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   BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10   

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https://dejure.org/2011,13472
BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10 (https://dejure.org/2011,13472)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2011 - IX R 54/10 (https://dejure.org/2011,13472)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - IX R 54/10 (https://dejure.org/2011,13472)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    Nachträgliche Anschaffungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 EStG 2002
    Nachträgliche Anschaffungskosten

  • rewis.io

    Nachträgliche Anschaffungskosten

  • ra.de
  • rewis.io

    Nachträgliche Anschaffungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung des Vorliegens eines in der Krise gewährten Darlehens bzw. krisenbestimmten Darlehens an eine GmbH i.R.d. Einkommensteuerermittlung

  • datenbank.nwb.de

    Verlust aus der Veräußerung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfung des Vorliegens eines in der Krise gewährten Darlehens bzw. krisenbestimmten Darlehens an eine GmbH i.R.d. Einkommensteuerermittlung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 2029
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10
    Das beruht auf der Erwägung, dass bei den "krisenbestimmten" Darlehen die Bindung bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise eintritt und deshalb der Verlust des Darlehens auf diesem Verzicht und nicht nur auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724).

    Die Bestimmung des Darlehens zur Krisenfinanzierung kann sich aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe, aber auch aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft oder --wie etwa im Falle eines Rangrücktritts-- gegenüber der Gesellschaft selbst ergeben (BFH-Urteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348).

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10
    Das beruht auf der Erwägung, dass bei den "krisenbestimmten" Darlehen die Bindung bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise eintritt und deshalb der Verlust des Darlehens auf diesem Verzicht und nicht nur auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724).
  • BFH, 22.07.2008 - IX R 79/06

    Realisierung eines Veräußerungsverlustes durch Ausfall eines Darlehens bei

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10
    Das ist bei einem Darlehen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft der Fall, wenn und insoweit es Eigenkapital ersetzt (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung), weil der Gesellschafter es in einem Zeitpunkt (Krise) gewährt, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 2008 IX R 79/06, BFHE 222, 464, BStBl II 2009, 227, und vom 4. März 2008 IX R 78/06, BFHE 220, 446, BStBl II 2008, 575).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10
    Denn der Rangrücktritt war nicht --wie hierfür erforderlich (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339)-- gegenüber allen übrigen Gesellschaftsgläubigern erklärt.
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 29/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2011 IX R 40/10 -

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10
    Veräußerungen werden bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren erstmals nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert, wenn die Veräußerung im Veranlassungszeitraum 2002 erfolgt, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bei Veräußerungen im Jahr 2003 (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. April 2011 IX R 29/10.
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10
    Vielmehr handelt es sich angesichts des vertraglich vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsrechts für den Fall der Konkurseröffnung über das Vermögen der Darlehensnehmerin (§ 7 Buchst. b der Verträge) mit der Folge der Rückzahlung von Darlehenskapital und Zinsen (§ 8 der Verträge) geradezu um den Prototyp eines nicht krisenbestimmten Darlehens (vgl. zum krisenbestimmten Darlehen BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778).
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 60/05

    Auflösungsverlust nach § 17 EStG - Finanzierungsmaßnahmen eines

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10
    Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, hat das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls als Tatfrage zu entscheiden (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 60/05, BFH/NV 2009, 896, m.w.N.).
  • BFH, 04.03.2008 - IX R 78/06

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10
    Das ist bei einem Darlehen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft der Fall, wenn und insoweit es Eigenkapital ersetzt (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung), weil der Gesellschafter es in einem Zeitpunkt (Krise) gewährt, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 2008 IX R 79/06, BFHE 222, 464, BStBl II 2009, 227, und vom 4. März 2008 IX R 78/06, BFHE 220, 446, BStBl II 2008, 575).
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 61/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis -

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 54/10
    Er führt nicht zu Einnahmen, die die Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots eröffnen würden (BFH-Urteil vom 6. April 2011 IX R 61/10, DStR 2011, 1411.
  • BFH, 29.11.2017 - X R 8/16

    Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit

    (1) In Bezug auf das Erfordernis der Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses beruft sich das FA auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 54/10 (BFH/NV 2011, 2029, Rz 28).
  • BFH, 06.12.2016 - IX R 12/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch

    c) Auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten ist und wann der Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt hat, kann verzichtet werden, wenn der Gesellschafter --wie beispielsweise bei einem Rangrücktritt-- schon zu einem früheren Zeitpunkt mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern erklärt, dass er das Darlehen auch in der Krise stehenlassen werde (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, unter II.2.b, und vom 25. Mai 2011 IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029, unter II.1.a).
  • BFH, 06.05.2014 - IX R 44/13

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verzicht auf Kleinanlegerprivileg

    Das Darlehen ist in diesem Fall nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar (vgl. zum Begriff des krisenbestimmten Darlehens BFH-Urteile vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, unter II.2.b, und vom 25. Mai 2011 IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029, unter II.1.a).
  • BFH, 11.10.2017 - IX R 29/16

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Feststellung der Krise -

    Es trifft zwar zu, dass der BFH im fehlenden Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich ein Indiz dafür sieht, dass ein Darlehen in der Krise oder davor abgezogen werden soll (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2015 - 2 K 2506/13

    Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten

    Wegen der Kündigungsmöglichkeit könne das Vorliegen eines Finanzplandarlehens nicht angenommen werden (mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029).

    Denn der Rangrücktritt war nicht - wie hierfür erforderlich (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339; BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029) - gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern erklärt worden.

  • FG Köln, 18.03.2014 - 1 K 3127/11

    Rangrücktritt bei Darlehenshingabe

    Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter es in einem Zeitpunkt (Krise) gewährt, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 25.05.2011, IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029 m.w.N.).

    Das beruht auf der Erwägung, dass bei den krisenbestimmten Darlehen die Bindung bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise eintritt und deshalb der Verlust des Darlehens auf diesen Verzicht und nicht nur auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise beruht (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 25.05.2011, IX R 54/10 a.a.O.).

  • FG Köln, 26.03.2015 - 10 K 1107/13

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Das Darlehen ist nicht krisenbestimmt, wenn es jederzeit gekündigt werden kann (BFH, Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029).
  • BFH, 30.04.2013 - IX B 156/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Krise, Zeitpunkt ihres Eintritts, Ermittlungspflicht

    Nach den bisherigen Feststellungen zu den gewährten Darlehen konnte das FG das Vorliegen von sog. krisenbestimmten wie Finanzplan-Darlehen wegen der Kündigungsmöglichkeiten (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 2011 IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029; vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, m.w.N.) beanstandungsfrei verneinen.
  • BFH, 30.05.2012 - IX B 138/11

    Zur Verlustberücksichtigung bei § 17 EStG, grundsätzliche Bedeutung,

    Zudem ist auch die Frage, ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, aufgrund einer --nicht grundsätzlich bedeutsamen-- Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 2011 IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029; vom 9. Oktober 2008 IX R 60/05, BFH/NV 2009, 896, m.w.N) als Tatfrage zu entscheiden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2017 - 5 K 1003/16

    Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG bei

    Das beruht auf der Erwägung, dass bei "krisenbestimmten" Darlehen die Bindung bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise eintritt und deshalb der Verlust des Darlehens auf diesem Verzicht und nicht nur auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise beruht (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011, IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029, ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1998, VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348 und vom 13. Juli 1999, VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724).
  • FG Köln, 30.09.2015 - 3 K 706/12

    "Mitverpflichtung" als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG

  • FG Düsseldorf, 16.09.2016 - 3 K 3438/14

    Veräußerungsverlust aus GmbH-Beteiligung

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