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   BFH, 30.09.2010 - VII B 61/10   

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https://dejure.org/2010,9324
BFH, 30.09.2010 - VII B 61/10 (https://dejure.org/2010,9324)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2010 - VII B 61/10 (https://dejure.org/2010,9324)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2010 - VII B 61/10 (https://dejure.org/2010,9324)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten - Verhältnis von § 278 Abs. 2 AO und § 3 Abs. 1 AnfG

  • openjur.de

    Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten; Verhältnis von § 278 Abs. 2 AO und § 3 Abs. 1 AnfG

  • Bundesfinanzhof

    AO § 278 Abs 2 S 1, AnfG § 3, GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2
    Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten - Verhältnis von § 278 Abs. 2 AO und § 3 Abs. 1 AnfG

  • Bundesfinanzhof

    Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten - Verhältnis von § 278 Abs. 2 AO und § 3 Abs. 1 AnfG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 278 Abs 2 S 1 AO, § 3 AnfG, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO
    Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten - Verhältnis von § 278 Abs. 2 AO und § 3 Abs. 1 AnfG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 278 Abs 2 S 1 AO, § 3 AnfG, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO
    Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten - Verhältnis von § 278 Abs. 2 AO und § 3 Abs. 1 AnfG

  • rewis.io

    Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten - Verhältnis von § 278 Abs. 2 AO und § 3 Abs. 1 AnfG

  • ra.de
  • rewis.io

    Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten - Verhältnis von § 278 Abs. 2 AO und § 3 Abs. 1 AnfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 10; AO § 278 Abs. 2
    Anforderungen an die Inanspruchnahme eines Zuwendungsempfängers im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei § 278 Abs. 2 AO keine Anfechtungsvoraussetzung; Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 195
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99

    Zusammenveranlagung - Gesamtschuld - Teilschulden - Vollstreckung -

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 61/10
    In dem von der Klägerin selbst zitierten Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99 (BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214) hat der Senat ausgeführt, dass § 278 Abs. 2 Satz 1 AO im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 AnfG entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld begründet.

    Der nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO Duldungsverpflichtete kann bis zur Höhe des gemeinen Werts der unentgeltlichen Zuwendungen unabhängig davon, ob sich die Vermögensgegenstände noch in seinem Vermögen befinden, in Anspruch genommen werden, während der aufgrund einer Duldungsverpflichtung nach Anfechtung einer Vermögensübertragung nach dem AnfG begründete Anspruch darauf gerichtet ist, dem Gläubiger das zur Verfügung zu stellen, was aus dem Vermögen des Schuldners "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" ist (Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 22/09, BFHE 229, 29; in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214).

  • BFH, 30.01.2007 - VII B 3/06

    Akteneinsicht; Beiziehung von Akten durch das FG

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 61/10
    Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten und eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu vermeiden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).
  • BFH, 29.11.1983 - VII R 22/83

    Wertermittlung - Zuwendung an den Ehegatten - Vollstreckungsschuldner -

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 61/10
    Bei dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass ein Bescheid nach § 3 AnfG ggf. einen solchen nach § 278 Abs. 2 AO enthalten kann, auch wenn nach der letztgenannten Norm ein Bescheid nicht zwingend erforderlich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. November 1983 VII R 22/83, BFHE 140, 138, BStBl II 1984, 287).
  • BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09

    Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 61/10
    Der nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO Duldungsverpflichtete kann bis zur Höhe des gemeinen Werts der unentgeltlichen Zuwendungen unabhängig davon, ob sich die Vermögensgegenstände noch in seinem Vermögen befinden, in Anspruch genommen werden, während der aufgrund einer Duldungsverpflichtung nach Anfechtung einer Vermögensübertragung nach dem AnfG begründete Anspruch darauf gerichtet ist, dem Gläubiger das zur Verfügung zu stellen, was aus dem Vermögen des Schuldners "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" ist (Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 22/09, BFHE 229, 29; in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214).
  • BFH, 05.04.2006 - I B 84/05

    NZB: rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 61/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss vom 5. April 2006 I B 84/05, BFH/NV 2006, 1497).
  • BFH, 17.12.2019 - VII R 18/17

    Keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der

    Eine Missbrauchs- oder Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 30.09.2010 - VII B 61/10, BFH/NV 2011, 195; Horn in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 278 AO Rz 5; Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 278 AO Rz 6; Kühnen/Seibel in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 117. Lieferung 01.2020 § 278 AO Rz 4).

    In Frage gekommen wäre eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz oder nach den geringeren Anforderungen des § 278 AO, wenn Steuerrückstände aus dem Veranlagungszeitraum 2007 (oder ggf. früher) betroffen gewesen wären (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 195).

  • BFH, 30.06.2011 - VII B 124/10

    Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung - Haftung des Treuhänders i. S. d.

    Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient aber nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2010 VII B 61/10, BFH/NV 2011, 195; vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).
  • BFH, 27.06.2012 - VII B 57/11

    Unterlassene Protokollierung von Aussetzungsanträgen kein Verfahrensfehler i. S.

    Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2010 VII B 61/10, BFH/NV 2011, 195; vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).
  • BFH, 19.08.2011 - VII S 18/11

    Keine Überprüfung der Fristsetzung durch Revisionsgericht - Begrenzung des

    Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2010 VII B 61/10, BFH/NV 2011, 195; vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).
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