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   BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10   

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https://dejure.org/2011,1333
BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10 (https://dejure.org/2011,1333)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2011 - VI R 14/10 (https://dejure.org/2011,1333)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - VI R 14/10 (https://dejure.org/2011,1333)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen - Keine Aufteilung in Unterhaltskosten und Krankheitskosten - Kein Wahlrecht zwischen § 33 EStG oder § 33a EStG - Altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen

  • openjur.de

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen; Keine Aufteilung in Unterhaltskosten und Krankheitskosten; Kein Wahlrecht zwischen § 33 EStG oder § 33a EStG; Altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 3 Nr 1 S 1 Buchst b, EStG § 33a Abs 1, EStG § 33a Abs 5
    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen - Keine Aufteilung in Unterhaltskosten und Krankheitskosten - Kein Wahlrecht zwischen § 33 EStG oder § 33a EStG - Altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen - Keine Aufteilung in Unterhaltskosten und Krankheitskosten - Kein Wahlrecht zwischen § 33 EStG oder § 33a EStG - Altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 3 Nr 1 S 1 Buchst b EStG 2002, § 33a Abs 1 EStG 2002, § 33a Abs 5 EStG 2002
    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen - Keine Aufteilung in Unterhaltskosten und Krankheitskosten - Kein Wahlrecht zwischen § 33 EStG oder § 33a EStG - Altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein

  • rewis.io

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen - Keine Aufteilung in Unterhaltskosten und Krankheitskosten - Kein Wahlrecht zwischen § 33 EStG oder § 33a EStG - Altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen - Keine Aufteilung in Unterhaltskosten und Krankheitskosten - Kein Wahlrecht zwischen § 33 EStG oder § 33a EStG - Altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerliche Absetzbarkeit der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Pflegeheim

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsaufwendungen für Pflegeheim abziehbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim als Krankheitskosten und außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG; Abziehbarkeit von Kosten für Unterbringung und Verpflegung neben den Pflegekosten; ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tochter zahlte fürs Pflegeheim des Vaters einen kleinen Beitrag: Zumutbare Belastung ist nicht von der Steuer absetzbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzug der Aufwendungen für Heimunterbringung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Pflege und Vorsorge: Abzug der Aufwendungen für Pflegeheimkosten bei der Einkommensteuer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Heimkosten für Eltern können Steuer mindern

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Abzug der Aufwendungen für Heimunterbringung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Krankheitsbedingte Heimkosten für den Vater können Steuer mindern // Bundesgericht verweist aber auf gesetzlich "zumutbare Belastung"

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen // Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 191
  • NJW 2011, 3262
  • FamRZ 2011, 1652
  • DB 2011, 2064
  • BStBl II 2012, 876
  • BFH/NV 2011, 1951
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.06.2008 - III R 57/05

    Eine Abfindung von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehegatten kann nur

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10
    Krankenversicherung, und vom 5. September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit den Zuwendungen ein einfacher Lebensstil oder gehobene Ansprüche finanziert werden (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, m.w.N.).

    b) Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten--, sind dagegen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen (BFH-Urteile in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, m.w.N., und vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; HHR/Kanzler, § 33a EStG Rz 38; siehe auch Fuhrmann in Korn, § 33 EStG Rz 10; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33 Rz 25; Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 1).

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, und vom 11. Februar 2010 VI R 61/08, BFHE 228, 350, BStBl II 2010, 621).

  • FG Düsseldorf, 01.02.2010 - 11 K 1996/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Jahresgrenzbetrag der

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Vorverfahren ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 965).

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 1. Februar 2010  11 K 1996/08 E und die Einspruchsentscheidung des FA vom 13. Mai 2008 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid 2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Aufwendungen in Höhe von 1.316 EUR als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG zum Abzug zugelassen werden.

  • BFH, 24.02.2000 - III R 80/97

    Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in Altenpflegeheim

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10
    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, und vom 11. Februar 2010 VI R 61/08, BFHE 228, 350, BStBl II 2010, 621).

    Denn die unter § 33 EStG fallenden abziehbaren krankheitsbedingten Mehrkosten --und nur wegen dieser ist die Klägerin ausweislich der bindenden Feststellungen des FG vom Sozialamt der Stadt A in Anspruch genommen worden-- umfassen ebenso wie bei einer Unterbringung in einem Krankenhaus nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt (BFH-Urteil in BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294, m.w.N.).

  • BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10
    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, und vom 11. Februar 2010 VI R 61/08, BFHE 228, 350, BStBl II 2010, 621).
  • BFH, 31.10.1973 - VI R 206/70

    Unterhalt an potentiell unterhaltsberechtigte Ehegatten auf Grund Vertrags nach §

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10
    Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 206/70, BFHE 110, 547, BStBl II 1974, 86, betr.
  • BFH, 18.06.1997 - III R 60/96

    Außergewöhnliche Belastung - Rechtsstreit - Fehlgeschlagene Heilbehandlung -

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10
    Der von § 33a Abs. 1 EStG umfasste Bereich ist insofern enger als der den "gesamten Lebensbedarf" und damit z.B. auch Krankheitskosten umfassende (vgl. § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Unterhaltsbegriff des bürgerlichen Rechts (BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).
  • BFH, 05.09.1980 - VI R 75/80

    Außergewöhnliche Belastung - Unterhalt

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10
    Krankenversicherung, und vom 5. September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit den Zuwendungen ein einfacher Lebensstil oder gehobene Ansprüche finanziert werden (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10
    b) Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten--, sind dagegen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen (BFH-Urteile in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, m.w.N., und vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; HHR/Kanzler, § 33a EStG Rz 38; siehe auch Fuhrmann in Korn, § 33 EStG Rz 10; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33 Rz 25; Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 1).
  • BFH, 22.07.1988 - III R 253/83

    Im Rahmen der Sozialhilfe geleistete Beträge für Krankenhilfe, häusliche Pflege

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10
    § 33a Abs. 1 EStG erfasst allerdings nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 1988 III R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830, m.w.N.; vom 22. September 2004 III R 25/03, BFH/NV 2005, 523; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 33a Rz 5; Kanzler in Herrmann/ Heuer/Raupach --HHR--, § 33a EStG Rz 38; Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 100; Schmidt/Loschelder, EStG, 30. Aufl., § 33a Rz 9).
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 60/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Verwendung eigener

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10
    Wie sich aus § 33a Abs. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt § 33a Abs. 4 EStG) ergibt, hat der Steuerpflichtige insoweit kein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach § 33 EStG und dem nach § 33a EStG (BFH-Urteil vom 26. März 2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418).
  • BFH, 22.09.2004 - III R 25/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen an Sohn und Schwiegertochter

  • FG Köln, 26.01.2017 - 14 K 2643/16

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der

    Bereits nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 30. Juni 2011 VI R 14/10 (BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876), sei eine Haushaltsersparnis nicht abzuziehen.

    a) In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird - z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten -, nach § 33 EStG zu berücksichtigen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen (Urteile vom 19. Juni 2008 III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365; vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, und in BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876, m.w.N.).

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; in BFHE 222, 338, BStBl II 2010, 621, und in BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876).

    Wie sich aus § 33a Abs. 4 EStG ergibt, hat der Steuerpflichtige kein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach § 33 EStG und dem nach § 33a EStG (BFH-Urteil vom 26. März 2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418, und BFH in BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876, jeweils zu § 33a Abs. 5 EStG - nunmehr § 33a Abs. 4 EStG).

    Denn die unter § 33 EStG fallenden abziehbaren krankheitsbedingten Mehrkosten, wegen derer der Kläger vom Sozialamt der Stadt A in Anspruch genommen wurde - umfassen ebenso wie bei einer Unterbringung in einem Krankenhaus nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten von Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt (BFH-Urteile in BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294, m.w.N., und in BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 4 K 1970/10

    Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auch nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen (BVerfG Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, a.a.O.) hat der BFH an dieser Beurteilung zur zumutbaren Belastung im Zusammenhang mit Krankheitskosten festgehalten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. März 2009 VI R 58/08, nv. juris; vom 30. Juni 2011 VI R 14/10 BFH/NV 2011, 1951).
  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2018 - 11 K 3653/15

    Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Ermittlung des als außergewöhnliche

    Eine Aufteilung von durch das Pflegeheim in Rechnung gestellten Kosten in Unterhaltskosten i. S. d. § 33a EStG einerseits und Krankheitskosten i. S. d. § 33 EStG andererseits kommt bei der krankheitsbedingten Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim nicht in Betracht (siehe Entscheidungen des BFH: z.B. Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 14/10, BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876, NJW 2011, 3262; Beschluss vom 8. November 2012 VI B 82/12, BFH/NV 2013, 525; zuletzt Urteil vom 4. Oktober 2017 VI R 22/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179 m.w.N.).

    In dem bereits genannten Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 14/10 (BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876, NJW 2011, 3262) hat dieser in einem mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt (Heranziehung der Tochter für einen Teil der Heimkosten eines Elternteils durch den Träger der Sozialleistungen) den Abzug der in § 33 Abs. 3 EStG geregelten zumutbaren Belastung weder in verfassungsrechtlicher Hinsicht noch überhaupt in Frage gestellt.

    Der BFH hat zwar die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 3 EStG (auch) für Konstellationen der vorliegenden Art im Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 14/10 (BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876, NJW 2011, 3262 dort am Ende) bestätigt.

  • BFH, 24.05.2012 - VI B 120/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw.

    bb) Hinsichtlich atypischer Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten--, wird die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend beantwortet, dass solche Unterhaltsleistungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 14/10, BFHE 234, 191, m.w.N.).
  • BFH, 08.11.2012 - VI B 82/12

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Heimunterbringung eines Elternteils als

    § 33a Abs. 1 EStG erfasst übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830; vom 22. September 2004 III R 25/03, BFH/NV 2005, 523; vom 30. Juni 2011 VI R 14/10, BFHE 234, 191).

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (z.B. BFH-Urteil in BFHE 234, 191).

  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 1446/12

    Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung nicht verfassungswidrig

    Ergänzend wies sie auf das Urteil des BFH vom 30.6.2011 (VI R 14/10) hin, wonach Unterbringungskosten, die krankheitsbedingt erfolgten, außergewöhnliche Belastungen seien.

    Die abziehbaren krankheitsbedingten Mehrkosten im Falle einer Unterbringung zur krankheitsbedingten Pflege umfassen nach der Rechtsprechung des BFH ebenso wie bei einer Unterbringung in einem Krankenhaus nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt (vgl. BFH vom 30.6.2011 VI R 14/10, BFHE 234, 191, BStBl. II 2012, 876; BFH Beschluss vom 8.11.2012 VI B 82/12, BFH/NV 2013, 525; Mellinghoff in Kirchhof, § 33 EStG, Rz. 54 "Pflege"; Loschelder, § 33 EStG, Rz. 35 "Altersheim").

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2021 - 7 K 7009/19

    Einkommensteuer 2015 bis 2017

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH, Urteile vom 24.02.2000 - III R 80/97, BStBl. II 2000, 294; vom 30.06.2011 - VI R 14/10, BStBl. II 2012, 876).

    Wie sich aus § 33a Abs. 4 EStG ergibt, hat der Steuerpflichtige kein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach § 33 EStG und dem nach § 33a EStG (BFH, Urteile vom 26.03.2009 - VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418; vom 24.02.2000 - III R 80/97, BStBl. II 2012, 876, jeweils zu § 33a Abs. 5 EStG - nunmehr § 33a Abs. 4 EStG).

  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 764/11

    Rückwirkenden Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie

    Im Übrigen hat der BFH auch nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2008 keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung über die zumutbare Belastung im Zusammenhang mit Krankheitskosten geäußert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. März 2009 VI R 58/08 juris; vom 30. Juni 2011 VI R 14/10, BFH/NV 2011, 1951).
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 781/11

    Rückwirkende Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie

    Im Übrigen hat der BFH auch nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2008 keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung über die zumutbare Belastung im Zusammenhang mit Krankheitskosten geäußert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. März 2009 VI R 58/08. juris; vom 30. Juni 2011 VI R 14/10, BFH/NV 2011, 1951).
  • FG Düsseldorf, 05.04.2016 - 10 K 1081/14

    Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer pflegebedingten

    Soweit in § 7 Ziffer 6 des Wohnstiftsvertrages Grundpflegeleistungen "bei leichten, nicht chronischen, vorübergehenden Erkrankungen ... bis zu 14 Tagen im Jahr" vorgesehen sind, erfasst dies nicht die der Klägerin gewährten Pflegeleistungen nach SGB V und SGB XI. Es handelt sich nicht um Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung und Grundversorgung der Klägerin (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 14/10, BStBl II 2012, 876).
  • FG Köln, 06.11.2013 - 3 K 2728/10

    Umfang der Erwerbsobliegenheit

  • FG Düsseldorf, 05.04.2016 - 10 K 05.04.2016
  • FG Niedersachsen, 07.12.2011 - 2 K 19/11

    Verfassungsgemäßheit des gemäß § 33 Abs. 3 EStG vorgesehenen Ansatzes einer

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