Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.08.2011

Rechtsprechung
   BFH, 10.08.2011 - IX B 175/10   

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https://dejure.org/2011,15548
BFH, 10.08.2011 - IX B 175/10 (https://dejure.org/2011,15548)
BFH, Entscheidung vom 10.08.2011 - IX B 175/10 (https://dejure.org/2011,15548)
BFH, Entscheidung vom 10. August 2011 - IX B 175/10 (https://dejure.org/2011,15548)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

  • openjur.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 119 Nr 3, FGO § 155, ZPO § 227
    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

  • Bundesfinanzhof

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 119 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO
    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

  • IWW
  • rewis.io

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 119 Nr. 3
    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit des Klägers; Obliegenheit zur ausreichenden Darlegung der Verhinderungsgründe

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2012, 21
  • BFH/NV 2011, 1912
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09

    Vertagung wegen Erkrankung

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - IX B 175/10
    Zwar obliegt es dem Beteiligten, der erst kurz vor dem anberaumten Termin einen Terminänderungsantrag stellt, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).
  • BFH, 25.10.2012 - X B 130/12

    Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung

    NV: Ein kurz vor dem Sitzungstag eingereichtes ärztliches Attest, in dem das Gericht erstmals über eine Erkrankung informiert wird, reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer die Terminsänderung rechtfertigenden Erkrankung nur aus, wenn in dem ärztlichen Attest auch bescheinigt wird, um welches Krankheitsbild es sich handelt (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912) . .

    Weil die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar in dem Attest wiedergegeben sein muss, muss im Normalfall auch bescheinigt werden, um welches Krankheitsbild es sich im Einzelnen handelt (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 21. April 2008 XI B 206/07, XI B 207/07, BFH/NV 2008, 1191, und vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912).

    In einem solchen Sonderfall muss das Gericht ein Attest, in dem lediglich bescheinigt wird, der Beteiligte sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, als hinreichende Begründung des Terminverlegungsantrags anerkennen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1912).

  • BFH, 04.11.2019 - X B 70/19

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Gleiches gilt, wenn der Arzt unter Nennung eines bestimmten Tages ausdrücklich erklärt, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (BFH-Beschluss vom 10.08.2011 - IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912, Rz 2).

    Schon eine dieser Aussagen hätte zur Glaubhaftmachung ausgereicht (vgl. zur fehlenden Verhandlungsfähigkeit BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 214; zur fehlenden Fähigkeit, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1912).

  • BFH, 17.09.2014 - IX B 44/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen abgelehnter Terminsverlegung

    a) Stellt ein Beteiligter kurz vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung einen Terminsänderungsantrag, ist er gehalten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912, m.w.N.).

    Teilt der behandelnde Arzt explizit mit, dass der Beteiligte einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag nicht wahrzunehmen in der Lage sei, bedarf es weiterer Informationen hierzu nicht mehr; für das abschließende Urteil der Verhandlungsfähigkeit ist der Arzt sachkompetenter als ein entsprechend informierter Richter (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1912).

  • BFH, 21.04.2020 - X B 13/20

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Gleiches gilt, wenn der Arzt unter Nennung eines bestimmten Tages ausdrücklich erklärt, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (BFH-Beschluss vom 10.08.2011 - IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912).

    Dies muss --bei einer am Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs orientierten Betrachtung-- der Erklärung, ein Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1912), gleichstehen.

  • BFH, 07.11.2017 - III B 31/17

    Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Denn für das abschließende Urteil der Verhandlungsfähigkeit ist der Arzt sachkompetenter als ein entsprechend informierter Richter (BFH-Beschlüsse vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912, und vom 17. September 2014 IX B 44/14, BFH/NV 2015, 52).
  • BFH, 09.06.2022 - X B 35/21

    Risiko der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19

    Gleiches gilt, wenn der Arzt unter Nennung eines bestimmten Tages ausdrücklich erklärt, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (BFH-Beschluss vom 10.08.2011 - IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2016 - 13 A 98/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung betreffend die Untersagung der

    vgl. BFH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - IX B 44/14 -, juris, Rn. 4 und vom 10. August 2011 - IX B 175/10 -, juris, Rn. 2.
  • BFH, 07.12.2012 - IX B 121/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung eines Antrags auf

    Denn wenn der Amtsarzt --zwar fernmündlich aber doch explizit-- mitteilt, dass der begutachtete Patient einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag nicht wahrnehmen könne, bedarf es keiner weiteren Information zur geltend gemachten Verhinderung (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912).
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Rechtsprechung
   BFH, 17.08.2011 - X B 122/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11437
BFH, 17.08.2011 - X B 122/10 (https://dejure.org/2011,11437)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2011 - X B 122/10 (https://dejure.org/2011,11437)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2011 - X B 122/10 (https://dejure.org/2011,11437)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund - Amtsermittlungsgrundsatz

  • openjur.de

    Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund; Amtsermittlungsgrundsatz

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 2, FGO § 104 Abs 1, FGO § 155, ZPO § 227, FGO § 76 Abs 1
    Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund - Amtsermittlungsgrundsatz

  • Bundesfinanzhof

    Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund - Amtsermittlungsgrundsatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 2 FGO, § 104 Abs 1 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO, § 76 Abs 1 FGO
    Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund - Amtsermittlungsgrundsatz

  • rewis.io

    Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund - Amtsermittlungsgrundsatz

  • ra.de
  • rewis.io

    Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund - Amtsermittlungsgrundsatz

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund

  • datenbank.nwb.de

    Vertagung einer mündlichen Verhandlung wegen nicht genügender Vorbereitung des Beteiligten; Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht des Beteiligten begrenzt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1912
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.11.2003 - III B 7/03

    Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 122/10
    Der Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645, m.w.N.).
  • BFH, 27.02.2007 - X B 178/06

    Tatsächliche Verständigung; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 122/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellen unterlassene richterliche Hinweise bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten regelmäßig keine Verletzung der Prozessförderungspflicht aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände dargelegt, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2007 X B 178/06, BFH/NV 2007, 1073, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2006 - V B 199/05

    NZB: Verhältnis Amtsermittlungspflicht - Mitwirkungspflichten der Beteiligten

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 122/10
    Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (BFH-Entscheidungen vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789, 790, m.w.N., und vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99

    Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 122/10
    Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (BFH-Entscheidungen vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789, 790, m.w.N., und vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098, m.w.N.).
  • BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10

    Verfahrensrügen im Prozess um nicht belegte Betriebausgaben

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 122/10
    Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 5. April 2011 VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.1975 - II R 120/73

    Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 122/10
    Eine mündliche Verhandlung ist deshalb nicht allein deshalb zu vertagen, um einem Beteiligten Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen zu geben, wenn der Beteiligte sich trotz hinreichender Frist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489).
  • BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20

    Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises in

    Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.04.2011 - VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174, m.w.N.; vom 17.08.2011 - X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912, Rz 4; vom 02.08.2016 - X B 10/16, BFH/NV 2017, 43, Rz 11).

    Die Obliegenheit des Klägers zur gewissenhaften Terminsvorbereitung kann allerdings aufgrund des Verhaltens des FG entfallen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 257, Rz 10; in BFH/NV 2011, 1912, Rz 11).

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2141/12

    Doppelte Haushaltsführung und Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort als reine

    Dies geht nach den Grundsätzen der Feststellungslast, wonach die Steuerpflichtigen die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen tragen, zu Lasten des Klägers (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2011 X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912 m.w.N.).
  • FG Köln, 26.10.2020 - 14 K 1583/18

    Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für eine

    Der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 13.08.2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63; vom 17.08.2011 X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912; vom 10.03.2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042 m.w.N.).
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