeit bei einem bestimmten Ministerium bzw. bei dem Justizministerium - in Hamburg Justizbehörde - regelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.05.2011 III B 96/10, BFH/NV 2011, 1874; vom 25.08.2009 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019;… vom 20.11.1997 VI R 70/97, BFH/NV 1998, 609; Urteile VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 09.02.1999 11/98, NJW 1999, 1243, DRiZ 1999, 99, NordÖR 1999, 283; Hessischer Dienstgerichtshof vom 20.04.2010 DGH 4/08, Juris; nachgehend BVerfG-Nichtannahmeeschluss vom 17.01.2013 2 BvR 2576/11, NJW 2013, 2102, DRiZ 2013, 142);. - FG Sachsen, 15.11.2012 - 1 K 712/11
Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anwendung des Splittingverfahrens für …
Da bei verwitweten Steuerpflichtigen mit Kindern die Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs aufgehoben ist, widerspricht es nicht verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, dass verwitwete Steuerpflichtige mit Kindern nicht zusammen veranlagt werden können und deshalb auch nicht in den Genuss des Splittingtarifs gelangen (…vgl. BFH-Beschluss vom 20.09.2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157 , m.w.N.; Finanzgericht München, Urteil vom 28.04.2010 10 K 692/09, EFG 2010, 1768, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 31.05.2011 III B 96/10, BFH/NV 2011, 1874; Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.03.2012 Az. 7 V 4/12, juris, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 68/12).