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   BFH, 19.07.2011 - III S 41/10   

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https://dejure.org/2011,20468
BFH, 19.07.2011 - III S 41/10 (https://dejure.org/2011,20468)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2011 - III S 41/10 (https://dejure.org/2011,20468)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - III S 41/10 (https://dejure.org/2011,20468)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anhörungsrüge wegen Überraschungsentscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde

  • openjur.de

    Anhörungsrüge wegen Überraschungsentscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 96 Abs 2, FGO § 133a, GG Art 103 Abs 1
    Anhörungsrüge wegen Überraschungsentscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde

  • Bundesfinanzhof

    Anhörungsrüge wegen Überraschungsentscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 2 FGO, § 133a FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge wegen Überraschungsentscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Anhörungsrüge wegen Überraschungsentscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rewis.io

    Anhörungsrüge wegen Überraschungsentscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Überraschungsentscheidungen in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren praktisch ausgeschlossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1902
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.08.2010 - III B 2/09

    Auslegung des Begriffs "Verarbeitendes Gewerbe" nach der Klassifikation der

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - III S 41/10
    Der Senat wies die Beschwerde daraufhin mangels Zulassungsgründen als unbegründet zurück (Beschluss vom 30. August 2010 III B 2/09, BFH/NV 2010, 2306).

    Mit ihrer Rüge, der Senat habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, macht die Klägerin letztlich Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2010, 2306 geltend, indem sie von dem beim BVerfG anhängigen Verfahren auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache schließt.

  • BFH, 27.10.2008 - XI B 202/07

    Haftung des Betriebsübernehmers - Darlegung eines Verfahrensfehlers -

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - III S 41/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, wenn das Gericht aufgrund von Gesichtspunkten entscheidet, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ohne zuvor darauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 47 f., m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2008 - VIII S 29/08

    Anhörungsrüge in Verfahren mit europarechtlichem Bezug

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - III S 41/10
    Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung sind jedoch im Verfahren über die Anhörungsrüge nicht zu prüfen, da diese auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt ist (BFH-Beschluss vom 19. November 2008 VIII S 29/08, BFH/NV 2009, 403; Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 3; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 133a FGO Rz 3).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.11.2008 - 1 K 1584/06

    Gewährung einer Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - III S 41/10
    Das Finanzgericht wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 959).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - III S 41/10
    Die seinerzeitige Senatsvorsitzende benachrichtigte die Beteiligten sodann von der Absicht des Senats, das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 857/07 auszusetzen.
  • BFH, 13.11.2012 - V S 11/12

    Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Überraschungsentscheidungen sind daher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren praktisch ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juli 2011 III S 41/10, BFH/NV 2011, 1902, m.w.N.).

    Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung sind jedoch im Verfahren über die Anhörungsrüge nicht zu prüfen, da diese auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1902).

  • BFH, 24.05.2012 - I S 5/12

    Anhörungsrüge - Überraschungsentscheidung - Nichtzulassungsverfahren

    Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision auch auf den Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung gestützt werden kann (vgl. --zurückhaltend-- BFH-Beschluss vom 19. Juli 2011 III S 41/10 BFH/NV 2011, 1902), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Klägerin es jedenfalls versäumt hat, einen solchen Rechtsverstoß schlüssig darzulegen (s. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).

    Kennzeichen einer verfassungswidrigen Überraschungsentscheidung ist, dass das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1902, m.w.N.).

  • BFH, 08.12.2011 - III B 75/10

    Überraschungsentscheidung; Vereidigung eines Zeugen; Verwertung einer Petition

    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, wenn das Gericht aufgrund von Gesichtspunkten entscheidet, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ohne zuvor darauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118; vom 19. Juli 2011 III S 41/10, BFH/NV 2011, 1902).
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